Mieter haften untereinander nicht in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verschuldensunabhängig, wenn sich das schadensstiftende Bauteil in ihren Räumen befindet.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.9.2021 –
24 U 294/20
Mieter haften untereinander nicht in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verschuldensunabhängig, wenn sich das schadensstiftende Bauteil in ihren Räumen befindet.
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Bitte akzeptieren Sie Cookies und externe Inhalte, um diese Videogalerie sehen zu können.
Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…