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Keine außerordentliche Kündigung wegen pandemiebedingter Betriebsschließungen

BGH, Urt. v. 19.4.2023XII ZR 24/22

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Beendigung eines Fitnessstudiovertrages. Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 100 Wochen. Während des zweiten Corona – Lockdowns kündigte die Klägerin den Vertrag außerordentlich zum 25.11.2020, was die Betreiberin des Fitnessstudios zurückwies. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2020, hilfsweise mit Ablauf des 16.11.2022 beendet wurde. Ihre Klage hatte in den Tatsacheninstanzen nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Hiergegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

II. Die Entscheidung

Fitnessstudioverträge sind Dauerschuldverträge

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung von Fitnessstudioverträgen handelt es sich um Dauerschuldverträge, deren Kündigung aus wichtigem Grund regelmäßig nur dann möglich ist, wenn dieser in der Risikosphäre des Kündigungsgegners liegt. Dies ist bei pandemiebedingten Betriebsschließungen regelmäßig nicht der Fall, weil hierfür keiner der beiden Vertragspartner verantwortlich ist und das damit verbundene Risiko folglich nicht einer Seite allein zugewiesen werden kann. Vielmehr wurde dem Betreiber eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlich verordneten Betriebsschließung die Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, weshalb er umgekehrt gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung verlor. Unter diesen Umständen war ein Festhalten am Vertrag für die restliche Laufzeit zumutbar.

III. Der Praxistipp

Der BGH geht hier, anders als in den früher entschiedenen Fällen zur Vermietung von Gewerberäumen von der Unmöglichkeit der Leistung seitens des Betreibers von Fitnessstudios aus. Hier entfällt also, anders als beim Mieter von Gewerberaum, der Anspruch auf die Gegenleistung völlig. Anders als bei der Miete von Räumlichkeiten für Veranstaltungen wird hier aber eine Verlegung des Leistungszeitraums abgelehnt.

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