I. Der Fall
Die Parteien stritten ursprünglich um die Räumung einer Mietwohnung. Die Vermieter kündigten mit Schreiben vom 23.6.202 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.3.2021. Der Mieter widersprach der Kündigung, wobei er mitteilte, dass er seit Erhalt der Kündigung erfolglos auf Wohnungssuche sei, aber mitteilen werde, wenn sich etwas ändere. Die Vermieter haben mit einem am 22.2.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Räumungsklage anhängig gemacht. Nach Mitteilung des Mieters, er habe zwischenzeitlich eine Wohnung gefunden, und Rückgabe der bis dahin von ihm bewohnten am 31.3.2021 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hierauf hat das Beschwerdegericht den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es die Zulässigkeit der Klage auf zukünftige Leistung verneinte. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel hatte Erfolg, unabhängig davon, ob man für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses oder denjenigen der Erklärung des Prozessgegners abstellt. Nimmt man letzteres an, war der Räumungsanspruch bereits fällig, so dass die Räumungsklage als allgemeine Leistungsklage zulässig war. In erstgenanntem Fall ist nach richtiger Auffassung nicht zu fordern, dass der Mieter den Kündigungsgrund eindeutig bestreitet (so etwa OLG Karlsruhe WuM 1983, 253, 254; LG Köln WuM 1993, 542; LG Kempten NJW-RR 1993, 1101).
„Sich-Entziehen“ gemäß § 259 ZPO
Ein „Sich-Entziehen“ gemäß § 259 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Mieter nur mangels Ersatzwohnraums sein Verbleiben in den Mieträumen ankündigt. Seine Motive, die geschuldete Leistung nicht zu erbringen, sind allenfalls insoweit von Bedeutung, als sie dem Vermieter einen Rückschluss auf seine Absicht und Ernsthaftigkeit erlauben. Denn § 259 ZPO beabsichtigt den Schutz des Gläubigers. Die Belange des Schuldners werden durch die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage bzw. der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 767, 769 ZPO gewahrt. Eine strengere Handhabung von § 259 ZPO bei Räumungsklagen ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Nach diesen Maßstäben konnten die Kläger nicht von einer rechtzeitigen Herausgabe der Wohnräume durch den Beklagten ausgehen. Ob der Beklagte noch rechtzeitig eine Ersatzwohnung finden würde, war ungewiss.
III. Der Praxistipp
Das richtige Vorgehen des Mieters beschreibt der BGH selbst: Er kann zum einen die Unmöglichkeit, Ersatzwohnraum zu finden nach § 574 Abs. 2 BGB als Härte geltend machen, zum anderen nach § 93b Abs. 3 ZPO den Räumungsanspruch gegen Gewährung einer Räumungsfrist anerkennen.





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