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Abgrenzung Wohnnutzungs- und Wohnungsrecht

BGH, Urt. v. 23.3.2023V ZR 113/22

I. Der Fall

Die Parteien, bei denen es sich um Geschwister handelt, streiten um das Entgelt für die Nutzung einer Wohnung. Die Mutter der Parteien übertrug dem Beklagten ein Grundstück, wobei ihr und der Klägerin ein „Wohnungsrecht“ an einer Wohnung eingeräumt und in das Grundbuch eingetragen wurde. Der Beklagte nutzte die Wohnung bis zu seiner Verurteilung zur Räumung und Herausgabe an die Klägerin. Diese begehrt nunmehr Nutzungsersatz für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum April 2020 in Höhe von 26.000 EUR. Die Klage blieb in zweiter Instanz erfolglos. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Zu Unrecht nimmt die Revision allerdings an, es sei nur ein Wohnungsrecht vereinbart worden, das dem Berechtigten ein Nutzungsrecht einräumt, den Eigentümer aber nicht von der Nutzung ausschließt. Zwar fehlen in Eintragungsbewilligung und Grundbucheintragung die in § 1093 Abs. 1 BGB enthaltenen Worte „unter Ausschluss des Eigentümers.“ Wird aber ein Recht zur Nutzung einer Wohnung auf Lebenszeit eingeräumt, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnungsnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB. Ein Wohnnutzungsrecht ist nur anzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt sein soll. Dieses besteht auch nach Nichtnutzung fort. Die Überlassung seiner Ausübung bedarf einer Vereinbarung, die hier nicht vorliegt.

Gebrauchsvorteile

Der Beklagte hat die Gebrauchsvorteile aber nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. Dies setzt den Eingriff in eine Rechtsposition voraus, die dem Bereicherungsgläubiger zusteht. Daran fehlt es hier. Denn das Wohnungsrecht berechtigt nur zu einer eingeschränkten Nutzung durch den Berechtigten, nicht aber zur Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte. Deshalb hat der Wohnungsberechtigte keinen Anspruch auf Auskehr der Mieten bei unberechtigter Vermietung (BGH v. 13.7.2012 – V ZR 206/11; NJW 2012, 3572). Denn der vermietende Eigentümer erlangt nur den Besitz, nicht aber die Mieten auf Kosten des Wohnungsberechtigten. Diese sind ihm nicht zugewiesen, da er keinen Anspruch auf Gestattung der Vermietung hat. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Eigentümer die Räumlichkeiten selbst bewohnt. Der Vorteil, den der Eigentümer aus der Wohnnutzung zieht, ist nicht dem Wohnungsberechtigten zugewiesen. Ihm steht nur der Vorteil des eigenen Gebrauchs, nicht aber die Abschöpfung der Vorteile zu, die der Eigentümer durch eigene unentgeltliche Nutzung zieht.

III. Der Praxistipp

Die Abgrenzung zwischen Wohn- und Wohnnutzungsrecht stellt wohl ein obiter dictum dar, da die Entscheidung bei Vorliegen eines bloßen Wohnnutzungsrechtes kaum anders ausgefallen wäre. Gleichwohl ist sie hilfreich, da nunmehr eine Vermutung für ein Wohnrecht spricht, wenn ein Recht zur Nutzung einer Wohnung auf Lebenszeit eingeräumt wird.

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