1. Keine Vertretungsmacht des Verwalters für die Wohnungseigentümer
Die Vertretungsmacht des Verwalters aus § 9b Abs. 1 WEG beschränkt sich auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. Hingegen kann der Verwalter die Wohnungseigentümer etwa in Grundbuchsachen nicht vertreten.
2. Geldautomat als bauliche Veränderung
Die Aufstellung eines fest mit der Kellerdecke verbundenen Geldautomaten ist eine bauliche Veränderung. Allerdings wird sie durch eine Zweckbestimmung in der Gemeinschaftsordnung legalisiert, die die Nutzung der Einheit als Bankfiliale gestattet.
3. Fälligkeit einer Sonderumlage
Eine Sonderumlage wird erst durch den Abruf durch den Verwalter fällig. Soll sie sofort fällig werden, muss dies beschlossen werden. Eine Kompetenz hierzu ergibt sich aus § 28 Abs. 3 WEG.
4. Keine Teilanfechtung der Jahresabrechnung
Ist die Jahresabrechnung auch nur in einer Kostenart (hier: Heizkosten) fehlerhaft, so wirkt sich dies auf den Beschluss über die Nachforderungen bzw. die Anpassung der Vorschüsse insgesamt aus. Eine Teilanfechtung scheidet dann aus.
5. Übergangsregelungen des BGH sind verfassungsgemäß
Die vom BGH geschaffenen Übergangsregelungen, wonach entsprechend dem Rechtsgedanken von § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zunächst fortbesteht, aber bereits anhängige Verfahren von der Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen werden können, sind verfassungskonform.
6. Wirksamkeit und Fortgeltung von Vertretungsbeschränkungen in Altvereinbarungen
Die Vertretung in Eigentümerversammlungen kann auf Verwalter, Eheleute und Miteigentümer beschränkt werden. Entsprechende Regelungen in Altvereinbarungen bleiben gemäß § 47 WEG in Kraft. Dabei ist mit dem „Verwalter“ der Verwalter gemäß §§ 26, 27 WEG, nicht der Sondereigentumsverwalter gemeint.
7. Keine Auskunftsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers
Auch auf Altfälle finden die neuen Regelungen zur Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft Anwendung. Der einzelne Wohnungseigentümer kann somit weder gegen den amtierenden noch gegen frühere Verwalter Auskunftsansprüche geltend machen.
8. Verpflichtung zur Räumung ist nichtig
Ein Mehrheitsbeschluss, der einen Miteigentümer zur Räumung gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet, ist nichtig. Denn es besteht keine Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss konstitutiv Pflichten einzelner Wohnungseigentümer zu begründen.
9. Fortgeltung alter Regelungen zur Beschlussfähigkeit
Die Frage, ob Regelungen zur Beschlussfähigkeit in Altvereinbarungen fortgelten, kann im Wege der Feststellungsklage geklärt werden. Wird ein konkreter Beschluss angegriffen, muss dies im Wege der Beschlussanfechtung geschehen.
10. Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluss des Verwaltervertrages
Der Verwaltungsbeirat kann zum Abschluss des Verwaltervertrages ermächtigt werden. Die Ermächtigung widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein vorformuliertes Formular nicht vollständig ausgefüllt ist. Die Ungültigerklärung kann sich auf einzelne Bestandteile der Ermächtigung beschränken.
11. Keine Schaffung von Sondereigentum kraft Gesetzes
Die Neuregelungen in § 3 Ab. 1 S. 2, Abs. 2 WEG haben nicht dazu geführt, dass nunmehr kraft Gesetzes Sondernutzungsrechte an Stellplätzen zu Sondereigentum umgewandelt wurden. Dies ist auch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, da am Grundstück immer noch Gemeinschaftseigentum besteht, auch wenn hieran Sondernutzungsrechte begründet wurden.
12. Reichweite der Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG
§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG gestattet die Änderung der Kostenverteilung nur im Einzelfall, aber keine generelle Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels.
13. Keine Schutzwirkung des Verwaltervertrags zugunsten der Wohnungseigentümer
Der Verwaltervertrag entfaltet keine Schutzwirkung mehr zugunsten der Wohnungseigentümer. Bei Schäden aufgrund pflichtwidriger Verwaltung muss sich der Geschädigte an die Wohnungseigentümergemeinschaft halten.