I. Der Fall
Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung von Wohnraum. Der Vermieter erklärte der Beklagten mit Schreiben vom 3.4.2017 die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs. Dies begründete er damit, dass er diese barrierefreie Wohnung mit einer weiteren zusammenlegen und mit seinem Lebensgefährten, der unter orthopädischen Problemen litt, als Altersruhesitz nutzen wollte. Dem widersprach die Mieterin, die seit 2010 unter rezidivierender Depression litt, unter Berufung auf Suizidgefahr. Das Angebot, eine auf gleicher Etage liegenden Alternativwohnung zu einer etwas niedrigeren Miete (356,73 EUR statt 388,58 EUR) anzumieten, nahm sie nicht an. Die Räumungsklage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg, wobei das Berufungsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme u.a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in erster Instanz gesundheitsbedingte Härtegründe auf Seiten der Mieterin annahm, aber die monatliche Nettomiete auf 518 EUR anhob. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Härte im Sinne der §§ 574, 574a BGB
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Annahme einer Härte im Sinne der §§ 574, 574a BGB durch das Berufungsgericht, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit gebietet, ist nicht zu beanstanden. Dies setzt voraus, dass sich die Nachteile, die dem Mieter aufgrund des Wohnungswechsels ergeben, die hiermit üblicherweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich übertreffen. Hier hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht aufgrund umfangreicher Beweisaufnahme festgestellt, dass für den Fall der Räumung die Gefahr eines Suizids besteht. Entgegen der Auffassung der Revision, liegt dem nicht schon deswegen ein falsches Rechtsverständnis zugrunde, weil die Beklagte eine stationäre Therapie ablehnt. Zwar kann vom Mieter jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden. Die Schutzbedürftigkeit eines Mieters entfällt aber nicht bereits deswegen, weil er an der Behandlung seiner psychischen Erkrankung nicht mitwirkt. Dies würde dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zuwiderlaufen, wenn der Mieter auch mit fremder Hilfe unfähig ist, die Konfliktsituation angemessen zu bewältigen. Dies ist hier der Fall, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Beklagten krankheitsbedingt jede Einsicht in die Therapiebedürftigkeit fehlt. Zudem wäre auch die Erfolgsaussicht der Therapie zu berücksichtigen, die das Berufungsgericht ebenfalls rechtfehlerfrei verneint hat.
Ablehnung der angebotenen Ersatzwohnung
Auch die Ablehnung der angebotenen Ersatzwohnung lässt eine Härte im Sinne der §§ 574, 574a BGB nicht entfallen. Denn auch insoweit ist eine auf den Einzelfall orientierte Interessenabwägung geboten. Hier wendet die Möglichkeit des Umzugs in eine Alternativwohnung die Gefahr eines Suizids der Beklagten aufgrund ihrer Fixierung auf ihre Wohnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht ab. Im Ergebnis besteht angesichts der Gefahr für das Leben der Beklagten ein deutliches Übergewicht ihrer Belange gegenüber den Interessen des Klägers, auch wenn man berücksichtigt, dass sein Kapital durch den Erwerb der Wohnungen in der betroffenen Liegenschaft erschöpft und ein barrierefreier Zustand für seine Lebensplanung wünschenswert wäre. Denn er ist in der Nutzung seines Eigentums zwar eingeschränkt hat aber mit den derzeitigen Räumlichkeiten eine Wohnmöglichkeit, die zumindest zumutbar ist.
III. Der Praxistipp
Die 27 Seiten lange, schwer zu lesende Entscheidung, die die tragenden Argumente teils mehrfach wiederholt, dürfte den bisherigen Höhepunkt der Rechtsprechung zum Schutz des suizidgefährdeten Schuldners darstellen. Sie wirft die Frage auf, ob Erkundigungen des Vermieters nach dem (psychischen) Gesundheitszustand eines Mietinteressenten vor Abschluss des Mietvertrages nicht doch zulässig sein sollten. Dass ihm an entsprechenden Erkenntnissen ein schützenswertes Interesse zuzuerkennen ist, dürfte nach dieser Entscheidung nahe liegen.











