Die Errichtung eines 7,36 Meter hohen, mit einer Lichterkette umrandeten Kreuzes auf einem Betonfundament ist auch nach den Maßstäben des § 20 Abs. 4 WEG eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung verlangt werden kann, selbst wenn an der betroffenen Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht besteht. Denn es verleiht dem Garten den Charakter einer Gedenkstätte.
Eine bauliche Veränderung muss beschlossen oder durch Beschluss gestattet werden. Ohne solchen Beschluss ist sie auch dann rechtswidrig, wenn ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG auf ihre Genehmigung durch Beschluss besteht.
Die Einrichtung der Gemeinschaftskonten als Fremdkonten ist seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit zwingend. Ein Verstoß hiergegen rechtfertigt aber erst nach Abmahnung eine fristlose Abberufung.
Lädt der Verwalter zu einer Eigentümerversammlung mit dem Hinweis ein, diese werde ohne persönliche Anwesenheit der Wohnungseigentümer durchgeführt und werde bei Erscheinen trotz Verbots abgesagt, so greift er nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Auf dieser „Versammlung“ gefasste Beschlüsse sind daher nicht nichtig.
Der Eigentümerversammlung fehlt die Beschlusskompetenz, Nichteigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates zu bestellen. Ein derartiger Beschluss ist daher nichtig.
Die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine andere ist keine Wohnungseigentumssache.
Der Verwalter hat die Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften auf Fremdkonten anzulegen. Ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt die Führung eines offenen Treuhandkontos allerdings nicht die Abberufung aus wichtigem Grund.
Die Eigentümerversammlung kann die ihr gemäß §§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG übertragene Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch Beschluss auf einzelne Wohnungseigentümer rückübertragen und sie zur klageweisen Durchsetzung von Beseitigung und Unterlassung von Störungen des Gemeinschaftseigentums ermächtigen.
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Bitte akzeptieren Sie Cookies und externe Inhalte, um diese Videogalerie sehen zu können.
Rochusstraße 2-4 • 53123 Bonn
wissen@anwaltverlag.de
Fon +49 (0) 228 91911-0
Fax +49 (0) 228 91911-23
© 2023 Deutscher AnwaltVerlag • Institut der Anwaltschaft GmbH
Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…