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Anpassung vor Kündigung bei Störung der Geschäftsgrundlage

BGH, Urt. v. 11.1.2023XII ZR 101/21

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Zahlung von Miete. Die Beklagten mieteten für 5.000 EUR netto Räumlichkeiten von der Klägerin zur Durchführung einer Hochzeitsfeier, die am 8.8.2020 stattfinden sollte. Nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 10.7.2020 waren Hochzeitsfeiern mit mehr als 50 Personen nicht zulässig. Hierauf teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass am 8.8.2020 keine Hochzeitsfeier stattfinden werde und leisteten über die erbrachte Anzahlung von 595 EUR keine weiteren Zahlungen, woraufhin die Vermieterin die Miete einklagte. Ihre erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in der Berufungsinstanz in Höhe von 1.405 EUR Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

II. Die Entscheidung

Beschränkungen in der Nutzung von Mieträumen durch hoheitliche Anordnung/Anpassung der Miete

Das Rechtsmittel hatte einstweilen Erfolg. Der BGH hält daran fest, dass die Beschränkungen in der Nutzung von Mieträumen durch hoheitliche Anordnung nicht zur Unmöglichkeit der vom Vermieter geschuldeten Überlassung der Mietsache führen. Denn der Klägerin war es nicht unmöglich, die Mietsache zum vereinbarten Zweck zur Verfügung zu stellen. Aus denselben Gründen stellen diese Beschränkungen keinen Mangel der Mietsache dar. Denn sie stehen nicht mit der Lage oder Beschaffenheit des Mietobjekts in Verbindung. Es kommt aber eine Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Denn die Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie fallen nicht alleine in den Risikobereich des Mieters. Dem Vertragspartner muss das Festhalten am Vertrag aber nicht mehr zumutbar sein. Dabei kommt es auf eine umfassende Abwägung an, wobei eine völlige Beseitigung des Vertragsverhältnisses nur ausnahmsweise verlangt werden kann. Vorrangig ist dessen Anpassung, etwa durch Verlegung des Termins. Letztere scheidet hier nicht schon deswegen aus, weil die Beklagten die Hochzeitsfeier am Jahrestag ihrer standesamtlichen Trauung feiern und mit der Taufe ihrer Tochter verbinden wollten. Vielmehr zeigt ihre pauschale Ablehnung einer Verlegung, dass sie mit der Aufhebung des Mietvertrages das Risiko hoheitlicher Maßnahmen einseitig auf die Vermieterin verlagern wollten. Deshalb hat das Berufungsgericht weitere Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit die Vermieterin die Verlegung des Termins angeboten hat und ob dies den Beklagten (un)zumutbar war.

III. Der Praxistipp

Der BGH wiederholt zunächst seine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zu mietrechtlicher Gewährleistung, Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage in Corona-Fällen. Neu sind im Rahmen der Möglichkeit einer Vertragsanpassung die Ausführungen zu kurzfristigen Vertragsverhältnissen. Hier wird künftig stets auch eine Verlegung des Leistungszeitraums zu prüfen sein.

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