Gegenüber der Änderung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 120a Abs. 1 ZPO kann die bedürftige Partei materiell-rechtliche Einwendungen, die sie gegen den beigeordneten Rechtsanwalt hat, nicht gegenüber der Staatskasse geltend machen.
Sachverhalt
In dem vor dem AG Bernau anhängigen Scheidungsverfahren hat das FamG dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt und ihm seine Rechtsanwältin beigeordnet. Diese hat nach Beendigung des Scheidungsverfahrens aus der Landeskasse die VKH-Anwaltsvergütung i.H.v. insgesamt 954,26 EUR ausgezahlt erhalten.
Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes geändert hatten, hat der Rechtspfleger des AG Bernau gem. §§ 120a Abs. 1, 120 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass er Zahlungen zu leisten habe. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, er müsse an die Landeskasse die angeordneten Beträge nicht in voller Höhe zahlen, da die beigeordnete Rechtsanwältin ihm gegenüber weitere Kostenrechnungen erstellt habe, die nicht nachvollziehbar gewesen seien.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Änderung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
1.Gesetzliche Grundlagen
Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht durch den Rechtspfleger seine Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die VKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzungen hatten hier beim Ehemann vorgelegen.
Die Landeskasse verwendet die weiteren Zahlungen für den Ausgleich derjenigen Kosten, die sie für das zugrundeliegende Scheidungsverfahren nach § 122 Abs. 1 ZPO übernommen hatte. Diese Kosten bestehen aus den Gerichtskosten, der an die beigeordnete Rechtsanwältin aus der Landeskasse gezahlten Vergütung und aus der im Falle der vollständigen Kostendeckung nach § 50 RVG an die beigeordnete Rechtsanwältin zu zahlenden weiteren Vergütung bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung.
Soweit die beiden erstgenannten Positionen durch die Zahlungen des Ehemannes abgegolten sind, wird der darüber hinaus gehende Betrag zur Zahlung der weiteren Vergütung nach § 50 RVG verwandt und an die beigeordnete Rechtsanwältin ausgekehrt.
2.Einwendungen gegen die Änderung der Bewilligung
Nach Auffassung des OLG Brandenburg kann die bedürftige Partei (hier der Ehemann) der Forderung der Staatskasse, die sich aus der Anordnung der Änderung der VKH-Bewilligung ergeben hat, materiell-rechtliche Einwendungen, die sie gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt erhoben hat, nicht erfolgreich geltend machen. § 120 Abs. 3 ZPO bestimme nämlich abschließend, welche Einwendungen zur Einstellung von Zahlungen führen können. Hierzu gehöre etwa der Einwand, es liege eine Überzahlung an den beigeordneten Rechtsanwalt in anderen Mandaten oder ein Gebührenverzicht des Rechtsanwalts vor, nicht dazu.
Das OLG Brandenburg hat den Ehemann darauf verwiesen, seine Einwendungen gegenüber den Kostenrechnungen, die die beauftragte Rechtsanwältin in anderen für ihn geführten Verfahren erstellt hat, ggf. in einem Zivilprozess gegenüber der Rechtsanwältin vorzubringen.
Bedeutung für die Praxis
Der Entscheidung ist zuzustimmen.
1.Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, die VKH-Bewilligung nach § 120a Abs. 1 ZPO zu ändern, ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs 1 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
§ 127 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt zwar, dass die Bewilligung der PKH/VKH nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden kann. Die Entscheidung über die Änderung der Bewilligung, etwa durch Anordnung von Ratenzahlungen gem. § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO, ist jedoch keine Entscheidung über die Bewilligung der PKH/VKH i.S.v. § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Deshalb greift § 127 Abs. 2 S. 2 Hs 1 ZPO ein, der bestimmt, dass „im Übrigen“ die sofortige Beschwerde stattfinde. Die Worte „im Übrigen“ beschreiben somit alle anderen als die bewilligenden Entscheidungen (s. OLG Celle AGS 2013, 593). Hierzu gehören etwa die Verweigerung der PKH/VKH, die Aufhebung der Bewilligung, die Festsetzung von Monatsraten, die vorläufige Begrenzung der Zahl der Monatsraten, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder die Ablehnung einer solchen Beiordnung.
Voraussetzung ist, dass die betreffende Partei oder ein Dritter durch die gerichtliche Änderungsentscheidung beschwert ist, was hier beim Kläger der Fall war.
2.Behandlung von Einwendungen
Im Rahmen der Anordnung von Ratenzahlungen nach § 120a Abs. 1 ZPO hat der insoweit gem. § 20 Nr. 4b RPflG zuständige Rechtspfleger Einwendungen allerdings nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Bspw. hat er – vergleichbar wie im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (s. § 55 Abs. 4 S. 2 bis 4, Abs. 5 S. 1 RVG) – unstreitige Zahlungen auf die Kosten, etwa von dem unterlegenen Gegner, zu berücksichtigen.
Demgegenüber ist er jedoch nicht befugt, über materiell-rechtliche Einwendungen, wie sie hier der Ehemann vorgetragen hatte, zu entscheiden. Solche Einwendungen können zwischen den Beteiligten streitig sein und erfordern ggf. eine umfassende Beweisaufnahme. Über diese Einwendungen ist deshalb in einem Zivilverfahren, das der Beschwerdeführer (hier der Ehemann) einleiten mag, zu entscheiden, in dem die Beweisregeln der ZPO gelten und Streitfragen durch den zuständigen Richter entschieden werden. Folglich haben der Rechtspfleger im Verfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO und das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren über materiell-rechtliche des Bedürftigen gegenüber seinem Rechtsanwalt nicht zu entscheiden. Dies ergibt sich – worauf das OLG Brandenburg zutreffend hingewiesen hat – auch aus dem Wortlaut der Vorschriften des § 120 Abs. 3 ZPO, § 50 Abs. 1 S. 1 RVG. Darin ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen von der Einziehung der Zahlungen abgesehen werden kann. Dabei ist die Prüfung auf formale Gesichtspunkte beschränkt.











