I. Der Fall
Die Hauptparteien, die Wohnungseigentümergemeinschaft und ein Wohnungseigentümer, streiten um die Zahlung von Vorschüssen und Nachforderungen. Aufgrund seiner Säumnis erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil. Hiergegen legte ein Dritter, der seinen Beitritt als Streithelfer erklärte, Einspruch ein, den das Amtsgericht als unzulässig verwarf. Gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet sich der Streithelfer mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Zulässigkeit des Beitritts
Zwar muss das erstinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Beitritts, insbesondere sein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei, erst auf Antrag gemäß § 71 ZPO prüfen. Anderes gilt aber dann, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs verbunden ist. Dann müssen die besonderen formalen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sein, was auch die Darlegung eines rechtlichen Interesses umfasst. Auch wenn hieran keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, darf es nicht, wie hier, an jeglicher Angabe fehlen. Die deswegen zu Recht erfolgte Zurückweisung, die mit der Entscheidung über den Einspruch verbunden war, wurde auch rechtskräftig, da der Streithelfer hiergegen keine sofortige Beschwerde eingelegt hat.
III. Der Praxistipp
Die vorliegende Problematik wird sich in der Regel weniger beim Streit um Vorschüsse und Nachforderungen als bei Beschlussklagen stellen. Denn hier ist ein rechtliches Interesse an der Zurückweisung einer Anfechtung häufiger gegeben. Dass in diesen Fällen der Beitritt als Streithelfer zulässig ist, folgt aus § 44 Abs. 4 WEG.





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