1. Der in der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte ist zur Leistung einer Nutzungsentschädigung an den anderen Ehegatten nur verpflichtet, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die mit der Benutzung der gemeinschaftlichen Wohnung verbundenen Vorteile bereits auf andere Weise ausgeglichen sind.
2. Eine zulässige Nutzungsregelung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB kann getroffen werden, indem der eine Ehegatte zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung in der Trennungszeit ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung berechtigt ist und im Gegenzug von der Geltendmachung von Trennungsunterhalt durch den anderen Ehegatten abgesehen wird.
3. Ein Unterhaltsverzicht im Sinne von § 1614 Abs. 1 BGB ist von generell zulässigen Vereinbarungen über die konkrete Ausgestaltung des angemessenen Unterhalts abzugrenzen. Möglich ist es hierbei, sowohl Regelungen zur Unterhaltsgewährung als auch zur Höhe der Unterhaltsleistung sowie zu (Auszahlungs-)Modalitäten zu treffen.
I. Der Fall
Die Beteiligten haben nach der Trennung eine undatierte privatschriftliche Vereinbarung getroffen, wonach die Antragsgegnerin auf die Zahlung von Trennungsunterhalt verzichtet und im Gegenzug dafür keine Miete für die Haushälfte berechnet wird, welche sie seit der Trennung mietfrei mit den beiden gemeinsamen Kindern bewohnt. Nun begehrt der Antragsteller die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von der Antragsgegnerin, die in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung zusammen mit den gemeinsamen Kindern verblieben ist.
II. Die Entscheidung
Das OLG Hamm führt folgendes aus:
Mietfrei gegen Unterhaltsverzicht
Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von September 2023 bis April 2024 besteht nicht. Denn die Beteiligten haben nach der Trennung eine (undatierte) privatschriftliche Vereinbarung getroffen, wonach die Antragsgegnerin auf die Zahlung von Trennungsunterhalt verzichtet und ihr im Gegenzug dafür keine Miete für die Haushälfte berechnet wird, in welcher sie seit der Trennung mietfrei mit den beiden gemeinsamen Kindern wohnt. Daran ist der Antragsteller gebunden.
1.)
Billigkeit Nutzungsentschädigung
Der Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 BGB wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse und die über die Trennung der Eheleute hinausgehende Pflicht zur ehelichen Solidarität überlagert. Der in der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte ist zur Leistung einer Nutzungsentschädigung an den anderen Ehegatten nach dieser Vorschrift daher nur verpflichtet, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die mit der Benutzung der gemeinschaftlichen Wohnung verbundenen Vorteile bereits auf andere Weise ausgeglichen sind. Ein solcher Ausgleich kann auch darin zu sehen sein, dass die Ehegatten die fortdauernde Nutzung der bisherigen Ehewohnung durch die Ehefrau bereits bei der Ermittlung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs für sie als einkommenserhöhenden Wohnvorteil berücksichtigt haben, durch welchen ihre Bedürftigkeit entfallen ist. Das gilt auch in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf die Geltendmachung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs in Ansehung des ihm zuzurechnenden Wohnwerts für die mietfreie Nutzung der Ehewohnung verzichtet hat, wobei es auf die tatsächliche Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht entscheidend ankommt, weil die im Unterhaltsverfahren zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Ehewohnungsverfahren nach § 1361b BGB schon wegen der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Grundsätze nicht zu entscheiden sind. So liegen die Dinge hier.
Ohne Berücksichtigung des Wohnvorteils durch das mietfreie Wohnen hätte der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegen den Antragsteller gem. § 1361 BGB zugestanden. Das folgt bereits aus der Einkommensdifferenz zugunsten des Antragstellers in den Jahren 2023 und 2024.
[Zahlenmäßige Darstellung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller]
Diesem Umstand haben die Beteiligten aus Anlass ihrer Trennung dadurch Rechnung getragen, dass sie hinsichtlich des in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks eine Nutzungsregelung i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB getroffen haben, nach der die Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung in der Trennungszeit berechtigt sein sollte ohne hierfür eine Nutzungsentschädigung an den Antragsteller entrichten zu müssen. Im Gegenzug dafür hat sie von der Geltendmachung von Trennungsunterhalt abgesehen, wobei die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass ihr eheangemessener Bedarf durch ihr eigenes Einkommen und den Wohnwertvorteil gedeckt ist. Von dieser Vereinbarung konnte sich der Antragsteller nicht einseitig durch das Verlangen einer Nutzungsentschädigung für die Zurverfügungstellung des Wohnraums lösen.
2.)
Bindung an Wohnwertabrede
Der Antragsgegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, es versäumt zu haben, ihren Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt rechtzeitig nach Kenntniserlangung vom Zahlungsverlangen des Antragstellers auf Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Die Antragsgegnerin war, wie auch der Antragsteller selbst, an die Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt gegen Gewährung mietfreien Wohnens gebunden. Insoweit kann sich der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, dass die Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 3, 1614 Abs. 1 BGB unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig sei, denn für einen Verzicht auf Trennungsunterhalt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, nachdem die Beteiligten in ihrer – undatierten – Vereinbarung zum Trennungsunterhalt offensichtlich davon ausgegangen sind, dass der Bedarf der Antragsgegnerin durch den ihr zur Verfügung gestellten Wohnwert gedeckt ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverzicht i.S.v. § 1614 Abs. 1 BGB von generell zulässigen Vereinbarungen über die konkrete Ausgestaltung des angemessenen Unterhalts abzugrenzen ist. Möglich ist es dabei, sowohl Regelungen zur Art der Unterhaltsgewährung als auch zur Höhe der Unterhaltsleistungen sowie zu (Auszahlungs-)Modalitäten zu treffen. § 1361 Abs. 4 S. 1 BGB, wonach der Trennungsunterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, ist disponibel und somit einer abweichenden Vereinbarung unter den Ehegatten zugänglich. Die Beteiligten durften daher eine Leistung in natura – hier durch „mietfreies“ Wohnen – vereinbaren.
Grenzen des Angemessenheitsrahmens
Da es keinen gesetzlich exakt bestimmten Unterhalt gibt, besteht für die Bemessung des Unterhalts ein „Angemessenheitsrahmen“, den die Beteiligten nach unten ausschöpfen können, ohne dass die Vereinbarung unwirksam ist. Überwiegend werden Unterschreitungen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in der Größenordnung von bis zu 20 % als unproblematisch angesehen, während Verkürzungen um mehr als 33 % nicht mehr hingenommen werden. Dass diese Grenze im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung überschritten war, kann nicht festgestellt werden.
3.)
Vertrauensschutz gegen Entschädigung
Selbst wenn die Vereinbarung wegen des Verstoßes gegen §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 3, 1614 Abs. 1 BGB unwirksam wäre – etwa weil die Antragsgegnerin 2022 weniger verdient und somit auf einen Unterhaltsanspruch jenseits des „Angemessenheitsrahmens“ verzichtet hätte –, wäre aus Billigkeitserwägungen keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Denn in Höhe eines fiktiven Unterhaltsanspruchs entspricht eine Nutzungsentschädigung regelmäßig nicht der Billigkeit. Bis Ende 2023 hätte die Antragsgegnerin einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller gehabt.
Für die Zeit von Januar bis April 2024 wäre – unabhängig davon, dass dem Antragsteller von seinem Einkommen deutlich weniger verblieben ist als der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des ihr zuzurechnenden Wohnwertes zustand – ebenfalls aus Billigkeitsgründen keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Das Verbot, auf Trennungsunterhalt zu verzichten, dient dem Schutz des unterhaltsberechtigten Ehepartners, hier also der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hätte in der ersten Zeit nach der Trennung von der getroffenen Regelung in hohem Maße profitiert. Es wäre unbillig, wenn er für die letzte Zeitspanne der Trennung von Januar bis April 2024 eine Nutzungsentschädigung erhält, weil die getroffene Vereinbarung unwirksam ist, während die Antragsgegnerin für die Zeit davor (von Januar 2022 bis April 2024) im Vertrauen auf die für sie ungünstige Regelung keinen Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat und diesen nun nicht mehr durchsetzen kann.
III. Der Praxistipp
§ 1614: Bindungswirkung
Der hier besprochene Sachverhalt begegnet dem Praktiker regelmäßig.
Oftmals treffen die beteiligten getrennt lebenden Eheleute konkludent eine entsprechende Vereinbarung dahingehend, dass Trennungsunterhalt ebenso wie die Nutzungsentschädigung nicht geltend gemacht wird.
Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass sich die beteiligten Eheleute an eine solche getroffene Vereinbarung zu halten haben. Dies gilt insbesondere und gerade auch vor dem Hintergrund des § 1614 BGB.











