BGH,Beschl. v.13.2.2019–V ZR 29/15
I. Der Fall
Die Parteien, die Wohnungseigentümergemeinschaft und mehrere Wohnungseigentümer stritten ursprünglich um Hausgeldrückstände. Das Berufungsgericht hat die Beklagten, einschließlich der Kosten für angeschaffte, aber noch nicht verbrauchte Brennstoffe verurteilt. Nachdem die Beklagten hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt haben, wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Die Entscheidung
Der BGH gelangt zu einer Kostenteilung, da die Klage zur Zeit der Erledigungserklärung nur teilweise begründet war. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Kosten für angeschaffte, aber noch nicht verbrauchte Brennstoffe berücksichtigt. Denn diese sind im Jahr der Anschaffung angefallen. Hingegen waren die Rückstände aus Vorjahren von der Bestandskraft der Jahresabrechnung nicht erfasst, ebenso wenig Rückstände aus dem Wirtschaftsplan (BGH v. 1.6.2012 – V ZR 171/11, ZMR 2012, 976 = ZfIR 2012, 365). Diese umfasst nur die über den Wirtschaftsplan hinausgehenden Betrag, der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfällt (sogenannte Abrechnungsspitze).
III. Der Praxistipp
Der BGH teilt die Kosten für die miteingeklagten Rückstände mit der Begründung, hier wären noch weitere Feststellungen zu treffen. Das ist sehr großzügig. Die Rückstände aus Vorjahren bzw. aus dem Wirtschaftsplan beruhen auf einer anderen, nicht vorgetragenen Anspruchsgrundlage. Die Klage war insoweit unbegründet (vgl. LG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.2.2020 – 2-13 T 9/20).











