1. Wohnen im Teileigentum
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken beeinträchtigt die Miteigentümer bei typisierender Betrachtung nicht immer stärker als zulässige Nutzungen.
2. Erstellung der Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
Die Jahresabrechnung hat immer der amtierende Verwalter zu erstellen. Dies gilt auch dann, wenn der im Abrechnungsjahr amtierende Vorverwalter erst im Laufe des Folgejahres abberufen wurde.
3. Vollmachtversammlung als Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums
Lädt der Verwalter zu einer Eigentümerversammlung mit dem Hinweis ein, Wohnungseigentümer dürften nicht persönlich teilnehmen, sondern müssten ihm Vollmachten erteilen, so greift er in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Auf dieser „Versammlung“ gefasste Beschlüsse sind daher nichtig.
4. Fortgeltung von § 14 Nr. 2 WEG a.F.
Der vermietende Eigentümer ist nach wie vor verpflichtet, dahingehend auf seinen Mieter einzuwirken, dass er Störungen der Mitbewohner unterlässt. Anderenfalls ist er mittelbarer Handlungsstörer.
5. Anforderung an Abmahnung vor dem Entziehungsverfahren
Die regelmäßig vor der Klage auf Entziehung erforderliche Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Unbestimmte Floskeln wie „Störung des Hausfriedens“ oder „Verletzung der Pflichten aus § 14 Abs. 1 WEG“ genügen nicht.