I. Der Fall
Die Mietvertragsparteien streiten um die Zahlung von Miete und Betriebskostennachzahlungen. Gegen ihre Verurteilung legten die Mieter zunächst Berufung zum Landgericht Mannheim ein. Nach dessen Hinweis auf seine Unzuständigkeit legten sie nochmals Berufung beim (zuständigen) LG Heidelberg ein. Nach dessen Mitteilung an das LG Mannheim über die nochmalige Einlegung des Rechtsmittels verwarf das LG Mannheim die Berufung als unzulässig. Hiergegen wendet sich einer der Mieter mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Entscheidung
Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Es liegt ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO vor, da eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das LG Mannheim hätte die Berufung nicht verwerfen dürfen, obwohl es vom LG Heidelberg über die dort eingelegte Berufung informiert worden war. Denn das Rechtsmittel ist von den einzelnen, bei verschiedenen Gerichten eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden. Dieses hätte das LG Mannheim nur verwerfen dürfen, wenn alle Einlegungen unzulässig gewesen wären. Vielmehr ist über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Zu diesem Zweck müssen die Verfahren vor beiden Rechtsmittelgerichten koordiniert werden. Hält sich dabei eines der Gerichte für unzuständig, muss es die Prozessakte an das andere übersenden. Das zuständige Gericht hat dann auch über die Kosten des Verfahrens vor dem unzuständigen Berufungsgericht zu befinden.
III. Der Praxistipp
Die vorliegende Problematik wird vorliegend durch einen eher selten hiermit befassten Senat behandelt. Sie stellt sich weit häufiger in Wohnungseigentumssachen, wo oftmals Unklarheit über das zuständige Berufungsgericht herrscht. Der VIII. Zivilsenat hatte keinen Anlass, sich zu dem Fall zu äußern, in dem sich beide Berufungsgerichte für unzuständig halten. Dann ist die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO herbeizuführen. (BGH v. 26.11.2020 – V ZB 151/19, ZMR 2021, 253 = ZWE 2021, 161).











