1. Einhaltung der Schriftform durch Unterzeichnung eines Nachtrags
Die Schriftform nach § 550 BGB kann auch dadurch eingehalten werden, dass die Parteien einen Nachtrag unterzeichnen, der auf alle wesentlichen Vertragsbedingungen Bezug nimmt. Einer körperlichen Verbindung der Schriftstücke bedarf es nicht.
BGH, Urt. v. 10.2.2021 – XII ZR 27/20
2. Grenzen der Instandhaltung durch den Gewerberaummieter
Klauseln in Formularmietverträgen, die dem Gewerberaummieter die Instandhaltung der Mietsache auferlegen, sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie nicht auf den Mietgebrauch durch den aktuellen Mieter beschränkt sind, also insbesondere einen Instandhaltungsstau erfassen.
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 6.11.2020 – 2 U 47/20
3. Herabsetzung der Miete wegen Corona
Der Umstand, dass Gewerberäume wie Läden oder Gaststätten aufgrund öffentlich – rechtlicher Anordnung infolge der Corona – Krise geschlossen werden mussten und daher keine Einnahmen generieren konnten, stellt zwar keinen Mangel der Mietsache, aber nach Einführung von Art. 240 § 7 EGBGB eine Störung der Geschäftsgrundlage dar. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung der Miete.
OLG Dresden, Urt. v. 24.2.2021 – 5 U 1782/20; ähnlich LG München I, Urt. v. 25.1.2021 – 31 O 7743/20; LG Mannheim v. 23.7.2020 – 23 O 22/20
4. Zu berücksichtigende Einkünfte bei Vertragsanpassung in der Corona-Krise
Bei der Frage, inwieweit das Festhalten an einem Mietvertrag über Gewerberäume in der Corona – Krise zumutbar ist, sind staatliche Leistungen wie Kurzarbeitergeld, die den Vermieter entlasten, zu berücksichtigen, Gewinne aus anderen Filialen dagegen nicht.
LG München I, Urt. v. 12.2.2021 – 31 O 11516/20
5. Corona-Einwendungen im Mietprozess
Einwendungen wegen der Corona-Krise können im Urkundsprozess auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie unstreitig und gerichtsbekannt sind.
LG Frankfurt/M., Urt. v. 5.3.2021 – 2-08 O 175/20
6. Fiktion der Zustimmung zur Betriebskostenabrechnung
Die Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach eine Betriebskostenabrechnung als anerkannt gilt, wenn der Mieter nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen widerspricht, ist wirksam.
LG Bochum, Urt. v. 29.9.2020 – 17 O 85/19
1. Voraussetzungen einer Kündigung von Wohnraum wegen Betriebsbedarfs
Eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB wegen Betriebsbedarfs kommt nur in Betracht, wenn die Nutzung der Wohnung für die betrieblichen Abläufe von wesentlicher Bedeutung ist. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die Bedarfsperson im Hauptberuf bei einem anderen Arbeitgeber beschäftig ist.
BGH, Beschl. v. 23.2.2021 – VIII ZR 213/20
2. Anforderung an Kündigung wegen Eigenbedarfs
Eine Kündigung, derzufolge der Sohn der Vermieter einen größeren Wohnraumbedarf habe und insbesondere für seine regelmäßigen Home-Office-Tätigkeiten mehr Platz benötige, ist ausreichend begründet. Denn sie lässt die Bedarfsperson und das Interesse erkennen, das sie an der Wohnung hat.
BGH, Beschl. v. 9.2.2021 – VIII ZR 346/19
3. Kein Schadensersatz wegen fehlender Begründung der Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB
Hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung zur Festlegung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt entgegen § 556d Abs. 2 S. 5 BGB nicht begründet, führt dies nicht zu Schadensersatzansprüchen der Mieter wegen der Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung. Denn die verletzte Amtspflicht besteht nicht dem einzelnen Mieter, sondern der Allgemeinheit gegenüber.
BGH, Urt. v. 28.1.2021 – III ZR 25/20
4. Beschwer durch Räumungsurteil nach Auszug
Ziehen die zur Räumung und Zahlung rückständiger Miete verurteilten Mieter während des Berufungsverfahrens freiwillig aus, richtet sich ihre Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil nur noch nach der Verurteilung zur Zahlung.
BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – VIII ZR 341/19
5. Unordnung kein Kündigungsgrund
Die Lagerung von Trödel und Gerümpel in einer Mietwohnung stellt nur dann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, wenn hierdurch eine Schädigung der Mietsache, eine besondere Gefährdungslage oder eine Störung des Hausfriedens hervorgerufen wird.
AG Gießen, Urt. v. 29.1.2021 – 39 C 114/20