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Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

Mieter haften untereinander nicht in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verschuldensunabhängig, wenn sich das schadensstiftende Bauteil in ihren Räumen befindet.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.9.202124 U 294/20

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