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Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss?

§§ 397 ff., 404 StPO; § 114 ZPO

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Regel nicht mehr in Betracht.

BGH, Beschl. v. 23.6.2026 – 3 StR 3/26
I.

Sachverhalt

Das LG hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen, u.a. zugunsten der Adhäsionsklägerin S sowie der Adhäsions- und Nebenkläger B und St getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat der BGH mit Beschl. v. 12.5.2026 unter geringfügiger Änderung einzelner Adhäsionsentscheidungen als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit am 17.6.2026 beim BGH eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums haben die Adhäsions- bzw. Adhäsions- und Nebenkläger beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung der Rechtsanwältin S zu bewilligen. Der BGH hat die Anträge abgelehnt.

II.

Keine rückwirkende Bewilligung von PKH

Eine rückwirkende Bewilligung von PKH kommt nach Auffassung des BGH nicht in Betracht. Nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhalte eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen PKH für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grds. müsse die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der PKH sei es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz komme demgemäß die Bewilligung von PKH nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.2021 – 5 StR 222/20, AGS 2021, 231; Beschl. v. 4.9.1991 – 3 StR 142/91).

Etwas anderes gilt nach den weiteren Ausführungen des BGH ausnahmsweise für den Fall, dass ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden sei und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche getan habe (BGH, Beschl. v. 1.11.2022 – 6 StR 198/22; Beschl. v. 12.6.2019 – 3 StR 547/18; Beschl. v. 7.3.2018 – 5 StR 587/17 m.w.N.). Daran fehle es hier, weil die Anträge der Adhäsions- bzw. Adhäsions- und Nebenkläger auf Bewilligung von PKH erst nach Erlass des – das Verfahren rechtskräftig beendenden – Senatsbeschl. v. 12.5.2026 beim BGH eingegangen seien.

III.

Bedeutung für die Praxis

1.PKH-Bewilligung

Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der st. Rspr. des BGH. Die Bewilligung von PKH gilt nur für die jeweilige Instanz (§ 397a Abs. 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH StraFo 2008, 131; StraFo 2009, 349; NStZ-RR 2015, 351). PKH muss also in jeder Instanz neu beantragt werden. Der Nebenklägervertreter oder der Vertreter des Adhäsionsklägers darf also die rechtzeitige Antragstellung nicht vergessen, da eine nachträgliche Bewilligung nach der st. Rspr. des BGH, die er in diesem Beschluss bestätigt, ausscheidet. Es sei denn, es greift die vom BGH erwähnte Ausnahme ein.

2.Wiedereinsetzung?

Es hilft dann i.Ü. auch, wie der Beschl. des BGH v. 18.3.2021 (5 StR 222/20, AGS 2021, 231) zeigt, kein Wiedereinsetzungsantrag. Denn für eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ist in diesen Fällen kein Raum. In Betracht käme nämlich nur ein Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entscheidung zurückzuversetzen. Ein solcher Antrag wäre aber unzulässig, da keine Frist versäumt wurde. Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb der ein PKH-Antrag gestellt werden kann, ist weder bestimmt noch im Voraus bestimmbar und somit keine Frist i.S.d. § 44 StPO (BGH, a.a.O.; BGH NStZ-RR 1997, 136).

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-10-014-463

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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