BGH, Urt. v. 9.12.2020 – VIII ZR 118/19
Die Mietvertragsparteien streiten um die Nachzahlung von Betriebskosten. Die Vermieterin gewährte dem Mieter auf dessen Verlangen Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung für 2013 zugrundeliegenden Rechnungsbelege, aber nicht in ihre Zahlungsbelege. Als der Mieter hierauf die Nachzahlung verweigerte, klagte sie die Vermieterin ein. Die Klage blieb in der Berufungsinstanz erfolglos. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Klage auf Nachzahlung ist derzeit unbegründet.
Denn dem Mieter steht ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigte Belegeinsicht nicht gewährt wurde. Diese umfasst auch die dazugehörigen Zahlungsbelege, ohne dass es der Darlegung eines besonderen Interesses bedürfte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abfluss- oder Leistungsprinzip abrechnet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Vermieter bei Umlage eines nicht (in voller Höhe) umgelegten Rechnungsbetrages wegen Betruges zu verantworten hätte. Denn die Belegeinsicht dient auch der Aufdeckung bloßer Versehen. Dies gilt erst recht bei der Abrechnung nach dem Abflussprinzip. Denn dann kommt es für die Richtigkeit der Abrechnung entscheidend darauf an, wann die Zahlung geleistet wurde.
Die Entscheidung ist zwar dogmatisch sicher überzeugend, kann aber zu empfindlichen datenschutzrechtlichen Problemen führen. Denn der Vermieter kann sich nicht mit der Vorlage geschwärzter Kopien begnügen, da der Mieter Einsicht in die Originalbelege verlangen kann. Damit kann er aber auch Kenntnis etwa über Zahlungen von Mitmietern etc. erlangen, die auf demselben Kontoauszug ausgewiesen sind.
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Gebührenrecht - Frage des Monats: Gebührentaktik: Wie beende ich ein Verfahren am günstigsten?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 27. März 2023 14:59
Gebührenrecht - Frage des Monats: Welche Parteikosten kann ich für meinen Mandanten geltend machen?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 23. Januar 2023 15:25
beA: Ihre Fragen - unsere Antworten #11
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 2. Dezember 2022 9:01
Rochusstraße 2-4 • 53123 Bonn
wissen@anwaltverlag.de
Fon +49 (0) 228 91911-0
Fax +49 (0) 228 91911-23
© 2023 Deutscher AnwaltVerlag • Institut der Anwaltschaft GmbH