Entstehen dem Mieter nach einem vom Vermieter verursachten Scheitern des Mietvertrages Mehrkosten für die Anmietung anderer Gewerberäume, stellen sie einen ersatzfähigen Schaden dar. Ob die Ersatzimmobilie einen höheren Gebrauchswert hat, kann das Gericht grundsätzlich nur mit sachverständiger Hilfe feststellen.
BGH, Beschl. v. 26.4.2023 – XII ZR 83/22