Auch jenseits der Fälle, da Geschäftsräume durch staatliche Anordnung geschlossen werden, kann es für Mieter von Gewerbemieträumen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen. Dies kann etwa bei einem Reinigungsunternehmen als Mieter anzunehmen sein, wenn dessen Umsatz durch Kontaktbeschränkungen drastisch zurückgeht.
OLG Frankfurt, Urt. v. 18.2.2022 – 8 U 138/21; strenger wohl LG Berlin v. 22.10.2021 – 39 O 238/21