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Anforderungen an die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch

BGH, Urt. v. 17.12.2021V ZR 44/21

I. Der Fall

Die Eigentümer benachbarter Grundstücke streiten um die Reichweite einer Dienstbarkeit. Die Beklagte ist Eigentümerin eines mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks. Diese wird im Grundbuch als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bezeichnet. Die Eintragungsbewilligung nennt überdies das Recht der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zum Verweilen auf dem belasteten Grundstück. Die Eigentümerin des belasteten Grundstücks will dort vier Reihenhäuser errichten. Hiergegen wenden sich die Eigentümer des herrschenden Grundstücks mit ihrer Klage auf Unterlassung der Bebauung. Diese hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Gehrecht umfasst nur das Überqueren des belasteten Grundstücks und das Verweilen zu diesem Zweck

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Zwar kann der Dienstbarkeitsberechtigte aus §§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung einer Störung der rechtmäßigen Ausübung seiner Dienstbarkeit verlangen. Inhalt einer solchen Dienstbarkeit kann auch das Hin- und Hergehen auf einem Grundstück sein. Ein solch umfassendes Recht wird aber nicht schon mit dem Recht zum Begehen und Verweilen verliehen. Ein Gehrecht umfasst nur das Überqueren des belasteten Grundstücks und das Verweilen zu diesem Zweck. In diesem Fall muss das dienende Grundstück nicht von Baulichkeiten freigehalten werden. Weitergehende, umfassende Befugnisse zugunsten der Eigentümer des herrschenden Grundstücks können vereinbart werden, müssen dann aber zumindest schlagwortartig in das Grundbuch selbst eingetragen werden. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 S. 1 BGB genügt nicht.

III. Praxishinweis

Die Entscheidung eröffnet umfangreichen Diskussionen Raum, welche Befugnisse von den üblichen kurzen Eintragungen in das Grundbuch erfasst sind. Es ist abzusehen, dass die Eintragung detaillierter Beschreibungen häufig auf wenig Gegenliebe der Grundbuchrechtspfleger stoßen wird. Da die Eintragungsbewilligung Gegenstand des Grundbuches ist, erscheint diese Rechtsprechung auch reichlich engherzig.

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