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Einsicht in Zahlungsbelege

Einsicht in Zahlungsbelege

BGH, Urt. v. 9.12.2020 – VIII ZR 118/19

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Nachzahlung von Betriebskosten. Die Vermieterin gewährte dem Mieter auf dessen Verlangen Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung für 2013 zugrundeliegenden Rechnungsbelege, aber nicht in ihre Zahlungsbelege. Als der Mieter hierauf die Nachzahlung verweigerte, klagte sie die Vermieterin ein. Die Klage blieb in der Berufungsinstanz erfolglos. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

II. Die Entscheidung

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Klage auf Nachzahlung ist derzeit unbegründet.

Denn dem Mieter steht ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigte Belegeinsicht nicht gewährt wurde. Diese umfasst auch die dazugehörigen Zahlungsbelege, ohne dass es der Darlegung eines besonderen Interesses bedürfte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abfluss- oder Leistungsprinzip abrechnet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Vermieter bei Umlage eines nicht (in voller Höhe) umgelegten Rechnungsbetrages wegen Betruges zu verantworten hätte. Denn die Belegeinsicht dient auch der Aufdeckung bloßer Versehen. Dies gilt erst recht bei der Abrechnung nach dem Abflussprinzip. Denn dann kommt es für die Richtigkeit der Abrechnung entscheidend darauf an, wann die Zahlung geleistet wurde.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung ist zwar dogmatisch sicher überzeugend, kann aber zu empfindlichen datenschutzrechtlichen Problemen führen. Denn der Vermieter kann sich nicht mit der Vorlage geschwärzter Kopien begnügen, da der Mieter Einsicht in die Originalbelege verlangen kann. Damit kann er aber auch Kenntnis etwa über Zahlungen von Mitmietern etc. erlangen, die auf demselben Kontoauszug ausgewiesen sind.

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