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Wirtschaftlichkeitsgebot bei Altverträgen

BGH, Urt. v. 25.1.2023VIII ZR 230/21

I. Der Fall

Die Parteien streiten um die Zahlung von Betriebskosten. Im Jahre 2010 – vor dem Abschluss des Mietvertrages – beauftragte die Vermieterin eine externe Dienstleisterin mit der Sortierung des Abfalls in einem Mehrparteienhaus. Nach dem Mietvertrag hatten die Mieter die Kosten der Abfallentsorgung sowohl nach Quadratmetern als auch nach individuellem Verbrauch unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Mindestmenge von 20 Litern zu tragen. Für das Jahr 2016 errechnete die Vermieterin Abfallentsorgungskosten von 2.425,92 EUR, von denen 736,84 EUR auf die externe Dienstleisterin entfielen. Die Mieter begehren die Rückzahlung der diesbezüglichen Kosten für 2016 bis 2018 und die Feststellung, dass die Kosten des Müllmanagements nicht auf sie umgelegt werden können. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Vermieterin.

II. Die Entscheidung

Kosten der Abfallentsorgung auf die Mieter umlegbar

Das Rechtsmittel hatte einstweilen Erfolg. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sowohl die regulären Kosten der Abfallentsorgung als auch diejenigen für zusätzliche „Beistellungen“ der Mieter und für die Nachsortierung des Abfalls grundsätzlich gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf die Mieter umlegbar sind. Es ging ebenfalls noch zutreffend davon aus, dass der Vermieter auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten hat und dass die Missachtung dieser mietvertraglichen Nebenpflicht Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach sich ziehen kann. Die notwendigen Feststellungen für die Verletzung dieser Pflicht hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen. Soweit die Verträge einschließlich desjenigen mit dem externen Dienstleister bereits vor Abschluss des Mietvertrages geschlossen wurden, kommt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots von vorneherein nicht in Betracht. Denn zu dieser Zeit bestand noch keine mietvertragliche Nebenpflicht gegenüber den Mietern, die die Vermieterin hätte verletzen können. In Betracht kommt nur eine pflichtwidrig unterlassene Beendigung der mit den Dienstleistern getroffenen Verträge. Dies erfordert Feststellungen dazu, dass die Vermieterin die Möglichkeit hatte, diese Vertragsverhältnisse zu beenden. Hierfür sind die Mieter darlegungs- und beweisbelastet.

III. Der Praxistipp

Die für die Leitsätze maßgebliche Begründung der Entscheidung ist letztlich ein obiter dictum. Denn der VIII. Zivilsenat verneint auf Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen schon eine Verletzung der Pflicht, auf ein angemessenes Kosten – Nutzen – Verhältnis zu achten.

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