BGH,Urt. v.13.12.2019–V ZR 43/18
I. Der Fall
Die Parteien, die Wohnungseigentümergemeinschaft und eine Miteigentümerin, streiten um Schadensersatz. Erstere hatte mit einem Unternehmen, der Streithelferin, einen Vertrag über die Durchführung der „verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen“ geschlossen, wonach der Baumbestand einmal im Jahr kontrolliert werden sollte. Nach der jährlichen Kontrolle am 7.1.2016 fiel am 2.5.2016 ein großer Ast auf das Kraftfahrzeug der Klägerin, das auf dem gemeinschaftlichen Parkplatz abgestellt war. Hierdurch entstand ihr ein Schaden von 6.650,23 EUR, dessen Ersatz sie von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz ihres Schadens. Zwar kann ein Dritter die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch nehmen, da sich diese sowohl das organschaftliche Verhalten des Verwalters analog §§ 31, 89 BGB als auch ein Organisationsverschulden der Wohnungseigentümer zurechnen lassen muss. Hier ist nur streitig, ob es sich um eine originäre Pflicht des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 S. 2 WEG oder um eine Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Pflichten gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG handelt. Ungeklärt ist ferner, ob die Wohnungseigentümer selbst verkehrssicherungspflichtig bleiben und von Dritten neben dem Verband auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Dies kann hier offen bleiben, weil hier jedenfalls keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Wohnungseigentümer bzw. den Verband vorliegt. Denn diese kann durch eine klare Absprache auf Dritte übertragen werden. Eine solche Abrede liegt hier mit der Übertragung der „verkehrssicherheitsrelevanten“ Schnittmaßnahmen auf die Streithelferin vor. Ob die einmalige Kontrolle im Jahr für ausreichend gehalten werden durfte, kann dahinstehen, denn die Beurteilung der notwendigen Kontrolldichte oblag der Streithelferin. Für diesbezügliche Fehleinschätzungen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft nur einstehen, wenn sie eine solche hätte erkennen können.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft trifft keine Pflicht gegenüber den Wohnungseigentümern, gefasste Beschlüsse durchzuführen (BGH, Urt. v. 8.6.2018 – V ZR 125/17; WuM 2018, 524 = GE 2018, 938). Folglich ist der ausführende Unternehmer auch nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes gemäß § 278 Abs. 1 BGB. Diese Überlegungen gelten auch für die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten. Diese ist Gegenstand ordnungsmäßiger Verwaltung, wofür der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig ist. Deshalb ist ein Dritter, dem Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes. Da dem Vertrag zwischen ihm und dem Verband Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer zukommt, können letztere den Dritten hieraus in Anspruch nehmen.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung ist nach geltendem Recht sicher zutreffend. Dies dürfte sich durch die Novelle ändern. Denn nach § 18 Abs. 1 WEG-E soll die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums künftig dem Verband obliegen. Das hat zur Folge, dass auch Schäden in Durchführung des Beschlusses zunächst gegenüber dem Verband geltend zu machen sind, der seinerseits beim Dritten regressieren muss (Gesetzesentwurf der Bundesregierung S. 66).











