Beitrag

Keine gestaffelte Wertsetzung im Verwaltungsgerichtsverfahren

§ 63 GKG

Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung ist auch in Verwaltungsgerichtsverfahren nicht zulässig.

OVG Bautzen, Beschl. v. 18.8.20221 E 34/22
I.

Sachverhalt

Das OVG hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Das VG hatte den Streitwert nach Zeitabschnitten gestaffelt festgesetzt. Das OVG hat den Streitwert neu festgesetzt und klargestellt, dass eine gestaffelte Wertfestsetzung auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist.

II.

Keine gesetzliche Grundlage für eine gestaffelte Wertfestsetzung

Der Senat sieht im Gegensatz zum Verwaltungsgericht von einer nach Zeiträumen gestaffelten Streitwertfestsetzung ab, da für eine solche Staffelung keine gesetzliche Grundlage besteht.

III.

Bezugnahme auf OLG Dresden

Das OLG Dresden (Beschl. v. 19.7.2022 – 12 W 367/22, juris Rn 4, AGS 2022, 463 [Hansens]):

„Grundsätzlich erfolgt die Wertfestsetzung durch den Richter im Zivilverfahren nach § 63 GKG ausschließlich zur Bestimmung des Wertes, nach dem sich die zu erhebenden Gerichtsgebühren berechnen. In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht wird eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 nach Maßgabe des höchsten Wertes, der in der Instanz Gegenstand war, berechnet. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und sollten daher in der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2022 – 12 W 5/22, Rn 5; OLG Nürnberg Beschl. v. 12.1.2022 – 2 W 4619/21, Rn 11; OLG Dresden, Beschl. v. 17.1.2019 – 8 W 24/19, Rn 10 = AGS 2019, 119; OLG München NJW-RR 2017, 700 = AGS 2017, 336; Schneider, AGS 2018, 570 f.). Soweit beim Anwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können und sich die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, erfolgt eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung – die dann auch eine Staffelung enthalten kann – nach § 33 RVG. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn 12). Diese Festsetzung für die Anwaltsgebühren erfolgt jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst auf einen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG (OLG Dresden, a.a.O., Rn 11).“

IV.

Gültigkeit auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren

Den Ausführungen des OLG Dresden schließt sich der Senat für den Verwaltungsprozess an, da auch hier § 63 GKG gilt und keine relevanten Unterschiede zum Zivilprozess bestehen (Kopp/Schenke/Hug, VwGO, 26. Aufl., 2020, Anh. § 164 Rn 9 m.w.N.). Auch hier wird erstinstanzlich nur ein einzige Verfahrensgebühr erhoben.

V.

Bedeutung für die Praxis

1.Es gibt nur eine Gerichtsgebühr und damit nur einen Wert

Die Entscheidung ist zutreffend. Auch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nur eine einzige Gerichtsgebühr erhoben, sei es zu 3,0 (Nr. 5110 GKG KV) oder zu 1,0 (Nr. 5111 GKG KV). Wird aber nur eine einzige Gebühr erhoben, dann kann es auch nur einen einzigen Wert geben. Gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher unzulässig. Erfreulich ist, dass dies jetzt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellt worden ist.

2.In Zivilgerichtsbarkeit schon lange anerkannt

Dies ist in der Zivilgerichtsbarkeit schon lange einhellige Auffassung. S. neben den vom OVG zitierten Entscheidungen: OLG Bremen AGS 2022, 92 = JurBüro 2022, 141 = NZFam 2022, 180 = NJW-Spezial 2022, 92, OLG Nürnberg NJW 2022, 951 = MDR 2022, 398 = JurBüro 2022, 256; OLG Schleswig NJW-RR 2022, 931 = JurBüro 2022, 309; LG Mainz AGS 2018, 571 = NJW-Spezial 2018, 701; LG Stendal AGS 2019, 228 = NJW-RR 2019, 703 = JurBüro 2019, 368.

Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 19.1.2018 – 15 WF 258/17) geht sogar soweit, dass es einer gestaffelter Wertfestsetzung jegliche Bindungswirkung i.S.v. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG abspricht.

3.Auch für Anwaltsgebühren keine Staffelung vorgesehen

Mitunter wird argumentiert, für die Anwaltsgebühren bräuchte man unterschiedliche Werte, z.B. weil die Terminsgebühr nur nach einem geringeren Wert angefallen sei, etwa nach einer Klagerücknahme. Die Frage der anwaltlichen Gegenstandswerte hat jedoch mit der Streitwertfestsetzung nichts zu tun. Dies betrifft allein den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Dieser ist aber auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen (LG Mainz AGS 2018, 571 = NJW-Spezial 2018, 701; LG Stendal AGS 2019, 228 = NJW-RR 2019, 703 = JurBüro 2019, 368).

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2022-12-019-572

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

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