1. Wer sich wegen Erkrankung auf Erwerbsunfähigkeit beruft, muss unter Beachtung der Darlegungs- und Beweislast nachvollziehbar schildern, welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchgeführt wurden. Unzureichend ist ein Vortrag, der sich in punktuellen Attesten und vereinzelten Arztbesuchen erschöpft, ohne Darstellung kontinuierlicher Behandlungsbemühungen, Befolgung ärztlicher Empfehlungen, Medikamentendauer und Therapieerfolg.
2. Bei bereits fehlendem substantiiertem Vortrag zu Heilungsbemühungen ist der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt. Er gilt als leistungsfähig. Fiktiv sind ihm Einkünfte aus erlernter oder zuletzt ausgeübter Tätigkeit in Vollzeittätigkeit zuzurechnen – nicht zwingend orientiert am Mindestlohn.
3. Behauptet ein Elternteil vollständige Berufsunfähigkeit, übt jedoch über Jahre hinweg den erlernten Beruf weiterhin aus, liegt ein innerer Widerspruch im Vortrag vor. Verspätete Ergänzungen sind unbeachtlich, sofern die Substantiierung zuvor unterblieben ist.
4. Eine Umschulung kann unterhaltsrechtlich als Wiederherstellungsmaßnahme der Erwerbsfähigkeit gewertet werden. Sie muss jedoch hinsichtlich Beginn, Dauer, Umfang und etwaigem Abbruch substantiiert dargestellt werden. Bleibt eine ernsthafte berufliche Umorientierung aus, liegt ein Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit vor.
5. Ist die Ausübung des erlernten Berufs gesundheitlich eingeschränkt, können auch in verwandten Berufssparten – etwa im Einzelhandel oder auch im Kosmetikbereich – Einkünfte in Vollzeittätigkeit fiktiv zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist die realistische Einkommensspanne unter Berücksichtigung von Berufserfahrung und dem regionalen Arbeitsmarkt.
6. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist auch dann geboten, wenn keine Bemühungen zur Aufnahme einfacher, unselbstständiger Tätigkeiten erkennbar sind. Eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit wird vermutet, sofern keine ernsthaften Bewerbungsaktivitäten vorgetragen wurden.
7. Ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern kann unter Umständen zu einer Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führen. Dies setzt jedoch substantiierten und belegbaren Vortrag zu Einkommen und Vermögen des betreuenden Elternteils voraus. Mutmaßungen reichen nicht aus.
I. Der Fall
Die Beteiligten streiten über die Abänderung eines zwischen den Beteiligten in dem Verfahren vor dem AG geschlossenen Unterhaltsvergleichs aus 2015. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Abänderung dieser Vereinbarung dahingehend, dass sie ab 09/2017 nicht mehr verpflichtet ist, für beide Antragsgegner Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen.
Die Antragstellerin ist die Mutter der beiden minderjährigen Antragsgegner. Bis 07/2021 übte der Kindesvater die elterliche Sorge für die beiden Antragsgegner allein aus. Die Antragsgegner besitzen selbst weder Einkommen noch Vermögen. Sie lebten seit Ende des Jahres 2013 im väterlichen Haushalt. Bis 12/2019 erhielt der Kindesvater für die beiden Antragsgegner Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG).
Die Antragstellerin ist gelernte Physiotherapeutin, arbeitete mehrere Jahre selbstständig als solche und führt bis heute einen Beauty-Salon. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf kann sie krankheitsbedingt nicht ausüben. Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand hat die Antragstellerin diverse Atteste/Dokumente zur Akte gereicht.
[Darstellung der einzelnen Diagnosen]
Die Antragstellerin will sich mit dem Besuch einer Heilpraktikerschule eine andere berufliche Existenz aufbauen.
II. Die Entscheidung
1. Das OLG Hamburg hält die Beschwerde der Antragstellerin für zulässig, aber nicht begründet und ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen. In der Sache zutreffend hat das Familiengericht den Abänderungsantrag der Antragstellerin in vollem Umfange zurückgewiesen.
2. Das OLG führt zur Begründung folgendes aus:
Es wird zunächst auf die ausführliche Begründung des in Rede stehenden amtsgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden. Auch das gesamte Beschwerdevorbringen sowie der weitere neue unstreitige Tatsachenvortrag rechtfertigt keine als die angegriffene amtsgerichtliche Entscheidung.
Es ist daher nur Folgendes – zum Teil wiederholend – auszuführen.
a. [Verfahrensrechtliche Ausführungen zur Erledigung]
Abänderungsantrag
b. Der Abänderungsantrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 2) ist gem. § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG zulässig.
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Gem. § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG hat die Antragstellerin mit dem Vortrag, leistungsunfähig zu sein, auch Tatsachen vorgetragen, die grundsätzlich eine Abänderung rechtfertigen. Dem Vortrag eines Antragstellers muss nur entnommen werden können, dass „unterm Strich“ das behauptete Ergebnis herauskommen kann.
Abänderungsantrag/Unbegründetheit
c. Der Abänderungsantrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 2) ist gem. § 239 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 1601 ff. BGB nicht begründet. Die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin zu 2) gem. § 1601 BGB i.V.m. §§ 1606 Abs. 3 S. 2, 1610, 1612a f. BGB weiterhin und damit auch über den 1.9.2017 hinaus zur Zahlung von Mindestunterhalt i.H.v. 100 % nach der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.
aa. Die Antragstellerin ist gem. § 1601 BGB zur Unterhaltsleistung für die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet, weil sie ihre Mutter ist. Die Antragstellerin hat für den Bedarf der Antragsgegnerin zu 2) aufzukommen, da der Vater der Antragsgegnerin zu 2) seine Unterhaltspflicht durch Pflege, Betreuung und Erziehung erfüllt. Als minderjähriges Kind kann die Antragsgegnerin zu 2) jedenfalls den Mindestunterhalt nach Maßgabe der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeld gem. § 1612a BGB verlangen.
bb. Die Antragsgegnerin zu 2) ist auch bedürftig.
cc. Die Antragstellerin ist auch leistungsfähig gem. § 1603 BGB.
Leistungsunfähigkeit/Beweislast
Gem. § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige.
Für die von der Antragstellerin behauptete Leistungsunfähigkeit ist sie vorliegend aber darlegungsfällig geblieben. Sie hat weder erstinstanzlich noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend zur ihrer Leistungsunfähigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf ihre gesteigerte Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB sind der Antragstellerin daher fiktive Einkünfte zuzurechnen, unter Berücksichtigung derer auch bei Zahlung des Mindestunterhalts für die Antragsgegnerin zu 2) ihr Selbstbehalt für Erwerbstätige gewahrt bleibt.
(1) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin in Hinblick auf ihre tatsächlichen Einkünfte überhaupt ausreichend zu ihrer Leistungsunfähigkeit gem. § 1603 Abs. 1 BGB vorgetragen hat, nachdem die Antragsgegnerin zu 2) die in den Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 enthaltenen Angaben der Antragstellerin bestritten hat, von Seiten der Antragstellerin für kein Jahr ein Steuerbescheid vorgelegt worden ist, lediglich für kurze Zeiträume in den Jahren 2018–2020 Leistungsbescheide des Jobcenters vorgelegt worden sind und nach Durchführung der mündlichen Anhörung erster Instanz am 5.9.2020 keinerlei Angaben mehr zur wirtschaftlichen Situation und zu den von Seiten der Antragstellerin erzielten Einkünften erfolgt sind.
fiktive Einkünfte
(2) Jedenfalls ist die Antragstellerin aber gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB im Hinblick auf zu berücksichtige fiktive Einkünfte als leistungsfähig anzusehen.
gesteigerte Unterhaltspflicht/Darlegungslast
(2.1.) Die Antragstellerin trifft gegenüber der minderjährigen Antragsgegnerin zu 2) eine gesteigerte Unterhaltspflicht und hiermit einhergehend eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht muss der Unterhaltspflichtige alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen und zumutbare Einkünfte erzielen und dies, soweit er sich auf Leistungsunfähigkeit beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen. Er muss sich besonders intensiv um solche Nebentätigkeiten bemühen, aus eigenem Antrieb laufend und sorgfältig alle in Betracht kommenden Arbeitsmöglichkeiten herausfinden und sich dort schriftlich oder persönlich und nicht nur telefonisch bewerben. Orts- oder Berufswechsel mutet man ihm dabei ebenso zu wie Gelegenheitsarbeiten, Aushilfstätigkeiten oder Beschäftigungen unterhalb der gewohnten Lebensstellung. Um seiner Darlegungslast für eine fehlende Leistungsfähigkeit zu genügen, muss ein gesteigert unterhaltspflichtiger Elternteil detailliert und in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht in der Lage zu sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (und folglich daher nicht leistungsfähig zu sein), gilt: Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen sind im Einzelnen darzulegen und – gegebenenfalls anhand von Arztberichten oder Privatgutachten – zu erläutern. Im Falle einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Er kann dann als unterhaltsrechtlich leistungsfähig angesehen werden.
Darlegungslast/Anforderungen
(2.2.) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Antragstellerin zu ihren krankheitsbedingten Erwerbseinschränkungen, ihren Bemühungen, was sie zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unternommen hat, sowie zu sonstigen notwendigen etwaigen Erwerbsbemühungen nicht gerecht. Da es an einem entsprechenden ausreichenden Vortrag fehlt, muss sich die Antragstellerin als erwerbsfähig behandeln lassen, so dass ihr fiktive Einkünfte auf Vollzeitbasis zuzurechnen sind. Auf die während des Verfahrens erfolgten Hinweise zum fehlenden substantiierten Sachvortrag ist eine ausreichende Konkretisierung nicht erfolgt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise des Familiengerichts, erteilt bereits während des laufenden Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahrens vor Zustellung des Antrages, die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses sowie die Ausführungen des Senats im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss in der Beschwerdebegründung bemängelt, das erstinstanzliche Familiengericht habe es unterlassen, die Antragstellerin nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Atteste möglicherweise nicht ausreichend seien, hat die Antragstellerin auch während des Beschwerdeverfahrens bis auf die schriftsätzlich vorgelegten Atteste/ärztliche Schreiben ihr Vorbringen gerade nicht weiter vertieft.
Darlegungslast/Erwerbsunfähigkeit
Im Einzelnen:
(2.2.1.) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Antragstellerin entsprechend der Beweisfrage in dem Beweisbeschluss überhaupt schlüssig zu der von ihr behaupteten kompletten Erwerbsunfähigkeit in ihrem erlernten Beruf vorgetragen hat. Der Vortrag hierzu für die Zeit von Beginn des Verfahrens bis 01/2025 dürfte nicht hinreichend konkret sein, denn die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, inwieweit und in welchem Umfang die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt haben bzw. noch auswirken.
Die Antragstellerin arbeitet ununterbrochen seit Beginn des Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und damit seit acht Jahren weiterhin in ihrem erlernten Beruf. Genaue Angaben zum tatsächlichen Arbeitsumfang sind erstmalig mit Schriftsatz erfolgt, in dem die Antragstellerin vorträgt, maximal 3–4 Stunden pro Woche überhaupt arbeiten zu können. Ob es sich hierbei um ausreichenden Vortrag handelt, dürfte ebenfalls fraglich sein. Ferner dürfte ihr Vortrag auch widersprüchlich sein, da die Antragstellerin einerseits behauptet, komplett erwerbsunfähig zu sein, und andererseits seit acht Jahren fortlaufend in ihrem erlernten Beruf nicht nur als Physiotherapeutin. Letztendlich kann dies jedoch nach Maßgabe nachfolgender Ausführungen dahinstehen.
(2.2.2.) Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargelegt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle anhand des vorgenannten strengen obergerichtlichen Maßstabes gem. Ziffer (2.1.) gebotenen und ihr obliegenden Heilungs-/Therapiebemühungen zielstrebig und dauerhaft unternommen zu haben.
Eine nachvollziehbare, aus sich heraus verständliche Schilderung, welche konkreten Maßnahmen die Antragstellerin zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durchgeführt hat, ist nicht erfolgt. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich letztlich in der Darstellung ihres Gesundheitszustandes nur zu einzelnen Zeitpunkten während des laufenden Verfahrens und der Vorlage von einzelnen Arztbesuchen und Attesten, ohne darzulegen, ob sich die Antragstellerin fortlaufend in ärztlicher Behandlung befunden hat, ob sie sich überhaupt an die ausweislich der Arztbriefe ergebenden Empfehlungen gehalten hat, über welchen Zeitraum welche Medikamente eingenommen wurden und ob sich im Falle der Befolgung der Empfehlungen Behandlungserfolge ergeben haben oder ob diese ausgeblieben sind. Die diversen Atteste/ärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2015 und 2016 beziehen sich auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ob es nach Kenntnisnahme der gesundheitlichen Einschränkungen in der Folgezeit zu Behandlungsmaßnahmen jedenfalls ab dem 1.9.2017 gekommen ist, ist nicht bekannt. Vortrag dazu, wie die Krankheit/eine Behandlung seit Einleitung des Verfahrens bis 08/2019 verlaufen ist, fehlt. Aus dem Arztbrief und den Rezepten aus dem Jahre 2019 ergeben sich rheumatologische Diagnosen, aber auch gleichzeitig eine rheumatologische Medikation. Es fehlt Vortrag, ob und gegebenenfalls welche Medikation die Antragstellerin ab 08/2019 tatsächlich durchgeführt hat und ob es im Falle der Durchführung der empfohlenen Medikation zu einem Behandlungserfolg gekommen ist oder ob die Medikation zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat. Die eingereichten Rezepte von 10 bzw. 11/2019 dokumentieren lediglich, dass die Antragstellerin neben Nahrungsergänzungsmittel ein Antimykotikum, ein pflanzliches Beruhigungsmittel sowie ein Mikronährstoffkonzentrat erhalten hat. Ob es seit 08/2019 zu weiteren medizinischen Bemühungen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gekommen ist, wurde nicht vorgetragen. In der Folgezeit war die Antragstellerin offenbar fortlaufend Patienten bei MVZ, wobei sie jedoch in der Zeit von 01/2023 bis 01/2024 sich dort nicht vorgestellt hat. Aus den entsprechenden Schreiben des MVZ an die Hausärztin ergibt sich, dass jedenfalls in 12/2022 die Rheumawerte unauffällig waren und keine entzündliche Aktivität vorlag. Wie die Krankheit in der Folgezeit verlaufen ist und welche Behandlungen auf die Empfehlungen des MVZ tatsächlich durchgeführt worden sind, wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
unsubstantiierter Vortrag/Folgen
Vor dem Hintergrund des danach bereits fehlenden substantiierten Vortrages zu den Heilungsbemühungen muss sich die Antragstellerin unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt. Sie ist demnach unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen.
Der Antragstellerin sind daher fiktiv bereits Einkünfte nach Maßgabe des Einkommens einer ausgelernten und berufserfahrenen Physiotherapeutin in Vollzeittätigkeit zuzurechnen. Nach dem aktuellen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit liegt das Einkommen einer Physiotherapeutin zwischen 2.606 € und 3.614 €. Bei der vorgenannten Verdienstspanne handelt es sich um einen bundesweiten Durchschnitt; in Anbetracht des Alters der Antragstellerin, ihrer Berufserfahrung und der Region Hamburg sind daher potentielle Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerin nicht im unteren Drittel anzusetzen.
fiktive Einkünfte/Selbstbehalt
Da fiktive Einkünfte zugrunde gelegt werden, ist der Selbstbehalt für Erwerbstätige nach Ziffer 21.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen OLG maßgebend. Auch unter Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen und Inflation verfügte die Antragstellerin damit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgängig über ausreichend fiktives Einkommen, auf Basis dessen ihr auch nach Abzug von betriebsbedingten Aufwendungen und des jeweiligen Mindestunterhalts für die Antragsgegnerin zu 2) der angemessene eigene Unterhalt (angemessener Selbstbehalt) verbleibt. Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Selbstbehalts, der Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts und hiermit einhergehend der Frage, wie hoch das Einkommen der Antragstellerin mindestens sein muss, um ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt an die Antragsgegnerin zu 2) zu gewähren, wird Bezug genommen auf die tabellarische Übersicht zu Ziffer (2.2.4.), aus der sich ergibt, dass es der Antragstellerin bis auf einen kurzen Zeitraum von 01/2021 bis 06/2022 sogar im Falle der Ausübung einer Tätigkeit lediglich auf Mindestlohnbasis nebst Nebentätigkeit möglich gewesen wäre, ausreichend Einkommen zu generieren.
(2.2.3.) Die Antragstellerin hat ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle gebotenen und ihr obliegenden Erwerbs- und beruflichen Umorientierungsbemühungen zielstrebig und dauerhaft und überhaupt unternommen zu haben. Sie hat auch nicht vortragen, wie viele Stunden pro Woche ihr es möglich sei, jedenfalls in anderen, gegebenenfalls sozial weniger angesehenen oder mit Einkommenseinbußen verbundenen Berufen, zu arbeiten. Eine ausreichende berufliche Umorientierung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Weitere Erwerbsbemühungen wurden nicht ergriffen. Damit hat die Antragstellerin ihren gesteigerten Obliegenheiten nicht Genüge getan.
selbständige Tätigkeit/unzureichende Einkünfte
Schon im Jahre 2015 ist vom AG Hamburg-Altona mit der Antragstellerin thematisiert worden, dass für den Fall, dass ihre selbstständige Tätigkeit nicht ausreichend Einkünfte erzielen würde, sie gehalten wäre, ihre Selbstständigkeit aufzugeben und eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Ungeachtet der fortlaufend nicht ausreichenden Einkünfte hat die Antragstellerin ihre selbstständige Tätigkeit fortgeführt. Nach Beginn der von Seiten der Antragstellerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahre 2015/2016 (so jedenfalls die vorgelegten Atteste/Arztbriefe) hat sich die Antragstellerin nicht beruflich umorientiert, sondern an ihrer selbstständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin festgehalten. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt traf sie aber die Pflicht zu einer rechtzeitigen beruflichen Umorientierung. Hinsichtlich anderer als der von ihr erlernten Tätigkeiten kann sich die Antragstellerin ferner auch nicht – ungeachtet des hierzu bereits fehlenden ausreichenden Sachvortrages nach Maßgabe von Ziffer (2.2.2.) – auf ihre behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung berufen, denn sie geht nämlich selbst davon aus, dass sie zwar in ihrem erlernten Beruf berufsunfähig, aber nicht komplett erwerbsunfähig sei, so dass sie sich also insoweit selbst als erwerbsfähig einschätzt.
Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass das Jobcenter ihr ausweislich der Mitteilung vom 31.8.2017 keine Umschulung angeboten habe. Soweit die Antragstellerin demzufolge vorträgt, dass sich damit die Frage erübrige, was sie zur Wiedererlangung ihrer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit hätte unternehmen können, verkennt die Antragstellerin ihre Darlegungslast. Denn einerseits ergibt sich aus dem Schreiben des Jobcenters und auch aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, auf welches ärztliche Gutachten sich das Jobcenter am 31.8.2017 überhaupt bezieht. Ob in der Folgezeit weiterer Kontakt mit dem Jobcenter derart stattgefunden hat, dass weiterhin keine Umschulungen angeboten werden, ist nicht bekannt. Ferner zeigen die Tatsachen, dass die Antragstellerin ja tatsächlich dann im Jahre 2018 eine – nicht nähere dargelegte – Umschulung zur Heilpraktikerin offenbar begonnen und in ihrem erlernten Beruf weitergearbeitet hat, dass es auf dem Arbeitsmarkt für die Antragstellerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen berufliche Möglichkeiten gab.
Wiederherstellung Erwerbsfähigkeit
Eine Umschulung kann grundsätzlich eine ausreichende Bemühung zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit darstellen. Es fehlt aber auch insoweit an substantiiertem Vortrag. Zwar soll die Antragstellerin eine Umschulung zur Heilpraktikerin im Jahre 2018 begonnen. Wann und wo sie die Umschulung begonnen hat, wie viele Stunden Zeit sie auf die Umschulung verwendet hat, ob sie Prüfungen absolviert hat und wie lange sie die Umschulung durchgeführt hat, lässt sich jedoch dem Vorbringen der Antragstellerin weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz entnehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist lediglich klar, dass die Umschulung irgendwann abgebrochen worden ist.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien so gravierend, dass es keine Aussicht auf Erfolg habe, auf dem Arbeitsmarkt nach einer weniger belasteten Tätigkeit zu suchen, kann sie hiermit nicht durchdringen, da grundsätzlich immer umfangreiche Bewerbungen vorzulegen sind, aus denen sich Absagen ergeben. Allein ein Hinweis auf eine nicht bestehende Einstellungschance reicht nicht aus. Tatsächliche Bewerbungsbemühungen sind jedoch nicht erfolgt.
Umschulung
Das Familiengericht hat in der Folge daher zutreffend entsprechende berufliche Möglichkeiten aufgezeigt, etwa im Einzelhandel oder auch im Kosmetikbereich, in dem die Antragstellerin ja bereits tätig war. Da die Antragstellerin bereits ausgelernte Masseurin/Physiotherapeutin war, wäre – wenn überhaupt – nur eine Umschulung und keine weitere, über mehrere Jahre dauernde neue Ausbildung notwendig gewesen, um eine Tätigkeit nicht nur auf Mindestlohnbasis ausüben zu können. Dies hat zur Folge, dass der Antragstellerin jedenfalls auch fiktiv in einer der von Seiten des Familiengerichts aufgezählten Berufssparten Einkünfte auf Vollzeitbasis, gegebenenfalls mit Aufnahme einer zusätzlichen steuerfreien Nebentätigkeit, zuzurechnen sind.
Entgeltatlas/BA
Nach dem aktuellen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit liegt das Einkommen z.B. einer Fachverkäuferin für Drogeriewaren zwischen 2.476 € und 3.391 €, das Einkommen einer Kosmetikerin zwischen 1.694 € und 2.596 € und das einer Verkäuferin im Lebensmittelhandwerk zwischen 2.300 € und 3.188 €. Bei den vorgenannten Verdienstspannen handelt es sich um bundesweite Durchschnitte; in Anbetracht des Alters der Antragstellerin, ihrer Berufserfahrung und der Region Hamburg sind daher potentielle Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerin nicht im unteren Drittel anzusetzen. Auch unter Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen und Inflation verfügte die Antragstellerin daher jedenfalls auch in den vorgenannten Berufssparten durchgängig über ausreichend fiktives Einkommen, auf Basis dessen ihr auch nach Abzug von betriebsbedingten Aufwendungen und des jeweiligen Mindestunterhalts für die Antragsgegnerin zu 2) der angemessene eigene Unterhalt (angemessener Selbstbehalt) verbleibt.
Mindestlohn/unselbständige Tätigkeit
(2.2.4.) Obwohl nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen die Generierung von Einkommen auf Basis von Mindestlohn nebst steuerfreier Nebentätigkeit nicht mehr verfahrensentscheidend ist, weist der Senat darauf hin, dass sich die Antragstellerin überhaupt nicht bemüht hat, irgendeine unselbstständige Tätigkeit in irgendeinem Tätigkeitsfeld auf Mindestlohnbasis zu finden, obwohl sie selbst davon ausgeht, nicht komplett erwerbsunfähig zu sein. Schon im Hinblick auf diese Erwerbsobliegenheitsverletzung wären der Antragstellerin jedenfalls fiktiv Einkünfte einer Vollzeittätigkeit auf Mindestlohnbasis nebst steuerfreier Nebentätigkeit i.H.v. 8 Stunden pro Woche zuzurechnen gewesen.
Aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass bereits entsprechende Tätigkeiten es der Antragstellerin ermöglicht hätten – bis auf den Zeitraum von 01/2021 bis 06/2022 –, ausreichend Einkommen zu generieren, um ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts den Mindestunterhalt an die Antragsgegnerin zu 2) leisten zu können.
[Darstellung des Einkommens der Antragstellerin]
dd. Im Hinblick auf den nicht ausreichenden Sachvortrag ist daher auch der Beweisbeschluss aufzuheben; ein entsprechender Beweisantritt ist als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu bewerten.
Einkommen des Kindsvaters
d. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, schon deshalb keinen Kindesunterhalt zu schulden, da der Vater der Antragsgegnerin zu 2) ein dreifach höheres Einkommen als sie selbst erziele, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Die Unterhaltspflicht der Antragstellerin und hiermit einhergehend ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt nicht im Hinblick auf das Einkommen des Kindsvaters gem. § 1606 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB.
aa. Auf Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden gem. § 239 Abs. 1 FamFG ist die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht anzuwenden, weil diese die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll und der Zweck, die Wirkung der Rechtskraft sicherzustellen, sich bei gerichtlichen Vergleichen nicht verwirklicht, weil sie nicht in Rechtskraft erwachsen können. Vielmehr richtet sich der Umfang der Abänderung allein nach materiellem Recht, § 239 Abs. 2 FamFG.
Bar-/Betreuungsunterhalt
bb. Grundsätzlich kann auch der betreuende Elternteil als anderer unterhaltpflichtiger Verwandter in Betracht kommen, wenn er in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3, S. 2 BGB) dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setzt die anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes nach ständiger Rechtsprechung des BGH zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kinderunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden.
Darlegungs- & Beweislast/Enthaftung
cc. Nach den vorgenannten Maßstäben kann jedoch der Fall einer vollständigen Enthaftung der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Die für den Fall der Enthaftung nach § 1606 Abs. 3 BGB darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin ist insoweit darlegungs- und sodann beweisfällig geblieben. Das AG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit die Antragstellerin lediglich Mutmaßungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindsvaters aufgestellt hat. Zwar hat die Antragstellerin sodann im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens zu den Wohnverhältnissen des Kindsvaters weiter vorgetragen. Dem ist jedoch die Antragsgegnerin zu 2) im Wege des substantiierten Bestreitens entgegengetreten. Die von Seiten der Antragstellerin benannte Wohnung des Kindsvaters stand und steht nicht in dessen Eigentum. Außerdem hat der Vater der Antragsgegnerin zu 2) mittlerweile die Immobilie verlassen. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Vaters für die Jahre 2023–2025 im Rahmen des Parallelverfahrens 7 UF 24/23 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kindsvater jeweils in die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist.
Bei dieser Sachlage kann bereits für die vorgenannten Jahre nicht festgestellt werden, dass ohne die Beteiligung des Kindsvaters am Barunterhalt für die Antragsgegnerin zu 2) ein erhebliches finanzielles Missverhältnis zwischen den Eltern entstehen würde.
III. Der Praxistipp
Die vorliegende Entscheidung des OLG Hamburg beschäftigt sich eingehend mit der Frage der bestehenden Berufsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Zusammenschau mit dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.
gesteigerte Unterhaltspflicht
Vergleichbare Sachverhalte begegnen dem familienrechtlichen Praktiker immer wieder als anwaltlicher Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigter des Unterhaltsgläubigers. In diesem Fall reicht es regelmäßig aus, auf die gesteigerte Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB hinzuweisen. Sofern der Unterhaltsschuldner dieser gesteigerten Verpflichtung nicht nachkommt, sind ihm fiktive Einkünfte zuzurechnen, unter Berücksichtigung der auch bei Zahlung des Mindestunterhalts der Selbstbehalt für Erwerbstätige gewahrt bleibt.
Anforderungen Sachvortrag/Leistungsunfähigkeit
Sofern der familienrechtlichen Praktiker allerdings auf Seiten des Unterhaltsschuldners tätig ist, ergeben sich deutlich andere und ebenso deutlich weitergehende Anforderungen hinsichtlich des Sachvortrags, sofern sich der Unterhaltsschuldner realistisch auf seine krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit in Ansehung des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB berufen kann/will. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen und zumutbare Einkünfte erzielen muss, sind an den Sachvortrag hinsichtlich bestehender Leistungsunfähigkeit entsprechend hohe Anforderungen zu stellen.
Vortrag/unterhaltspflichtiger Elternteil
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss detailliert und in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Soweit sich der Unterhaltsverpflichtete darauf beruft, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht in der Lage zu sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und folglich daher nicht leistungsfähig zu sein, muss er grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Dabei müssen konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen im Einzelnen dargelegt und gegebenenfalls anhand von Arztberichten unter Privatgutachten erläutert werden.
Erkrankung/unterhaltspflichtiger Elternteil
Außerdem trifft den Unterhaltspflichtigen im Falle einer bestehenden Erkrankung eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Sofern er leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss er sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Der Unterhaltspflichtige kann/muss dann als leistungsfähig angesehen werden. Konsequenterweise ist daher auch und insbesondere zu den einzelnen medizinischen Behandlungen, deren Umfang und Ergebnis vorzutragen.
Die vorliegende Entscheidung zeigt auf, welcher Sachvortrag auf Seiten des Unterhaltsschuldners erforderlich und wie konkret dieser auszugestalten ist.







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