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Anwendbarkeit von § 50 WEG a.F. auf Altfälle

BGH, Beschl. v. 20.4.2023V ZB 56/22

I. Der Fall

Die Parteien, die Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, stritten ursprünglich um die Gültigkeit von Beschlüssen. Die Klägerin focht im Oktober 2020 mehrere Beschlüsse an, wobei sie nach altem Recht zutreffend die Miteigentümer verklagte. Diese ließen sich durch verschiedene Anwälte vertreten. Aufgrund der Kostentragungsregelung in dem verfahrensabschließenden Vergleich setzte das AG mit Beschl. v. 9.3.2022 die Kosten beider Anwälte der Beklagten fest. Die sofortige Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II. Die Entscheidung

Kostenbegrenzungsinteresse des § 50 WEG a.F.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Zwar ist das Kostenfestsetzungsverfahren ein eigenständiges Verfahren, weshalb § 48 Abs. 5 WEG, der auf die Anhängigkeit des Verfahrens abstellt, nicht direkt einschlägig ist. Hier richtete sich das Beschlussanfechtungsverfahren aber noch gegen die Wohnungseigentümer. Deshalb besteht das Kostenbegrenzungsinteresse des § 50 WEG a.F. fort, weshalb § 50 WEG a.F. in analoger Anwendung von § 48 Abs. 5 WEG Anwendung findet.

III. Der Praxistipp

Ähnlich und mit ebenso einleuchtender Begründung äußerte sich der BGH schon zur Fortgeltung von § 49a GKG (BGH, Beschl. v. 30.9.2021 – V ZR 258/20). Denn es bedarf keiner Kumulierung der Kostenrechtlichen Vorteile aus altem und neuem Recht.

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