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Versagung des Trennungsunterhalts nach Diebstahl

1. Zur vollständigen Versagung des Trennungsunterhalts der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die zwei minderjährige Kinder betreut und wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB gegen ihren Ehemann angeklagt worden ist.

2. Der Straftatbestand eines Diebstahls (§ 242 StGB) gegen den anderen Ehegatten ist jedenfalls dann als schweres Vergehen anzusehen, wenn sich die Wegnahme nicht auf Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit geringem Wert im Zusammenhang mit der Trennung der Ehegatten bezieht.

AG Darmstadt, Beschl. v. 3.1.2022 – 51 F 1759/21

I. Der Fall

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Beteiligten schlossen in 2014 die Ehe und sind Eltern der 2016 und 2019 geborenen Kinder. Der Antragsgegner ist praktizierender Arzt. Die Beteiligten leben seit 05/2021 voneinander getrennt.

Bei Auszug nahm die Antragstellerin unter anderem einen Rucksack aus der Ehewohnung mit, in welchem sich 3 den Antragsgegner gehörende Goldbarren im Gesamtwert von etwa 150.000 EUR und persönliche Dokumente des Antragsgegners befanden. Unter dem 31.8.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Antragstellerin wegen des Vorwurfs des Diebstahls der Goldbarren. Der Antragsgegner wendet die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ein, da sich die Antragstellerin eines Diebstahls zu seinem Nachteil strafbar gemacht und sich grob und solidarisch, treuwidrig und unbillig verhalten habe.

II. Die Entscheidung

Das Amtsgericht Darmstadt hält den zulässigen Antrag für unbegründet. Es führt diesbezüglich aus:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren durch das Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung kann dahinstehen, in welcher Höhe der Antragsgegner zur Leistung von Trennungsunterhalt in der Lage ist. Denn nach der durchgeführten Prüfung kann der Antragsgegner der Antragstellerin mit Erfolg den Einwand der Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3 BGB entgegenhalten. Nach diesen Vorschriften ist auch der Trennungsunterhalt zu versagen oder herabzusetzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. Als schweres vorsätzliches Vergehen im Normsinne ist dabei auch ein Diebstahl nach § 242 StGB zu verstehen, soweit sich der Diebstahl nicht nur als eine Wegnahme im Rahmen der Trennungssituation mit Bezug auf Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit überschaubarem Wert darstellt. Insbesondere ein erheblicher Vermögenswert des gestohlenen Gegenstandes kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben war bei summarischer Prüfung von einer vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin auszugehen. Das Gericht hat sich, unabhängig davon, dass die Antragstellerin den durch den Antragsgegner vorgetragenen Vorfall am 23.5.2021 inhaltlich nicht bestritten, sondern sich auf ihr strafprozessuales Schweigerecht zurückgezogen hat, eine Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin am 23.5.2021 drei im Eigentum des Antragsgegners stehende Goldbarren im Gesamtwert von ca. 150.000 EUR an sich genommen hat, um diese für sich zu verwenden. Dies erfüllt den Straftatbestand des § 242 StGB. Dabei ist für das Gericht auch nicht ausschlaggebend, dass das für das Strafverfahren zuständige Strafgericht über die Anklage noch nicht entschieden hat. Eine Bindung des Gerichts an eine Entscheidung des Strafgerichts besteht nicht. Vielmehr war nach summarischer Prüfung für das Gericht maßgeblich, dass die Antragstellerin am 25.5.2021 im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme im Besitz der durch den Antragsgegner unabhängig hiervon zutreffend beschriebenen Umhängetasche angetroffen wurde und sich in dieser Tasche lediglich die drei Goldbarren nebst auf den Antragsgegner ausgestellte Dokumente befanden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes vermochte es das Gericht nicht, sich eine andere Überzeugung von den Beweggründen der Antragstellerin zu bilden, als dass diese die Tasche mitsamt den Goldbarren mitnahm, um diese für ihre Zwecke zu verwenden. Denn andere Gründe, die die Antragstellerin zur Mitnahme der Tasche veranlasst haben könnten, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Zumal die Mitnahme der Goldbarren und der Auszug aus der Ehewohnung in Abwesenheit und Unkenntnis des Antragsgegners erfolgten.

Aufgrund des erheblichen Wertes der Goldbarren in Höhe von ca. 150.000 EUR und der rechtlichen Einordnung der Handlungen der Antragstellerin als ein vollendeter Diebstahl ist davon auszugehen, dass eine weitere Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Trennungsunterhalt grob unbillig wäre. Denn bei diesem zu veranschlagenden Wert bezog sich die Handlung der Antragstellerin auf einen erheblichen Vermögensanteil des Antragsgegners. Ohne die Sicherstellung der Goldbarren hätte der Antragsgegner einen schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligten am 10.11.2014 die Ehe geschlossen haben, ist auch eine lange Ehedauer nicht zugunsten der Antragstellerin anzunehmen. Weil der Antragsgegner zudem monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.000 EUR zahlt und daneben die Betreuungsgebühren für die Kinder der Beteiligten trägt, ist bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der Belange der der Antragstellerin zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kinder ein vollständiger Ausschluss des Trennungsunterhaltes gerechtfertigt.

III. Der Praxistipp

Grundsätzlich lässt der BGH einen vollständigen Ausschluss des Trennungsunterhaltsanspruches zu (FamRZ 1998, 451). Daher ist auch im Rahmen des Trennungsunterhaltsanspruchs eine Verwirkung gemäß § 1579 BGB zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als ein solches Verhalten eines Ehegatten anlässlich der Trennung über eine Schadensersatzpflicht hinaus auch für den nachehelichen Unterhalt im Sinne der Verwirkung von Relevanz ist.

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass § 1579 BGB die Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes fordert.

Die Verwirkung des § 1579 BGB führt nicht zwingend zur vollständigen Versagung des (Trennungs)Unterhaltsanspruchs. Vielmehr kann sich die Rechtsfolge auf eine zeitliche – auch vollständige – Versagung von Unterhalt oder eine Beschränkung der Unterhaltshöhe ergeben.

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