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Verfahrenswert in Gewaltschutzsachen bei mehreren Antragsgegnern

§§ 33 Abs. 1 S. 1, 49 FamGKG

Macht ein Beteiligter Ansprüche nach § 1 GewSchG gegen mehrere Antragsgegner geltend, handelt es sich um eine subjektive Anspruchshäufung mehrerer Verfahrensgegenstände. Deren Werte sind gesondert zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.8.202420 WF 81/24
I.

Sachverhalt

Die Antragstellerin war durch die beiden Antragsgegnerinnen körperlichen bedroht und beleidigt worden. Sie hat daraufhin gegen die beiden Antragsgegnerinnen vor dem LG Klage erhoben und u.a. beantragt, die Antragsgegnerinnen unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, die Klägerin anzusprechen, mit dieser außerhalb behördlicher und gerichtlicher Verfahren in Kontakt zu treten, diese zu beleidigen und sich dieser in einem Abstand weniger als von 150 m zu nähern. Zugleich beantragte sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Das LG verwies die Sache an die Zivilabteilung des AG. Diese wiederum gab die Sache wegen der vorgenannten Anträge an das FamG ab. Dort wurde dann in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen. Daraufhin stellte das FamG durch Beschluss fest, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht mehr erforderlich seien, erteilte eine Ordnungsmittelbelehrung und setzte den Verfahrenswert auf 2.000,00 EUR fest. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin legte gegen den Verfahrenswertbeschluss Beschwerde ein und beantragte die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 5.000,00 EUR. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Das OLG hat den Verfahrenswert auf 4.000,00 EUR angehoben.

II.

Subjektive Anspruchshäufung

Werden – wie hier – in einem Verfahren Unterlassungsansprüche gegen mehrere Beteiligte geltend gemacht, liegt eine subjektive Anspruchshäufung vor. Unterlassungsansprüche sind stets höchstpersönliche Ansprüche und stellen daher verschiedene Verfahrensgegenstände dar. Da die Antragstellerin hier Unterlassungsansprüche gegen zwei Antragsgegnerinnen verfolgt hat, lag eine solche subjektive Anspruchshäufung vor.

III.

Gesonderte Bewertung

Jeder Anspruch war hier gesondert zu bewerten. Insoweit war für jeden Anspruch entsprechend dem Regelwert des § 49 Abs. 1 FamGKG ein Wert i.H.v. 2.000,00 EUR anzusetzen.

IV.

Anschließende Zusammenrechnung

Die danach gefundenen Einzelwerte waren sodann nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren, sodass sich insgesamt somit ein Verfahrenswert i.H.v. 4.000,00 EUR ergab.

V.

Bedeutung für die Praxis

1.Zusammenrechnung bei verschiedenen Anspruchsgegnern

Die Entscheidung ist zutreffend. Unterlassungsansprüche sind höchstpersönlicher Natur und daher jeweils eigene Gegenstände. Daher sind sie gesondert zu bewerten und anschließend zusammenzurechnen.

2.Zusammenrechnung bei mehreren Anspruchsstellern

Ebenso entschieden hat das OLG Frankfurt (AGS 2016, 189 = RVGreport 2017, 27 = NZFam 2016, 277) für den umgekehrten Fall, dass mehrere Antragsteller in demselben Verfahren Ansprüche nach dem GewSchG gegen denselben Antragsgegner geltend machen. Auch dann liegt eine subjektive Antragshäufung vor, da jedem Antragsteller ein eigener Anspruch zusteht.

3.Festsetzung der Einzelwerte

Nach § 55 FamGKG hat das FamG den Verfahrenswert insgesamt festzusetzen, da sich die Gerichtsgebühr nach dem Gesamtwert richtet. Zu den Einzelwerten hat es lediglich in den Gründen auszuführen. Soweit es auf die Einzelwerte ankommt, sind diese im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen. S. hierzu LG Essen (AGS 2024, 234 = NJW-Spezial 2024, 188): „Sind mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an einem Verfahren beteiligt, ist der Gegenstandswert für jede Person gesondert festzusetzen.“

4.Anzahl der Schutzanordnungen ist unerheblich

Wird – wir hier – ein Anspruch nach § 1 GewSchG geltend gemacht, so ist es unerheblich, wie viele Schutzanordnungen gegen den jeweiligen Antragsgegner begehrt werden. Es wird nicht etwa jede einzelne Schutzanordnung mit 2.000,00 EUR bewertet; vielmehr wird der Anspruch insgesamt mit 1.000,00 EUR bewertet (AG Bergen [Rügen] AGS 2014, 418 = NZFam 2014, 751 = NJW-Spezial 2014, 541; OLG Frankfurt AGS 2014, 522 = NZFam 2015, 84 = NJW-Spezial 2014, 733 = FF 2015, 130 = FamRB 2015, 183).

5.Einstweilige Anordnungsverfahren

Geht der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 59 FamFG) vor, gilt nach § 41 S. 2 FamGKG grds. der hälftige Wert der Hauptsache (OLG Naumburg, Beschl. v. 12.1.2010 – 3 UF 215/09; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.10.2017 – 1 WF 174/17). Für Ansprüche nach § 1 GewSchG gilt dann also ein Wert i.H.v. 1.000,00 EUR.

6.Ausblick KostBRÄG 2025

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG) 2025, das soeben den Bundestag passiert hat, die Werte in Gewaltschutzsachen angehoben werden sollen, und zwar auf 3.000,00 EUR für Ansprüche nach § 1 GewSchG und auf 4.000,00 EUR für Ansprüche nach § 2 GewSchG. Die Werte für einstweilige Anordnungen werden sich dann auf 1.500,00 EUR und 2.000,00 EUR belaufen.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2025-2-019-92

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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