1. Der unwahre, hartnäckige Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs kann zur vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen.
2. Kann ein Unterhaltspflichtiger den in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Trennungsunterhalt zurückfordern, da er sich eine Zurückzahlung aufgrund eines Härtegrundes i.S.d. § 1579 BGB vorbehalten hat, steht dem den Unterhalt beziehenden Ehegatten bis zur Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags des Unterhaltspflichtigen der Einwand der Entreicherung zu.
I. Der Fall
Die Beteiligten streiten über die Abänderung des vor dem Amtsgericht abgeschlossenen Vergleichs zum Trennungsunterhalt.
Die Beteiligten sind seit 2021 getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind, geboren 2017, hervorgegangen. Dieses hielt sich nach der Trennung der Beteiligten zunächst bei der Antragsgegnerin auf.
Die Antragsgegnerin äußerte Anfang September 2022, das Kind habe nach einem Umgangskontakt am 4.9.2022 Schwellungen und Rötungen im Genitalbereich gehabt und Hämatome an den Oberschenkeln. Sie fertigte Bilder vom Genitalbereich des Kindes und zeigte diese verschiedenen Ärzten, welche aufgrund der Schilderungen der Antragsgegnerin und des gezeigten Bildmaterials ärztliche Stellungnahmen und Atteste erstellten. So erhielt sie eine ärztliche Stellungnahme des Hausarztes, welcher aufgrund der Schilderungen der Antragsgegnerin und der ihm vorgelegten Lichtbilder selbständig die Polizei kontaktierte.
In einem vor dem Amtsgericht B. geführten Verfahren wegen einstweiliger Anordnung Umgang, schlossen die Beteiligten nach Anhörung der Sachverständigen einen Vergleich dahingehend, dass begleitete Umgangskontakte stattfinden sollten. Vor und nach den begleiteten Umgangskontakten fertigte die Antragsgegnerin Lichtbilder vom Unterleib des Kindes an.
In einem von Amts wegen eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht mit Beweisbeschluss ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Bewertung der von der Antragsgegnerin angefertigten Lichtbilder im Zusammenhang mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs in Auftrag gegeben. Der Antragsgegnerin wurde in diesem Verfahren aufgegeben, die Lichtbilder und Originaldateien vorzulegen, insbesondere die Bilder, die sie bei Anzeigeerstattung vorgelegt hatte. Das gerichtsmedizinische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Lichtbildern keine Befunde ergeben, die einen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater belegen oder konkret auf einen solchen hindeuten würden. Ein sexueller Missbrauch könne naturgemäß aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, da in vielen Fällen auch nach erfolgtem Missbrauch ein Normalbefund bei Kindern festzustellen sei.
Das in einem weiteren beim Amtsgericht geführten Verfahren eingeholte kinder- und jugendpsychiatrische Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es weder Belege für einen sexuellen Missbrauch zum Nachteil des Kindes durch den Vater gebe noch einen begründeten Anfangsverdacht dahingehend, aufgrund dessen Kinderschutzmaßnahmen, beispielsweise Umgangsbeschränkungen, erforderlich seien.
Die Beteiligten schlossen vor dem Amtsgericht einen Vergleich bzgl. Kindes- und Trennungsunterhalt, wonach der Antragsteller verpflichtete, ab September 2022 monatlich 1.500 EUR an Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin zu bezahlen unter Aufrechterhaltung seines Verwirkungseinwandes wegen des behaupteten sexuellen Missbrauchs und unter Vorbehalt der Rückforderung.
Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass er ab September 2022 keinen Trennungsunterhalt mehr schuldet und stützte seinen Abänderungsantrag in erster Instanz im Wesentlichen auf die durch den Wechsel der Tochter in den Haushalt des Antragstellers eingetretenen Veränderungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin und erhob den Einwand der Verwirkung ab September 2022 mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe gegen ihn mutwillig und leichtfertig den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter erhoben.
II. Die Entscheidung
Das Gericht hält die Beschwerde für begründet und führt in seiner Entscheidung folgendes aus:
Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin ab Oktober 2023 keinen Trennungsunterhalt mehr, für den Monat September 2023 lediglich noch Trennungsunterhalt i.H.v. 1.434 EUR.
Die Antragsgegnerin ist zur Rückzahlung des im Zeitraum Februar 2024 bis einschließlich Mai 2024 bezahlten Trennungsunterhalts i.H.v. insgesamt 6.000 EUR verpflichtet.
1. Abänderungsantrag des Antragstellers
Abänderungsantrag/Vergleich
a.) Der Abänderungsantrag ist nach § 239 Abs. 1 FamFG zulässig, nachdem der Antragsteller seine Abänderung ab September 2022 auf Verwirkung stützt und geänderte Einkommensverhältnisse ab August 2023 vorträgt. Die Abänderung eines Vergleichs ist ohne zeitliche Begrenzung auch rückwirkend grundsätzlich möglich, soweit nicht materiell-rechtliche Gründe entgegenstehen, was allerdings eine Frage der Begründetheit darstellt. Auch soweit der Antragsteller seinen Abänderungsantrag auf Verwirkung ab September 2022 stützt, ist dieser zulässig. Zwar ist ein Abänderungsantrag nur dann zulässig, wenn eine nachträgliche Änderung der Umstände, die dem Vergleichsschluss zugrunde lagen, vorgetragen wird.
Grundlage des vorliegenden Vergleichs i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB ist jedoch auch, dass der Antragsteller seinen Einwand der Verwirkung trotz der eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab September 2022 weiter aufrechterhält und sich in dem abzuändernden Vergleich das Recht vorbehalten hat, seinen Verwirkungseinwand in anderen Verfahren geltend zu machen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Willens der Beteiligten bei Vergleichsabschluss nach §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass die Beteiligten eine Abänderung allein mit der Begründung der Verwirkung zulassen wollten.
b.) Der Abänderungsantrag ist zum überwiegenden Teil begründet.
Anpassung Vergleich
Gemäß § 239 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 313 Abs. 1 BGB kann ein Beteiligter die Anpassung eines Vergleichs an veränderte Umstände verlangen, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden.
Für diese Prüfung sind zunächst die Grundlagen zu ermitteln, die für die Schaffung des abzuändernden Titels maßgeblich waren. Sodann ist festzustellen, welche Änderungen eingetreten sind und welche Auswirkungen dies auf die Berechnung des Unterhaltsanspruches hat. Bei einer Abänderung eines Vergleichs erfolgt grundsätzlich, d.h. insbesondere dann, wenn die Beteiligten nichts Anderes vereinbart haben, keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts. Die Vereinbarungen der Beteiligten, auch zur Behandlung bestimmter Einkunftsarten und zur Berücksichtigung von Einkommen der Beteiligten bleiben vielmehr auch für die Neufestsetzung maßgebend.
aa.) Veränderte Einkommensverhältnisse des Antragstellers
[zu den Einkommensverhältnissen des Antragstellers]
bb.) Veränderungen sind auch hinsichtlich des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens der Antragsgegnerin seit Vergleichsabschluss am 10.10.2022 eingetreten.
[Zu den Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin]
cc.) Der Trennungsunterhalt errechnet sich wie folgt:
[Berechnung des Trennungsunterhalts]
dd.) Verwirkung
Verwirkung Unterhaltsanspruch
Für den Zeitraum ab Oktober 2023 ist der Trennungsunterhaltsanspruch, welcher der Antragsgegnerin dem Grunde nach zusteht, unter Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB vollumfänglich verwirkt.
Die Antragsgegnerin hat durch den auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Vorlage der Gutachten und dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters weiterhin geäußerten und aufrechterhaltenen Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen den Antragsteller derart gegen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende eheliche Solidarität verstoßen, dass es grob unbillig wäre, den Antragsteller ab Oktober 2023 noch zu Trennungsunterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin zu verpflichten.
grob unbillige Inanspruchnahme
(1) Ein Unterhaltsanspruch ist gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB unter anderem zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (§ 1579 Nr. 7 BGB) oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Gründe (§ 1579 Nr. 8 BGB). Normzweck des § 1579 BGB ist es unter anderem, die Widersprüchlichkeit eines Verhaltens des Unterhaltsberechtigten zu sanktionieren, nämlich auf der einen Seite sich auf die eheliche bzw. nacheheliche Solidarität im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterhalt zu berufen und andererseits durch das eigene Verhalten die eheliche und nacheheliche Solidarität massiv zu verletzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Härtegrundes und die grobe Unbilligkeit begründenden Umstände trägt der Antragsteller. Der Antragsgegnerin ist nach Ansicht des Senats ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Antragsteller vorzuwerfen, so dass der Härtetatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB ab Oktober 2023 erfüllt ist.
[Zum Sachverhalt:
…]
Betrachtet man jedoch das weitere Verhalten der Antragsgegnerin nach September 2022, so ist der Senat davon überzeugt, dass es ihr nicht um die baldmögliche Aufklärung des von ihr in die Welt gesetzten Missbrauchsverdachts, sondern vordringlich darum ging, diesen möglichst lange aufrechtzuerhalten, um einen Vorteil in den familiengerichtlichen Verfahren zu erlangen und das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind zu beschränken. Hierbei ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin sich der jeweiligen Folgen ihres Handelns bewusst war und sie diese zumindest billigend in Kauf nahm.
[…]
Im September 2023 erhob sie subjektiv vorwerfbar den Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen den Antragsteller und unterstellt ihm pädophile Neigungen, womit der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt ist.
Fehlverhalten
Jedenfalls dann, wenn sich das Verhalten einer Kindesmutter aus dem Blickwinkel eines objektiven und besonnenen Betrachters unter verständiger Würdigung der Interessen des betroffenen Kindes so darstellt, als sei der Kindesmutter neben der Wahrheitsfindung auch an einer Verbesserung ihrer Rechtsposition in einem familiengerichtlichen Verfahren gelegen, kann hierin ein schwerwiegendes und unterhaltsrechtliche Folgen rechtfertigendes Fehlverhalten der Kindesmutter i.S.d. § 1579 Nr. 6 a.F. BGB zu sehen sein. Bei dem vorliegenden Sachverhalt konnte spätestens nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und der Vorlage der Gutachten kein Zweifel mehr daran bestehen, dass es für den von der Antragsgegnerin geäußerten Missbrauchsverdacht keine objektivierbaren Anhaltspunkte gab. Wenn die Antragsgegnerin aber unter diesen Umständen weiterhin an ihrem Missbrauchsverdacht festhält, und Umgangsbeschränkungen verlangt, außerdem eine Untersuchung des Antragstellers auf pädophile Neigungen, so kann sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Die Antragsgegnerin missbraucht ab diesem Zeitpunkt den geäußerten Verdacht des Kindesmissbrauchs, um ihr Ziel der weiteren Umgangsbeschränkung durchzusetzen, bzw. sich Vorteile im Sorgerechtsverfahren zu verschaffen. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann auch nicht mit der Formulierung aus dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 18.12.2024 entschuldigt werden, es handele sich bei der Antragsgegnerin um „keine hoch geistige Frau“.
Der Senat ist überzeugt davon, dass die Antragsgegnerin als ausgebildete medizinische Fachangestellte sich der Folgen ihres Handelns sehr wohl bewusst war und spätestens im Zeitraum nach der Vorlage der Gutachten darauf abzielte, sich Vorteile im familiengerichtlichen Verfahren durch Aufrechterhalten der Verdächtigungen zu verschaffen. Der Antragstellerin fällt damit ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB zur Last.
eheliche Solidarität
Durch die ohne Rücksicht auf Ehre und Integrität des Antragstellers nach sachverständiger Aufklärung des Sachverhalts und Einstellung des Ermittlungsverfahrens neu erhobene Forderung auf Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich pädophiler Neigungen und Aufrechterhaltung der Verdächtigungen hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs verstößt sie derart gegen die eheliche Solidarität, dass es unbillig ist, den Antragsteller seinerseits länger an der ehelichen Solidarität festzuhalten und zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Der Antragsteller leidet erheblich unter den Folgen des geäußerten Missbrauchsverdachts, da dieser an die Öffentlichkeit gelangte und dieser „Makel“ nie wieder zu beseitigen ist, selbst wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Er musste in Folge des Bekanntwerdens des Verdachts nach langjähriger Zugehörigkeit aus der Feuerwehr ausscheiden und wurde auch hierdurch in seinem sozialen Leben beeinträchtigt. Das Verhalten der Antragsgegnerin nach Vorlage der Gutachten und Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist auch nicht mehr mit dem Kindeswohl zu entschuldigen.
Nach Überzeugung des Senats hat die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt schuldhaft gehandelt und befand sich in keinem die Schuldfähigkeit ausschließenden oder einschränkenden Zustand. Grundsätzlich reicht jeder Verschuldensgrad von leichter Fahrlässigkeit bis zum direkten Vorsatz aus. Selbst wenn man aber zu dem Ergebnis käme, dass das offensichtlich schwerwiegende Fehlverhalten der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt subjektiv vorwerfbar wäre, so wäre jedenfalls der verschuldensunabhängige Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB erfüllt.
grobe Unbilligkeit
(2) Die geforderte grobe Unbilligkeit als weitere Tatbestandsvoraussetzung liegt ebenfalls vor, nachdem es dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechend würde, den Antragsteller ab Oktober 2023 noch zu Trennungsunterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin zu verpflichten. Die Wahl, ob eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts erfolgt, steht im richterlichen Ermessen. Zwar ist die Versagung des Unterhalts ultima ratio und auf Ausnahmefälle zu beschränken, jedoch ist es im vorliegenden Fall grob unbillig, den Antragsteller ab Oktober 2023 mit Trennungsunterhalt zu belasten. Nachdem das gemeinsame Kind am 17.7.2023 in den Haushalt des Vaters wechselte, ist auch der Vorrang des Kindeswohls gegenüber den Interessen des Unterhaltspflichtigen gewahrt.
Die Antragsgegnerin ist, wie aus der obigen Unterhaltsberechnung ersichtlich, in der Lage, ihr Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners von 1.120 EUR im Jahr 2023 und von 1.200 EUR ab dem Jahr 2024 zu sichern.
2. Rückzahlungsanspruch des Antragstellers
a.) Der Hilfsantrag des Antragstellers auf Rückzahlung des ab 1.9.2022 bezahlten Ehegattenunterhalts i.H.v. monatlich 1.500 EUR ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Antragstellers nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB bzgl. überbezahlten Unterhalts kommt unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen grundsätzlich ab September 2023 in Betracht.
b.) Diesem Anspruch steht jedoch bis Eintritt der Rechtshängigkeit am 2.2.2024 die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen, so dass ein Herausgabeanspruch bzgl. des überbezahlten Unterhalts erst ab Februar 2024 besteht.
Entreicherung
Für die Antragsgegnerin spricht die Vermutung, dass die Überzahlung des Unterhalts für die laufenden Lebenshaltungskosten und zur Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben worden und damit verbraucht ist. Insbesondere bei niedrigen und mittleren Einkommensverhältnissen gilt diese Vermutung, weshalb die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall keinen Verwendungsnachweis zu erbringen hatte. Eine Vermutung dahingehend, dass der für einen Monat geleistete Unterhalt bereits am zweiten Tag des Monats vollständig verbraucht ist, besteht jedoch nicht, so dass der für Februar 2024 geleistete Unterhalt bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 2.2.2024 noch zurückgefordert werden kann.
Der Antragsteller bestreitet die Entreicherung nicht, sondern wendet ein, die Antragsgegnerin sei bösgläubig. Eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB und § 241 FamFG tritt jedoch erst mit Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags am 2.2.2024 ein, so dass der Antragsteller erst ab Februar 2024 den überbezahlten Unterhalt zurückfordern kann. Eine verschärfte Haftung zu einem früheren Zeitpunkt, etwa nach § 820 BGB, scheidet aus, da diese Vorschrift nur auf Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage anzuwenden ist.
Zahlungen auf Grund eines Unterhaltsvergleichs fallen nicht darunter, da der eigentliche Rechtsgrund die gesetzliche Unterhaltspflicht ist, die durch den Vergleich nur auf eine weitere rechtliche Grundlage gestellt wird. Eine verschärfte Haftung nach § 819 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Leistung unter Vorbehalt an sich noch nicht zu der Annahme positiver Kenntnis führt. Die Ungewissheit, ob das Erlangte zurückzugewähren ist, führt allein unter den Voraussetzungen des § 820 BGB zur verschärften Haftung.
c.) Zahlungen des Antragstellers
[Zahlungen des Antragstellers]
III. Der Praxistipp
Der unwahre und hartnäckig weiterverfolgte Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. pädophiler Neigungen gegen einen Elternteil ist aufgrund der offensichtlichen Gründe geeignet die Existenz eines Menschen zu vernichten. Zurecht geht der Senat davon aus, dass dieser „Makel“ nie wieder zu beseitigen sei, selbst wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt werde.
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, welcher dogmatischen Systematik die Verwirkung gemäß § 1579 BGB unterliegt. Zunächst ist der streitgegenständliche Sachverhalt unter einem Verwirkungstatbestand des § 1579 BGB zu subsumieren. Darüber hinaus muss der Unterhaltsgläubiger den Tatbestand „subjektiv vorwerfbar“ erfüllt haben. Schließlich erfolgt als weitere Tatbestandsvoraussetzung die Prüfung der „groben Unbilligkeit“.
Grobe Unbilligkeit ist gegeben, wenn es dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, den Unterhaltsschuldner noch zu Unterhaltszahlungen an die getrenntlebende bzw. geschiedene Ehefrau zu verpflichten. Dabei hat das Gericht im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Wahl, ob eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts erfolgt.
Abschließend beschäftigt sich der Senat noch mit der sich konsequenterweise ergebenden Frage der Rückforderung von Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsschuldner.











