I. Der Fall
Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung. Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 19.3.1984 eine Wohnung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Wegen angeblicher Mängel zahlte er ab März 2012 eine um 20 % verminderte Miete. Wegen des bis dahin aufgelaufenen Rückstandes sprach die Klägerin mit Schreiben vom 26.4.2018 die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus. Im Februar 2019 überwies der Beklagte die rückständigen Mieten. Die in erster Instanz erfolgreiche Räumungsklage gegen den Mieter blieb in der Berufung ohne Erfolg, da das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Ablehnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Unwirksamkeit auch der ordentlichen Kündigung aufgrund der Zahlung innerhalb der Schonfrist ausging. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision des Vermieters.
II. Die Entscheidung
Ordentliche Kündigung aufgrund der Zahlung innerhalb der Schonfrist ist nicht unwirksam geworden
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Der BGH wiederholt seine Argumentation aus der früheren Entscheidung vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20), wonach die ordentliche Kündigung aufgrund der Zahlung innerhalb der Schonfrist nicht unwirksam geworden ist. Diese untermauert er noch mit der Tätigkeit des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dieser Problematik, wo dieser Bestrebungen einer Erweiterung der Schonfristzahlung auf hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigungen auch in der Folgezeit abgelehnt hat.
III. Der Praxistipp
Es bleibt abzuwarten, ob sich die 66. Zivilkammer des LG Berlin dem Verdikt des BGH beugt. Außerhalb ihres Sprengels bleibt es dabei, dass fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung miteinander verbunden werden sollten.





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