1. Kreuz als bauliche Veränderung
Die Errichtung eines 7,36 Meter hohen, mit einer Lichterkette umrandeten Kreuzes auf einem Betonfundament ist auch nach den Maßstäben des § 20 Abs. 4 WEG eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung verlangt werden kann, selbst wenn an der betroffenen Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht besteht. Denn es verleiht dem Garten den Charakter einer Gedenkstätte.
2. Rechtswidrigkeit baulicher Veränderung ohne Beschluss
Eine bauliche Veränderung muss beschlossen oder durch Beschluss gestattet werden. Ohne solchen Beschluss ist sie auch dann rechtswidrig, wenn ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG auf ihre Genehmigung durch Beschluss besteht.
3. Einrichtung von Fremdkonten ist zwingend
Die Einrichtung der Gemeinschaftskonten als Fremdkonten ist seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit zwingend. Ein Verstoß hiergegen rechtfertigt aber erst nach Abmahnung eine fristlose Abberufung.
4. Vollmachtversammlung kein Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums
Lädt der Verwalter zu einer Eigentümerversammlung mit dem Hinweis ein, diese werde ohne persönliche Anwesenheit der Wohnungseigentümer durchgeführt und werde bei Erscheinen trotz Verbots abgesagt, so greift er nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Auf dieser „Versammlung“ gefasste Beschlüsse sind daher nicht nichtig.
5. Keine Bestellung von Nichteigentümern als Verwaltungsbeiratsmitglieder
Der Eigentümerversammlung fehlt die Beschlusskompetenz, Nichteigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates zu bestellen. Ein derartiger Beschluss ist daher nichtig.
6. Zuständigkeit für Klagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine andere
Die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine andere ist keine Wohnungseigentumssache.
7. Pflicht des Verwalters zur Führung von Fremdkonten
Der Verwalter hat die Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften auf Fremdkonten anzulegen. Ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt die Führung eines offenen Treuhandkontos allerdings nicht die Abberufung aus wichtigem Grund.
8. Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer bei Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums
Die Eigentümerversammlung kann die ihr gemäß §§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG übertragene Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch Beschluss auf einzelne Wohnungseigentümer rückübertragen und sie zur klageweisen Durchsetzung von Beseitigung und Unterlassung von Störungen des Gemeinschaftseigentums ermächtigen.