1. Wenn der Unterhaltspflichtige im Jahresverlauf mehrere Einkommensarten im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG („Mischeinkünfte“) bezieht und diese Einkünfte größeren Schwankungen unterliegen, erfolgt die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung nicht auf der Grundlage eines einjährigen Durchschnitts. Die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist auf der Basis eines längeren, mehrjährigen Durchschnitts zu ermitteln, um die Einkommensschwankungen im Interesse des Unterhaltsberechtigten zu nivellieren.
In Fällen, in denen die Einkünfte außerordentlich volatil sind und konjunkturellen sowie sonstigen externen Einflüssen unterliegen, kann es angezeigt sein, den Zeitraum, in dem das Schuldnereinkommen betrachtet wird, über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus auf vier oder mehr Jahre auszudehnen.
2. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB, die beim Unterhaltsberechtigten zu einer Versagung, Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen kann, liegt im Allgemeinen erst ab einer etwa zwei- bis dreijährigen Dauer der Partnerschaft vor. Das gilt insbesondere dann, wenn die beiden Partner keine gemeinsame Wohnung unterhalten und sie ihre Beziehung auch sonst bewusst auf Distanz halten.
3. Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet wird, stellt bei der Pflegeperson grundsätzlich – soweit nicht ein Fall nach § 13 Abs. 6 S. 2 SGB XI vorliegt – kein Einkommen dar. Deshalb rechtfertigt ein Verschweigen des weitergeleiteten Pflegegeldes nicht die Annahme einer Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB.
4. Ausgleichsansprüche, weil ein Ehegatte vom gemeinsamen „Und-Konto“ Abhebungen über den Hälfteanteil des Kontoguthabens hinaus vorgenommen hat, kommen während einer formal „intakten“ Ehe, solange die Ehegatten nicht getrennt leben, regelmäßig nicht in Betracht, sodass eine aus diesen Vorgängen hergeleitete Unterhaltsverwirkung fernliegt.
5. An die Darlegung der Gründe für eine kindbezogene Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus sind grundsätzlich keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
Wenn dem zu betreuenden, etwa 7 Jahre alten Kind aufgrund seiner vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Pflegegrad 3 zuerkannt wurde, es schwer behindert mit einem GdB von 60 ist und ihm in schulischer Hinsicht ein wesentlich erhöhter Förderbedarf mit einer Integrationskraftbescheinigt wurde, kann von dem betreuenden Elternteil jedenfalls eine Erwerbstätigkeit von bis zu zehn Wochenstunden erwartet werden.
6. Der aus der Durchführung des Realsplittings geschuldete Nachteilsausgleich ist als unterhaltsähnlicher Anspruch zu tenorieren.
I. Der Fall
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung in der Folgesache „nachehelicher Unterhalt“ in dem am 15.03.2024 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem er verpflichtet wurde, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin monatlich im Voraus Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.826 €/Monat, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 363 €/Monat zu zahlen. Weiter wurde entschieden, dass der Unterhalt für den Zeitraum ab 04/2026 auf einen Zahlbetrag von 1.376 €/Monat, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 275 €/Monat, herabgesetzt wird und für den Unterhaltszeitraum ab 04/2028 auf einen Zahlbetrag von 925 €/Monat, davon Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 185 €/Monat.
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, die Antragstellerin habe Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt, weil sie den gemeinsamen, in 12/2017 geborenen Sohn betreue. Es entspreche der Billigkeit, der Antragstellerin aus kindbezogenen Gründen Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des gemeinsamen Sohnes hinaus zu gewähren, weil der Junge aufgrund seiner Gesundheit und einer bestehenden Behinderung eine verstärkte Betreuung benötige: Er leide an verschiedenen Entwicklungsstörungen, an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und zeige autistische Verhaltensweisen. Bereits seit 04/2023 sei ihm der Pflegegrad 3 zuerkannt und ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt worden. In schulischer Hinsicht sei ein erhöhter Förderbedarf bescheinigt worden. Zwar besuche der gemeinsame Sohn werktags einen Kindergarten, aber am Morgen, am späten Nachmittag und am Abend bestehe regelmäßig ein weiterer, aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes besonders hoher Erziehungs- und Betreuungsbedarf. Von der Antragstellerin, die nicht erwerbstätig sei, könne daher nur die Ausübung eines Minijobs im Mindestlohnbereich in einem Umfang von etwa 43 Stunden/Monat bzw. etwa 10 Stunden/Woche erwartet werden. Die dabei erzielbaren, um pauschale berufsbedingte Aufwendungen gekürzten Einkünfte in Höhe von etwa 493 €/Monat müsse sie sich fiktiv zurechnen lassen. Entsprechendes gelte für die von ihr erzielbaren Einkünfte aus ihrem Kapitalvermögen in den Vereinigten Staaten von Amerika; insoweit müsse sie sich Einkünfte in Höhe von 333 €/Monat fiktiv zurechnen lassen. Im Übrigen, soweit die Antragstellerin nicht bereits aufgrund der Kinderbetreuung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert sei und deshalb Unterhalt fordern könne, bestehe ein ergänzender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
II. Die Entscheidung
Das Kammergericht hält die Beschwerde des Antragsgegners zumindest für teilweise begründet. Es führt folgendes aus:
Betreuungsunterhalt Aufstockung
Das Familiengericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch aufgrund der Betreuung des gemeinsamen, minderjährigen Sohnes und einen ergänzenden Aufstockungsunterhaltsanspruch zuerkannt, dessen Höhe herabzusetzen und in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen war. Als teilweise begründet erweist sich die Beschwerde jedoch im Hinblick auf die Grundlagen der Unterhaltsberechnung, die Einkünfte des Antragsgegners. Zudem war, nachdem die Antragstellerin dem begrenzten steuerlichen Realsplitting des Antragsgegners für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 zugestimmt hat und sie deshalb für das Jahr 2022 605 € Einkommensteuer nachzahlen musste, über den entsprechenden Nachteilsausgleich, den die Antragstellerin geltend gemacht hat, zu entscheiden. Im Einzelnen:
1.
Die verschiedenen Gesichtspunkte, die dem Vortrag des Antragsgegners zufolge eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs entsprechend § 1579 BGB begründen sollen, greifen insgesamt nicht durch:
Pflegegeld ist kein Einkommen
a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt eine Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin, weil sie eigene Einkünfte verschwiegen hat, nicht vor: Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird allein an den Pflegebedürftigen – den gemeinsamen Sohn – bezahlt und stellt damit kein Einkommen der Antragstellerin dar. Ein für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des gemeinsamen Sohnes gezahltes Pflegegeld nach § 37 SGB XI – im Pflegegrad 3 bis 12/2024 573 €/Monat, seit 01/2025 599 €/Monat – gilt bei der Antragstellerin, wenn es an sie als die Pflegeperson weitergeleitet wird, nur unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI als Einkommen; im Übrigen bleibt Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt, worauf in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts (Ziff. 2.8, Satz 2) auch ausdrücklich hingewiesen wird: Da ein Fall des § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI nicht vorliegt, verbleibt es bei der Grundregel, dass weitergeleitetes Pflegegeld bei der Pflegeperson nicht als Einkommen anzusehen ist. Für die Annahme einer Verwirkung ist daher insoweit kein Raum.
Beweislast Partnerschaftsbestand
b) Der Einwand des Antragsgegners, der nacheheliche Unterhalt sei weiter auch deshalb verwirkt, weil die Antragstellerin „seit mindestens einem Jahr einen neuen Lebensgefährten“ habe, geht ebenfalls fehl:
Eine (ganz oder teilweise) Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB kommt in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dass eine Partnerschaft besteht, wird von der Antragstellerin eingeräumt. Sie trägt vor, dass die Freundschaft zu ihrem Nachbarn sich im Laufe der Zeit zu einer Beziehung verdichtet habe, die seit etwa Ende des Jahres 2024 besteht. Ein gemeinsames Wohnen ist nicht gegeben; der Nachbar ist Student und verfügt über kein eigenes Einkommen. Für die abweichenden Behauptungen, die Beziehung bestünde bereits seit dem Jahr 2022 und der Nachbar teile mit der Antragstellerin eine gemeinsame Wohnung, ist der Antragsgegner beweisfällig geblieben.
Das rechtfertigt noch keine Prüfung der möglichen Rechtsfolgen des § 1579 BGB und die danach erforderliche, einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit eine unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Belange des von der Antragstellerin betreuten, heute sieben Jahre alten Sohnes grob unbillig wäre. Denn Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch hat die Lebensgestaltung der Antragstellerin nach dem Gesetz erst dann, wenn es sich tatsächlich um eine „Lebensgemeinschaft“ handelt, also bei beiden Partnern die Absicht besteht, wechselseitig füreinander – insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht – einstehen zu wollen und sich ihr Zusammenleben nach dem äußeren Bild demjenigen von Ehegatten annähert:
Für die Annahme einer solchen Fallkonstellation fehlt es an dem dafür notwendigen, substantiierten Vortrag. Das gilt auch für das vorgelegte Foto, auf dem eine weibliche Person zu erkennen ist, die einer neben ihr sitzenden Person die rechte Hand auf die Schulter legt: Denn allein die Eingehung einer neuen Partnerschaft lässt den Unterhaltsanspruch noch nicht ohne weiteres entfallen.
Mindestdauer Lebensgemeinschaft
Hinzu kommt: Dem Vortrag des Antragsgegners zufolge soll die Lebenspartnerschaft seit etwa Sommer 2024 bestehen – dem Vortrag der Antragstellerin zufolge erst seit Ende 2024 –, in jedem Fall seit allenfalls einem Jahr: Damit kann noch nicht angenommen werden, dass die bestehende Partnerschaft sich bereits zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt hat: Eine Verfestigung, die die Folgen des § 1579 BGB nach sich ziehen kann, ist nach der Rechtsprechung erst nach einer etwa zwei- bis dreijährigen Dauer der Partnerschaft anzunehmen. In Fällen wie hier, in denen die Partner keine gemeinsame Wohnung teilen, kann – selbst bei einem längerdauernden Verhältnis zum neuen Partner – der Annahme einer verfestigten Lebenspartnerschaft entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist. Eine Unterhaltsverwirkung kommt deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
Und-Konto Zustimmungserfordernis
c) Schließlich rechtfertigt auch der weitere Vortrag nicht die Annahme einer Unterhaltsverwirkung: Die Abbuchungen von dem gemeinsamen „Und-Konto“ der Beteiligten, die eine Verwirkung begründen sollen, sind überwiegend mit einer Zweckbestimmung versehen; nämlich einzelnen Monatsbezeichnungen (Januar, Februar …): Da die Beteiligten eine „Hausfrauenehe“ geführt haben, liegt die Annahme nahe, dass es sich bei den Abhebungen jeweils um ein vom Antragsgegner an die Antragstellerin geleistetes Haushalts- oder Taschengeld gehandelt haben könnte. Das hat die Antragstellerin bestätigt: Sie hat die Auszüge zu ihrem persönlichen Konto für den entsprechenden Zeitraum vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass sie die Ausgaben für die Familie überwiegend von ihrem Konto bestritten hat und der Ausgabensaldo später vom gemeinsamen Konto an sie „erstattet“ wurde. Hinzu kommt: Ausweislich der überreichten Auszüge zum Konto handelt es sich dabei um ein „Und-Konto“ der Beteiligten, also um ein gemeinschaftliches Konto, bei dem die beiden Kontoinhaber nur zusammen verfügungsberechtigt sind. Konkret heißt das: Schon aufgrund der (banktechnischen) Ausgestaltung des Kontos muss der Antragsgegner den Abhebungen zugestimmt haben, weil die Beteiligten nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt waren. Schließlich: Im Anhörungstermin des Familiengerichts vom 5. Januar 2024 haben die Beteiligten, dem Protokoll zufolge, übereinstimmend erklärt, sie lebten seit dem 13. März 2022 getrennt voneinander. Mit anderen Worten: Bis zu diesem Tag war die Ehe (formal) „intakt“. Während einer intakten Ehe kommen Ausgleichsansprüche – ungeachtet davon, dass der Antragsgegner den Verfügungen zugestimmt haben muss bzw. die Verfügungen eine Art von „Erstattung“ der von der Antragstellerin von ihrem Konto für die Familie verauslagten Beträge darstellen – regelmäßig nicht in Betracht, weil hierauf konkludent verzichtet wurde: Da die Abhebungen fast ausschließlich vor dem Trennungsdatum und damit während der intakten Ehe erfolgt sind, scheidet ein Ausgleich aus. Anhaltspunkte, die gleichwohl für die Annahme einer Verwirkung sprechen könnten, sind nicht substantiiert vorgetragen worden.
2.
Gegen die Zurechnung von fiktiven Einkünften zu Lasten der Antragstellerin gibt es, sowohl was die erzielbare Höhe der Einkünfte als auch den ihr zugerechneten, fiktiven Umfang der Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des gemeinsamen Sohnes anbelangt, ebenfalls nichts zu erinnern; die diesbezüglichen Rügen des Antragsgegners gehen fehl:
Fiktive Einkünfte Zurechnung
a) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass fiktive Einkünfte nur in einer solchen Höhe zugerechnet werden dürfen, die bei Anlegung von realistischen Maßstäben von der Antragstellerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen wie u.a. ihrer Aus- und Fortbildung, ihrer Erwerbsbiografie oder ihrer Berufserfahrung tatsächlich erzielt werden können. Bei der vorzunehmenden Schätzung hat das Familiengericht deshalb zu Recht nicht an die Ausbildung der Antragstellerin als Mediengestalterin für Webdesign angeknüpft. Denn diese hat sie bereits im Jahr 2014 – vor mehr als 10 Jahren – beendet; in diesem Beruf hat sie zu keinem Zeitpunkt gearbeitet und kann demgemäß keine Erwerbsbiographie oder Arbeitsproben bzw. -zeugnisse vorweisen. Weiter sind die Entwicklungssprünge in der Technik zu berücksichtigen. Insbesondere die Computertechnik hat in den vergangenen 10 Jahren einen grundlegenden Wandel erfahren: Es erscheint fraglich, ob jemand, der an mittlerweile über 10 Jahre alten Techniken, Programmen und Materialien ausgebildet worden ist, seither in diesem Bereich weder gearbeitet noch sich kontinuierlich fortgebildet hat, den heutigen, vom Arbeitsmarkt erwarteten Anforderungen gerecht werden kann. Bereits in dem vom Antragsgegner vorgelegten Ausdruck aus dem Internet wird denn auch sehr deutlich darauf hingewiesen, dass die Gehälter für Webdesigner sehr stark entsprechend ihrer Erfahrung und Spezialisierung variieren: Die Antragstellerin kann weder auf das eine noch auf das andere verweisen. Zudem liegt der im Ausdruck genannte Betrag des durchschnittlichen Gehalts eines Berufseinsteigers mit 2.100 € brutto/Monat, auf den Stundenlohn umgerechnet (173 Arbeitsstunden/Monat), mit etwa 12,13 € brutto/Stunde unterhalb des seit Januar 2025 geltenden Mindestlohns von 12,82 € brutto/Stunde. Von daher gibt es nichts zu erinnern, wenn das Familiengericht der Antragstellerin nur eine Erwerbstätigkeit mit einer Entlohnung im Bereich des Mindestlohns zugerechnet hat.
Kindbezogene Verlängerungsgründe
b) (aa) Was die (fiktive) Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung (Erwerbsobliegenheit) und damit die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des gemeinsamen Sohnes – der Junge ist heute sieben Jahre alt – hinaus anbelangt, hat das Familiengericht zutreffend darauf verwiesen, dass an die Darlegung der Gründe für eine kindbezogene Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen: Zu berücksichtigen ist einerseits die gesundheitliche Prädisposition des Kindes sowie dessen Behinderung bzw. bestehenden Erkrankungen und Entwicklungsstörungen, aber auch der Umstand, dass bei der Versorgung eines Kindes vermehrte Hausarbeiten wie u.a. Wäsche waschen etc. anfallen, aber insbesondere auch, dass der betreuende Elternteil das Kind außerhalb der Zeiten, in denen es die Schule besucht, betreuen und versorgen muss sowie weiter, dass in diesen Zeiten beispielsweise auch Fahrleistungen – etwa zu Freizeitaktivitäten oder zu Arztbesuchen/Behandlungen – entsprechend dem individuellen Betreuungsbedarf bzw. der gesundheitlichen Disposition des Kindes und in unterschiedlichem Umfang anfallen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Kind während der Kitaschließzeiten bzw. während der Schulferien – die deutlich länger sind als der einem Arbeitnehmer üblicherweise zustehende Erholungsurlaub – vom betreuenden Elternteil in Abhängigkeit vom Alter und der gesundheitlichen Disposition des Kindes ganztägig betreut werden muss. Schließlich ist auch der „Entwicklungsabschnitt“ zu berücksichtigen, in dem das Kind sich befindet; also etwa, ob es gerade eingeschult wurde oder von der Grund- auf eine weiterführende Schule wechselt, weil derartige „Übergänge“ regelmäßig einen zumeist vorübergehenden erhöhten Betreuungsbedarf nach sich ziehen. An diesen, in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts festgeschriebenen Kriterien (Ziff. 17.1) gemessen, gilt:
Begrenzte Erwerbsobliegenheit
(bb) Bei dem gemeinsamen Sohn liegt unstreitig ein wesentlich erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern vor. Grund dafür sind in erster Linie die vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen des Jungen:
[Darstellung der Diagnostik unter Bezugnahme auf das Gutachten des medizinischen Dienstes; Darstellung des Therapieplanes]
(cc) Der Sohn hat bislang regelmäßig die Kita besucht. Im Sommer 2024 wurde er eingeschult; dies allerdings nicht in einer Regelschule, sondern in einer sonderpädagogischen Grundschule mit besonders kleinen Klassen und einer entsprechend intensiven Betreuung. Im Anschluss an die Schule, die er von 8 Uhr bis 15 Uhr besucht, geht er in den Hort, in dem er ebenfalls über einen Integrationsstatus verfügt.
(dd) Bei dieser Sachlage ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin nach derzeitigem Stand keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, die über einen Umfang von grob etwa 10 Wochenstunden hinausgeht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Einschulung in eine sonderpädagogische Einrichtung für das Kind ein neuer, herausfordernder Lebensabschnitt begonnen hat, der zeitweilig eine vermehrte Zuwendung bzw. Unterstützung durch die Betreuungsperson erforderlich macht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Umgang – selbst an den Wochenenden oder während der Ferienzeiten – auch nach eigenem Bekunden nicht regelmäßig und verlässlich wahrnimmt und er deshalb nicht zu einer teilweisen Entlastung der Antragstellerin von den Anstrengungen der Betreuungsarbeit beitragen oder ihr „Erholungspausen“ an einzelnen Wochenenden verschaffen kann.
3.
Feststellungen bindend
Hinsichtlich der Feststellungen des Familiengerichts zu den der Antragstellerin fiktiv zuzurechnenden Einkünften aus Kapitalvermögen und der Deckung ihres vollen ehelichen Lebensbedarfs, soweit er nicht durch den Betreuungsunterhalt abgedeckt wird, durch ergänzenden Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB wird vom Antragsgegner nichts erinnert, so dass die entsprechenden Feststellungen der zu treffenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können.
4.
Der Einwand des Antragsgegners, unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von derzeit 1.600 €/Monat nicht in ausreichendem Maße leistungsfähig zu sein, um den vom Familiengericht festgesetzten Unterhalt zahlen zu können, greift ebenfalls nicht durch.
Mehrjähriger Bemessungszeitraum
a) (aa) Bedenken bestehen indessen in Bezug auf die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung durch das Familiengericht: Bei den vom Antragsgegner bezogenen Einkünften handelt es sich um „Mischeinkünfte“: Er bezieht nicht nur eine Einkommensart im Sinne des Einkommensteuerrechts, sondern seine Gesamteinkünfte setzen sich aus gewerblichen – aus selbständiger Tätigkeit erzielten – Einkünften sowie aus Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, teilweise auch aus Einkommensersatzleistungen (Arbeitslosengeld), zusammen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 EStG). Aufgrund der Branche, in der er tätig ist – im internationalen Filmgeschäft –, unterliegen seine Einkünfte extremen Schwankungen. Wenn der Unterhaltspflichtige Mischeinkünfte bezieht, aber auch, wenn die Einkünfte größeren konjunkturellen Schwankungen unterliegen, erfolgt die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung nicht auf der Grundlage eines Jahresdurchschnitts, sondern die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist auf der Basis eines längeren, mehrjährigen Zeitraums zu ermitteln.
Mehrjährige Mischeinkünfte
(bb) Diese Grundsätze sind vom Familiengericht nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden: Denn obwohl der Antragsgegner auf die starken Schwankungen in seinen Einkünften und deren Zusammensetzung wiederholt hingewiesen und die konkreten Gründe hierfür aufgezeigt hat – u.a. die Corona-Pandemie, die zunächst zu Einschränkungen, dann aber zu einem regelrechten „Boom“ im Filmgeschäft geführt haben soll; der mehrmonatige Streik der US-amerikanischen Drehbuchautoren von Mai bis Ende 09/2023 –, fußt die familiengerichtliche Unterhaltsberechnung lediglich auf den Einkünften des Antragsgegners in den Jahren 2020 und 2021; den beiden Jahren, für die in erster Instanz Einkommensteuerbescheide vorlagen. Die Frage, ob das Familiengericht in dieser Situation, um auf einen längeren Beobachtungszeitraum zu kommen, auf die Einkünfte aus früheren Jahren hätte zurückgreifen müssen, kann inzwischen dahinstehen. Denn im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 ergangen, die, nachdem die Antragstellerin dem begrenzten steuerlichen Realsplitting zugestimmt hat, vom Finanzamt später abgeändert wurden. Hierauf kann nunmehr abgestellt werden.
Erweiterter Bemessungs- zeitraum
b) Das Abstellen auf einen Drei-Jahres-Zeitraum ist indessen keineswegs zwingend. In Fällen, in denen die Einkünfte wie hier außerordentlich volatil sind und konjunkturellen sowie sonstigen externen Einflüssen unterliegen, kann es angezeigt sein, den Zeitraum, in dem das Schuldnereinkommen betrachtet wird, zu erweitern. Denn je mehr der Beobachtungszeitraum ausgedehnt wird, desto weniger schlagen einzelne Ereignisse – starke Einkommensrückgänge oder hohe Zuwächse – auf das Gesamtergebnis durch und desto stärker wird der Unterhaltsanspruch im Interesse des Unterhaltsberechtigten nivelliert bzw. der Höhe nach stabilisiert. Ein solches Vorgehen entspricht der allgemeinen Erfahrung, bei stark schwankenden Einkünften das eigene Ausgabeverhalten bzw. den eigenen Lebensstandard an einem gemittelten Wert auszurichten und in „guten Jahren“ Vorsorge und Rücklagen für weniger gute Jahre zu bilden. In der Rechtsprechung bestehen deshalb auch keine Bedenken, den Unterhaltsanspruch auf der Grundlage eines Vier-Jahres-Zeitraums zu ermitteln oder sogar auf einen Sechs-Jahres-Zeitraum abzustellen. Nach dem Dafürhalten des Senats muss das auch hier gelten und deshalb ist in Bezug auf die Einkünfte des Antragsgegners (mindestens) auf den Vier-Jahres-Zeitraum der einkommensteuerlichen Veranlagung der Jahre 2020 bis 2023 abzustellen. Ein solches Vorgehen scheint im Vergleich zu der Alternative, einzelne, besonders „gute“ bzw. wirtschaftlich „schlechte“ Jahre auszublenden und nur auf den Median abzustellen, deutlich vorzugswürdig. Dies auch deshalb, weil bereits während der intakten Ehe die Einkünfte des Antragsgegners, wie sich aus dessen Vortrag in der Beschwerdebegründung ergibt, von hohen Schwankungen geprägt waren.
c) Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beteiligten nebst den jeweiligen, umfangreichen Anlagen ergibt sich damit folgendes Bild:
(aa) [Einkünfte des Antragsgegners nach Berücksichtigung des steuerlichen Realsplittings in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023]
(bb) Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen ist vom Familiengericht zu Recht in unterhaltsrechtlicher Hinsicht bereinigt worden. Danach sind von dem Betrag von 4.917,92 € abzusetzen:
-
Der festgesetzte Kindesunterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts, was im Jahr 2025, unter Berücksichtigung des Kindergeldabzugs, einen Zahlbetrag von 715,50 € ergibt;
-
entsprechend Ziff. 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 5%, maximal aber 150 €/Monat abzusetzen. Aufgrund der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ist der Maximalbetrag von 150 €/Monat anzusetzen.
-
Weiter hat eine Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel, berechnet aus dem bereinigten Erwerbseinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinie Ziff. 15.2) und damit in Höhe von (4.917,92 € ./. 715,50 € ./. 150,00 € = 4.052,42 € =) 405,24 € zu erfolgen.
Es errechnet sich damit ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von (4.917,92 € ./. 715,50 € ./. 150,00 € ./. 405,24 € =) 3.647,18 €.
(cc) Auf Seiten der Antragstellerin ist ein Einkommen von 776,70 €/Monat anzusetzen:
-
Fiktive Kapitaleinkünfte in Höhe von 333 €/Monat zuzüglich
-
fiktive Einkünfte aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von 5 % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 493 € netto/Monat;
-
die Erwerbseinkünfte sind entsprechend Leitlinie Ziff. 15.2 um einen 10 %-igen Erwerbstätigenbonus und damit um 49,30 € zu bereinigen.
Realsplitting Steuerfolgen
Bei dem vom Familiengericht fiktiv angesetzten Bruttoeinkommen in Höhe von 538 € brutto/Monat fallen noch keine Steuern an. Das kann sich ändern, falls auch für weitere Jahre das Realsplitting beantragt werden sollte: In diesem Fall würde der von der Antragstellerin bezogene Unterhalt, der nach § 12 Nr. 1 EStG ihr eigentlich steuerfrei verbleibt, sich in von ihr (zusammen mit ihren weiteren Einkünften) zu versteuernde sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG umwandeln. Das ist derzeit noch nicht der Fall. Die aufgrund des im Veranlagungszeitraums 2022 durchgeführten Realsplittings bei der Antragstellerin angefallenen Nachteile in Gestalt der von ihr für das Jahr 2022 zu leistenden Einkommensteuer von 605 € sind vom Antragsgegner gesondert auszugleichen. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Antragstellerin beträgt danach (333,00 € + 493,00 € ./. 49,30 € =) 776,70 €/Monat.
(dd) Der vorläufige Elementarunterhalt beträgt danach (3.647,18 € + 776,70 € = 4.423,88 €; Summe geteilt durch zwei: 2.211,94 €; hiervon die eigenen Einkünfte der Antragstellerin von 776,70 € abgesetzt =) 1.435,24 €/Monat bzw. gerundet gemäß Ziff. 25 der Leitlinien 1.436,00 €/Monat. Damit verbleiben dem Antragsgegner (3.647,18 € ./. 1.436,00 € =) 2.211,18 €/Monat und folglich ein Betrag, der den eheangemessenen Selbstbehalt nach Ziff. 21.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinie des Kammergerichts für das Jahr 2025 von 1.600 € klar übersteigt. Der Einwand, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, verfängt damit nicht.
5.
Iterative Unterhalts- berechnung
a) Der von der Antragstellerin begehrte und ihr vom Familiengericht zugesprochene Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB) errechnet sich unter Zugrundelegung des üblichen Rechenweges und bei Ansatz des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie von weiteren 3,6 % in der gesetzlichen Pflegeversicherung – und damit insgesamt von 18,2 % – wie folgt:
(aa) Vorläufiger Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag aus einem vorläufigen Elementarunterhalt von 1.436,00 € (1.436,00 € * 18,2% =) 261,35 €.
(bb) Vorläufiger neuer Elementarunterhalt: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von 4.917,92 € wird unterhaltsrechtlich bereinigt um
– Kindesunterhalt in Höhe von 715,50 €;
– pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 150,00 €;
– vorläufiger Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 261,35 €;
– einen 10%-igen Erwerbstätigenbonus in Höhe von (4.917,92 € ./. 715,50 € ./. 150,00 € ./. 261,35 €; davon 10% =) 379,10 €,
so dass sich ein neues, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners von 3.411,97 € errechnet. Damit ergibt sich ein neuer Elementarunterhalt von (3.411,97 € + 776,70 € = 4.188,67 €; Summe geteilt durch zwei: 2.094,33 €; hiervon die eigenen Einkünfte der Antragstellerin von 776,70 € abgesetzt =) 1.317,63 €.
(cc) Damit betragen die beitragspflichtigen Einnahmen der Antragstellerin, aus denen der neue Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag zu errechnen ist (1.317,63 € + 261,35 € =) 1.578,98 €. Bei einem Beitragssatz von 18,2 % errechnet sich ein Betrag von (1.578,98 € * 18,2 % =) 287,37 €.
(dd) Damit bemisst sich der neue Elementarunterhalt wie folgt: 4.917,92 € bereinigt um
– Kindesunterhalt in Höhe von 715,50 €;
– pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 150,00 €;
– Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 287,37 €;
– einen 10%-igen Erwerbstätigenbonus in Höhe von (4.917,92 € ./. 715,50 € ./. 150,00 € ./. 287,37 €; davon 10% =) 376,50 €,
so dass sich ein neues, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners von 3.388,55 € errechnet. Damit ergibt sich ein neuer Elementarunterhalt von (3.388,55 € + 776,70 € = 4.165,25 €; Summe geteilt durch zwei: 2.082,62 €; hiervon die eigenen Einkünfte der Antragstellerin von 776,70 € abgesetzt =) 1.305,92 €.
(ee) Unter Berücksichtigung der Rundungsregel nach unterhaltsrechtlicher Leitlinie Nr. 25 ergibt sich damit ein Elementarunterhalt in Höhe von 1.306 €/Monat und ein Krankenvorsorgeunterhalt von (gerundet) 288 €, insgesamt also ein Unterhalt von 1.594 €. Auch bei Leistung eines Unterhalts in dieser Höhe kann der Antragsgegner den aktuellen Selbstbehalt von 1.600 €/Monat wahren; ihm verbleiben (3.647,18 € ./. 1.594 € Elementar- und Krankheitsvorsorgeunterhalt =) 2.053,18 €.
b) (aa) Das Familiengericht hat den auf den Aufstockungsunterhalt entfallenden Anteil des vorläufigen Elementarunterhalts in der Höhe herabgesetzt und in zeitlicher Hinsicht befristet (§ 1578b Abs. 1, 2 BGB). Der vom Familiengericht errechnete Aufstockungsunterhaltsanteil von 901 € wird über einen Zeitraum von vier Jahren – 2024 bis 2028 – in zwei Stufen von jeweils etwa 450 € auf „Null“ abgeschmolzen. Der sich aus den jeweils ergebenden neuen (verkürzten) Elementarunterhaltsbeträgen ergebende Krankenvorsorgeunterhalt ist jeweils gesondert zu ermitteln.
Aufstockungsanteil Differenz
(bb) Da gegen diese Vorgehensweise nichts erinnert wurde, ist an diesem „Ansatz“ festzuhalten. Folglich sind die Anteile von Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in dem der Antragstellerin zugesprochenen vorläufigen Elementarunterhalt zu ermitteln: Ohne die Kinderbetreuung könnte die Antragstellerin, wenn sie vollschichtig im Mindestlohnsektor erwerbstätig wäre, bei einem Mindestlohn im Jahr 2025 von 12,82 € brutto/Stunde und etwa 173 Arbeitsstunden pro Monat insgesamt 2.217,86 € brutto/Monat verdienen. Bei Steuerklasse II und einem halben Kinderfreibetrag errechnet sich daraus ein Nettolohn von 1.727,25 €/Monat. Dieser ist um 5 % berufsbedingte Aufwendungen (= 86,36 €) und zusätzlich 10 % Erwerbstätigenbonus nach Ziff. 15.2 der Leitlinien (= 164,08 €) zu bereinigen, so dass sich ein unterhaltsrechtlich relevanter Betrag von 1.476,81 € ergibt. Nachdem der Antragstellerin bereits Erwerbseinkünfte in Höhe von 493 €/Monat fiktiv zugerechnet wurden, wird für einen Gehaltsanteil von (1.476,81 € ./. 493 € =) 983,81 € (bzw. gerundet 984 €) Betreuungsunterhalt gewährt. Damit entfallen von dem Betrag des vorläufigen Elementarunterhalts in Höhe von 1.436 € 984 € auf den Betreuungsunterhalt. Die verbleibende Differenz von (1.436 € ./. 984 € =) 452 € entfällt auf den Aufstockungsunterhalt.
Abschmelzung Aufstockungsunterhalt
(cc) Dem Ansatz des Familiengerichts entsprechend ist der Aufstockungsunterhaltsanteil von 452 € über einen Zeitraum von vier Jahren in zwei etwa gleichen Stufen bis auf „Null“ abzuschmelzen. Der vorläufige Elementarunterhalt würde damit bis 03/2026 1.436 €/Monat betragen und ab 04/2026 bis 03/2028 (1.436 €/Monat ./. [½ aus 452 € =] 226 € =) 1.210 €/Monat. Ab 04/2028 würde er (1.436 €/Monat ./. 226 € ./. [weitere] 226 € =) 984 €/Monat betragen: Da die Einkünfte des Antragsgegners, die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wurden (= 3.647,18 €), im Vergleich mit den Ansätzen des Familiengerichts (= 3.716,63 €) etwas niedriger sind, errechnet sich ein geringerer Elementarunterhalt der Antragstellerin (= 1.306 € anstatt erstinstanzlich zuerkannter [1.826 € ./. 363 € =] 1.463 €). Da jedoch die ihr möglichen Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit grob in etwa gleich bleiben, entfällt ein höherer Anteil des Gesamtunterhalts auf den Betreuungsunterhalt; der Anteil des Aufstockungsunterhalts ist damit sehr viel niedriger (452 € anstatt erstinstanzlich 901 €): Das „Potential“ für ein „Abschmelzen“ des Aufstockungsunterhalts fällt damit, verglichen mit dem Zahlenwerk des Familiengerichts, deutlich geringer aus mit der Folge, dass der Zahlbetrag für den Unterhaltszeitraum ab April 2028 (1.436 €/Monat ./. 226 € ./. [weitere] 226 € =) 984 € anstatt der vom Familiengericht festgesetzten 925 € betragen würde: Damit würde das eigene Rechtsmittel für den Antragsgegner aber zu einer Verböserung der von ihm angegriffenen Entscheidung führen, was in dieser Konstellation unzulässig ist. Da die Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers unzulässig ist, verbleibt es für den Unterhaltszeitraum ab 04/2028 bei dem vom Familiengericht festgesetzten Elementarunterhalt von 925 €/Monat und damit auch bei einem Krankheitsvorsorgeunterhalt von 185 €/Monat, den das Familiengericht diesem Betrag zugeordnet hat.
Für den Unterhaltszeitraum von 04/2026 bis 03/2028 würden sich bei einem vorläufigen Elementarunterhalt von 1.210 € (Ziff. 5b (cc)) und nach Durchführung der Rechenschritte wie oben, unter Ziff. 5a, Beträge ergeben, die deutlich über dem vom Familiengericht für diesen Unterhaltszeitraum festgesetzten Unterhaltsbetrag liegen. Folglich bleibt es aufgrund des „Verböserungsverbots“ bei dem festgesetzten Betrag von 1.376 €/Monat, davon Krankenvorsorgeunterhalt von 275 €/Monat.
6.
Eigenständige Tenorierung Ausgleich
Anerkannt ist, dass der Unterhaltspflichtige, der das Realsplitting in Anspruch nimmt, die sich daraus für den Unterhaltsberechtigten ergebenden Nachteile ersetzen muss: Der Unterhaltsberechtigte ist durch den Nachteilsausgleich so zu stellen, dass ihm der gezahlte Unterhalt ungeschmälert verbleibt. Das schließt es nach dem Dafürhalten des Senats aus, die Ausgleichszahlung lediglich als Rechenposition zu betrachten, die zu den Einkünften des Pflichtigen im jeweiligen Jahr einfach hinzuaddiert wird, wie das möglicherweise der Antragstellerin vorzuschweben scheint. Vielmehr ist der auszugleichende Betrag eigenständig zu tenorieren, weil der Betrag sich im Zeitverlauf bzw. entsprechend der Veranlagungszeiträume, für die das Realsplitting beantragt wird, ändern kann: Deshalb ist der Nachteilsausgleich gesondert tenoriert worden. Der insoweit geschuldete Betrag ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2022; die Höhe des Nachteilsausgleichs ist vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden. Sozialrechtliche Nachteile aufgrund des Realsplittings sollen in den Jahren 2022 und 2023 nicht eingetreten sein. Zinsen wurden nicht geltend gemacht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da es sich bei dem Nachteilsausgleichsanspruch um einen unterhaltsähnlichen Anspruch handelt, fällt der tenorierte Betrag in den Anwendungsbereich von § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
III. Der Praxistipp
Verwirkung § 1579 BGB
Das Kammergericht Berlin unternimmt mit dieser Entscheidung vom 22.09.2025 einen wilden Ritt durch das Unterhaltsrecht.
Es beschäftigt sich ausführlich mit den Verwirkungstatbeständen des § 1579 BGB, insbesondere mit der Frage nach dem Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne der Nr. 2. Dabei orientierte es sich – wenig überraschend – an der bekannten Rechtsprechung des BGH, dass für das Tatbestandsmerkmal „Verfestigung“ in zeitlicher Hinsicht eine Partnerschaft mit einer Dauer von mindestens zwei eher drei Jahren bestehen muss.
Nebenbei bestätigt das Kammergericht, dass Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet wird, grundsätzlich kein Einkommen der Pflegeperson darstellt, sofern kein Fall nach § 13 Abs. 6 S. 2 SGB XI gegeben ist. Konsequenterweise kann das Verschweigen der Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson den Tatbestand der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB nicht erfüllen.
Erwerbsobliegenheit Pflegeperson
Darüber hinaus verdeutlicht das Kammergericht in seiner Entscheidung, dass an die Darlegung der Gründe für eine kindbezogene Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) grundsätzlich keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Allerdings weist das Gericht auch darauf hin, dass jedenfalls eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit des Elternteils als Pflegeperson im Rahmen der Erwerbsobliegenheit anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ermittelt das Gericht entsprechende fiktive Einkünfte anhand des Mindestlohns. Gegebenenfalls kann der Praktiker in einer solchen Situation auf entsprechende Tarifverträge zurückgreifen.
Abschließend entscheidet das Gericht noch über den „unterhaltsähnlichen“ Nachteilsausgleich, der im Rahmen der Durchführung des Realsplittings geschuldet wird. Es macht deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine bloße „Rechenposition“ handelt, sondern eine konkrete Tenorierung zu erfolgen hat.
Sämtliche dargestellten Themen bereitet das Kammergericht dogmatisch zutreffend und gut nachvollziehbar auf, sodass diese Entscheidung für den Praktiker eine wertvolle Informationsquelle und Arbeitshilfe ist.











