Ein Rechtsanwalt kann gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG auch dann im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gem. § 68 GKG erheben, um eine Erhöhung des Streitwerts zu erreichen, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG geschlossen hat. Ihm fehlt es in diesem Fall nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
Sachverhalt
Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatten in eigenem Namen eine Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts erhoben. Die Antragstellerin hat hierzu eingewandt, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung geschlossen hätte. Das OLG hat die Beschwerde als zulässig angesehen, sie allerdings als unbegründet zurückgewiesen
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1, 66, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig. Die Prozessbevollmächtigten sind gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG beschwerdeberechtigt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Antragstellerin und ihre Prozessbevollmächtigten gem. § 3a RVG eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben. Die Prozessbevollmächtigten haben auch in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwerts, weil die Möglichkeit besteht, dass die vereinbarte Vergütung gem. § 3a Abs. 3 S. 1 RVG wegen unangemessener Höhe herabgesetzt wird (BFH NJW 1976, 208; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 9. Aufl., 2025, § 32 Rn 52; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Kerber/Bischof, RVG, 9. Aufl., 2021, § 32 Rn 28). Dass es sich dabei um eher theoretische Erwägungen handeln soll (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.5.2012 – 1 W 26/12, juris Rn 2), steht der Zulässigkeit der Beschwerde aus Sicht des Senats nicht entgegen. Der Rechtsanwalt darf vielmehr den sichersten Weg beschreiten. Es bedürfte im Gegenteil gewichtiger Gründe, die gesetzlich vorgesehene Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu beschränken. Denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, also der Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Dafür gelten strenge Maßstäbe (BGH GRUR 2024, 1910 Rn 66 f.).
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend. Der Streitwert kann auch dann eine Rolle spielen, wenn der Auftraggeber später einwenden sollte, die Vereinbarung sei unwirksam oder wegen Verstoßes gegen § 3a Abs. 1 RVG unverbindlich, sodass nur die gesetzliche Vergütung geschuldet sei (§ 4b RVG). Da bis dahin die Frist zur Streitwertbeschwerde abgelaufen sein kann, muss der Anwalt ggf. den sichersten Weg gehen und rechtzeitig Beschwerde einlegen.











