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Streitwert der Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG

BGH, Urt. v. 24.2.2022V ZR 152/21

I. Der Fall

Die Parteien, die Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, stritten um die Gültigkeit von Beschlüssen. Die Klägerin focht mit einer gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage, die am 12.8.2021 bei Gericht einging, die Beschlüsse über die Nachschüsse und Anpassung der Vorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 an. Die in der Berufungsinstanz erfolgreiche Klage wies der BGH unter Aufhebung des Berufungsurteils mangels Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer ab. Von Interesse ist hier noch die Festsetzung des Streitwertes.

II. Die Entscheidung

Streitwert richtet sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung

Nach Auffassung des BGH richtet sich der Streitwert auch unter Geltung des neuen Rechtes nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung, gemäß § 49 Abs. 2 GKG gedeckelt durch das 7,5fache Klägerinteresse. Denn die Halbierung des Ausgangsstreitwertes gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG a.F. ist durch den Fortfall dieser Norm obsolet. Der Ausgangswert des Nennbetrages der Abrechnung ist auch nicht deswegen zu reduzieren, weil nur noch die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorauszahlungen Beschlussgegenstand sind. Denn die Überprüfung der Richtigkeit dieser Zahlen setzt eine inzidente Prüfung der gesamten Jahresabrechnung voraus. Nur dann, wenn lediglich einzelne Positionen der Jahresabrechnung angegriffen werden, bestimmt lediglich deren Höhe den Streitwert. Nach wie vor entspricht auch das Klägerinteresse, dessen Deckelung nach neuem Recht auf das 7,5fache angehoben wurde, dem Anteil des Klägers an der Jahresabrechnung. Übersteigt das 7,5fache den Nominalbetrag der Abrechnung, bleibt mithin dieser maßgeblich.

III. Der Praxistipp

Die Begründung in der Hauptsache, also zur fehlenden Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer, ist inhaltsgleich mit der vorausgehenden Entscheidung. In der Sache bringt der Wegfall der Deckelung auf 50 % des Gesamtinteresses und die Anhebung der weiteren Grenze auf das 7,5fache des Klägerinteresses zwar eine gewisse Verbesserung der Vergütung für die oftmals sehr mühsamen Streitigkeiten um Jahresabrechnungen. Es bleibt aber bei der Asymmetrie, dass in kleineren Liegenschaften regelmäßig ein vergleichsweise hoher Streitwert festzusetzen ist, während gerade die weit komplizierteren Abrechnungen großer Liegenschaften durch die Deckelung auf das 7,5fache Klägerinteresse verhältnismäßig schlecht vergütet werden.

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