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Unterhaltsanspruch des durch Samenspende gezeugten Kindes zweier Lebenspartnerinnen

1. Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Kindes, das durch heterologe Insemination gezeugt wurde, gegenüber der Lebenspartnerinnen der Mutter.

2. Die Rechtsprechung des BGH zur Unterhaltspflicht des Ehemannes der Mutter im Fall der Zeugung eines Kindes durch heterologe Insemination ist auf nichtverheiratete Wunsch Eltern zu übertragen, da die Voraussetzungen einer einverständlichen heterologen Befruchtung nicht wesentlich verschieden sind.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2020 – 9 F 178/20

I. Der Fall

Die Beteiligten streiten um den Mindestunterhalt für die Antragstellerin.

Die Mutter der Antragstellerin und die Antragsgegnerin bildeten zunächst eine nichteheliche gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft. Innerhalb dieser Beziehung bestand zumindest ein Kinderwunsch der Mutter der Antragstellerin, dem sich die Antragsgegnerin jedenfalls nicht verschloss. 09/2014 fanden die Frauen über ein Samenspende-Internetportal, der sich nachfolgend als Samenspender zur Verfügung stellte. Diese Samenspende fand am 3.12.2014 in der Wohnung der beiden Frauen statt. Der Samenspender übergab seinen in einer Spritze befindlichen Samen den beiden Frauen. Nachfolgend nahm die Antragsgegnerin selbst die Befruchtung mit dem übergebenen Samen bei der Mutter der Antragstellerin vor, die daraufhin schwanger wurde. In 06/2015 schlossen die Mutter der Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Lebenspartnerschaft. Am 15.8.2015 wurde die Antragstellerin geboren.

Mit notarieller Vereinbarung der Beteiligten erklärten die Mutter der Antragstellerin und die Antragsgegnerin, beim Familiengericht Bernau zu beantragen, dass die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin als Kind angenommen werde. Die Mutter der Antragstellerin sowie zugleich der Samenspender willigten hierin unwiderruflich ein. Zu einer Antragstellung beim Familiengericht betreffend der beabsichtigten Adoption kam es nachfolgend nicht. Spätestens zum 1.3.2016 trennten sich die Mutter der Antragstellerin und die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin hat behauptet, ihre Mutter und die Antragsgegnerin seien sich darüber einig gewesen, dass die Antragsgegnerin in rechtlich verbindlicher Hinsicht ihre Mutter habe werden wollen und sollen. Sie hat behauptet, insoweit sei eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin ihr gegenüber begründet worden, was die Antragsgegnerin bestreitet.

Mit Beschluss hat das Amtsgericht Bernau bei Berlin die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen

• ab dem 1.8.2020 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 1. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 102 EUR, damit derzeit 267 EUR

• rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.9.2018 bis zum 31.7.2020 i.H.v. 5.927 EUR.

Zur Begründung führte das Amtsgericht insbesondere aus, zwischen der Mutter der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sei ein Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB betreffs der Unterhaltsverpflichtung geschlossen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Die Entscheidung

Das OLG Brandenburg ist der Auffassung, dass die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet sei.

Das Amtsgericht habe mit zutreffenden Erwägungen eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin gemäß § 328 BGB begründet.

Im Einzelnen führt das OLG Brandenburg folgendes aus:

1. (Kein) Gesetzlicher Unterhaltsanspruch

Zutreffend habe das Amtsgericht zunächst ausgeführt, dass ein gesetzliches Unterhaltsverhältnis (§§ 1601 ff. BGB i.V.m. §§ 1591 ff. BGB) zwischen den hier Beteiligten nicht bestehe. Denn die Antragsgegnerin sei weder die Mutter der Antragstellerin gem. § 1591 BGB noch ihr Vater gem. § 1592 BGB noch komme ein anderweitiges gesetzliches Co-Mutterschaftsverhältnis analog §§ 1591 ff. BGB in Betracht.

2. Vertraglicher Unterhaltsanspruch

Jedoch Folge aus den Regelungen des § 328 BGB (i.V.m. §§ 1601 ff. BGB), dass die Antragstellerin aufgrund eines zwischen ihrer Mutter und der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter unterhaltsrechtlich berechtigt sei.

a) Einwilligung in die heterologe Insemination in der Ehe

Nach der zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns ergangenen Rechtsprechung des BGHs enthalte eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteile, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergebe, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen. Bei der mit Einwilligung des Ehemanns vorgenommenen heterologen Insemination handele es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern sei aus der Sicht des Ehemanns das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption (§§ 1741 ff. BGB) ähnlich. Anders als bei der Adoption handele es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt solle vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden. Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beitrage, gebe er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen wolle. Das Verhalten des Ehemanns könne aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wolle, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben seien, (fort-) bestehe.

b) Nichteheliche Partner

Diese die ehelich geborenen Kinder betreffende Rechtsprechung des BGHs sei auf die von nicht verheirateten Wunscheltern vereinbarte Zeugung eines Kindes durch heterologe Insemination zu übertragen. Die Tatbestände der konsentierten heterologen Befruchtung seien – abgesehen von der abstammungsrechtlichen Anknüpfung der Vaterschaft – nicht wesentlich verschieden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es später u.U. nicht zu einer rechtlichen Vaterschaft des zustimmenden Partners komme. Dass dann, wenn der konsentierende nicht verheiratete Wunschvater später die Vaterschaft nicht anerkenne und der Schutz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen, für das eine Vaterschaft des Ehemanns nur in seltenen Ausnahmefällen scheitern dürfte, demzufolge unvollkommen bleibe, zeige allenfalls eine Unvollständigkeit der bestehenden Gesetzeslage auf, gebe indessen keinen Grund, das nichteheliche Kind im Hinblick auf den Unterhalt schlechter zu behandeln als das eheliche.

c) Gleichgeschlechtliche Partner

Der Anwendung dieser Grundsätze stehe nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall eine zwischen zwei Frauen geschlossene Lebenspartnerschaft betroffen sei.

Die vorangestellten Ausführungen des BGHs seien – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – allgemein gehalten und bezögen sich in ihrem Kern darauf, dass ein Partner gegenüber dem anderen die Verpflichtung, für ein nicht zwischen den Partnern gezeugtes Kind aufzukommen, übernehme. Diese Verpflichtung könne innerhalb jeglicher nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden und setze daher zwangsläufig nicht eine heterosexuelle Beziehung voraus.

Soweit die Antragsgegnerin vor allem im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung ausführe, dass eine Gleichstellung der Vaterschaftsregelung von mit einer Kindesmutter verheirateten Männern und der mit einer Kindesmutter verheirateten oder lebenspartnerschaftlich verbundenen Frauen ausdrücklich nicht erfolgen solle und dies entsprechend gesetzgeberisch stets betont worden sei, trage es nicht. Zum einen habe sie dafür nicht einmal entsprechende Fundstellen oder Belege angeführt, eine derart allgemeine Aussage sei dem Senat jedenfalls nicht bekannt. Zum anderen – was wesentlicher sei – habe dies vorliegend nichts mit einer statusrechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau gegenüber Frau und Frau zu tun, vielmehr gehe es hier allein darum, ob eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung für ein von einem anderen abstammendes Kind übernommen werde. Auch aus der Sicht des gleichgeschlechtlichen Partners sei das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ähnlich, zumindest weil im vorliegenden Fall die Adoption auch tatsächlich beabsichtigt gewesen sei. Eine unterhaltsvertragliche Verpflichtung könne zudem im Grundsatz jedermann eingehen, dafür bedürfe es nicht einmal einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

d) Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerin

Ebenso wenig bestünden Bedenken daran, dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Rechtsbindungswillen zum Abschluss der Vereinbarung gem. den §§ 328, 1601 ff. BGB gehabt habe.

aa) Willenserklärung

Die Willenserklärung der Antragsgegnerin bestehe in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten (hier ausdrücklich als sog. „Becherspende“). Die Einwilligung richte sich – wenigstens mittelbar – auf die Begründung einer der Mutter-/Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und sei eine Willenserklärung. Die Einwilligung setze ihrem Inhalt nach voraus, dass der Einwilligende die Stellung eines Elternteils übernehmen wolle und ein entsprechender Rechtsbindungswille bestehe. Ein solcher sei im Zweifel gegeben, wenn die Durchführung der heterologen Insemination im beiderseitigen Einvernehmen der Partner erfolgt sei. Die bloße Kenntnis von der heterologen Insemination stelle dagegen noch keine Willenserklärung dar und könne als solche keine Rechtsfolgen auslösen. Die Wirksamkeit der Einwilligung setze zudem die Abgabe der Erklärung gegenüber der (ebenfalls einwilligenden) Mutter voraus.

Dass die Antragsgegnerin für die Antragstellerin wie eine (weitere) Mutter einstehen habe wollen, ergebe sich aus dem gesamten Geschehen bis hin zur Trennung der Lebenspartnerinnen. Unstreitig sei, dass beide Lebenspartnerinnen bei dem entsprechenden Samenspenderportal nach einem Samenspender gesucht haben. Aus dem von der Mutter der Antragstellerin eingereichten E-Mail-Verkehr der Antragsgegnerin mit dem Samenspender gehe hervor, dass die Antragsgegnerin aktiv und offenbar sogar federführend an der Suche nach einem Samenspender beteiligt gewesen sei. Nach Auffinden des Samenspenders habe die Antragsgegnerin eine Vielzahl von Mailkontakten mit diesem gehabt. Die Antragsgegnerin habe sich selbst auf die entsprechende Mutterschaft ihrer Lebenspartnerin gefreut und dies aktiv und willentlich unterstützt. Beispielhaft dafür seien aus den vorgelegten E-Mails der Antragsgegnerin an den Samenspender angeführt

bb) [Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr der Antragsgegnerin mit dem Samenspender]

Weiter führt der Senat aus, dass die die Antragsgegnerin am Tag der Zeugung die Spritze mit dem Samen der Mutter der Antragstellerin eigenhändig eingeführt habe. Nach der Schwangerschaft hätten beide Partnerinnen an ihrer nichtehelichen Beziehung festgehalten und diese durch Eingehung der Lebenspartnerschaft verfestigt. Gleichermaßen habe die Erstellung und der Abschluss der notariellen, auf eine Adoption der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin abzielende Vereinbarung auf besondere Initiative der Antragsgegnerin stattgefunden.

Aus diesen gesamten Umständen und den darin enthaltenen Erklärungen der Antragsgegnerin gehe nach Auffassung des Senats zweifelsfrei hervor, dass sie sowohl im Zusammenhang mit der Zeugung des Kindes als auch dem weiteren Fortgang einen Rechtsbindungswillen dahingehend, für das Kind künftig wie ein Elternteil einzustehen, besessen habe. Die Mutter der Antragstellerin habe die Erklärung spätestens dadurch angenommen, dass sie mit Rücksicht auf die erklärte Einwilligung und mit Kenntnis der Antragsgegnerin die künstliche Befruchtung durchführen habe lassen, welche zur Geburt der Klägerin führte. Spätestens im Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung sei die entsprechende Vereinbarung daher zustande gekommen.

b) Ungeborenes Kind

Der Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber der Antragstellerin stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, in dem das Einverständnis mit der heterologen Insemination erklärt worden sei, noch nicht gezeugt war. Zwar beginne die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Es sei aber allgemein anerkannt, dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter.

c) Formfreiheit

Zwar fehle es an einer ausdrücklichen schriftlichen Fixierung darüber, dass ein Vertrag zugunsten Dritter bezogen auf eine Unterhaltsverpflichtung für die Antragstellerin zustande gekommen sei. Eine solche Vereinbarung könne aber, wie der BGH ausdrücklich ausgeführt habe, auch formlos geschlossen werden.

d) Inhalt der Unterhaltsvereinbarung

Zutreffend habe das Amtsgericht insoweit festgestellt, dass aufgrund der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung hier der Mindestunterhalt gem. den §§ 1601 ff., 1612 a BGB geschuldet werde, den das Amtsgericht sodann rechnerisch zutreffend (auch unter Beachtung des § 1613 Abs. 1 BGB) zuerkannt habe. Der Inhalt der vertraglichen Unterhaltspflicht entspreche der Erklärung, die Stellung gleich einem Elternteil übernehmen zu wollen. Der hieraus entstehende Unterhaltsanspruch des Kindes bestimme sich dann hinsichtlich der grundlegenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Anspruchshöhe) entsprechend der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt (insbesondere §§ 1602, 1603, 1610, 1612 a, 1612 b BGB).

3. (Kein) Entfallen der Unterhaltsverpflichtung

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerde darauf abstelle, dass ein eventuelles Festhalten an einer solchen Vereinbarung jedenfalls deshalb ausscheide, weil es nachfolgend zur Trennung der Lebenspartnerinnen und nicht mehr zur Adoption gekommen sei, geht dies fehl.

a) Widerruf

Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass ein Widerruf der Erklärung eines solchen Vertrages zugunsten Dritten grundsätzlich lediglich noch in Betracht zu ziehen sei, wenn der Zeugungsakt noch nicht stattgefunden habe. Bis die zur Schwangerschaft führende künstliche Befruchtung durchgeführt worden sei, könne die Zustimmung der Mutter gegenüber im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung gekündigt werden. Nach der Befruchtung könne dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Mutter die dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen aufgelöst werden.

b) Wegfall der Geschäftsgrundlage

Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB), die auch für eine vertragliche Vereinbarung wie die vorliegende Anwendung fände, komme eine gänzliche oder teilweise Freistellung der Antragsgegnerin von der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung nicht – jedenfalls derzeit nicht – in Betracht.

aa) Quasi-Elternstellung

Geschäftsgrundlage seien die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsschließenden oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaue. Ändere sich die Geschäftsgrundlage derart, dass das Festhalten an der vereinbarten Regelung der betroffenen Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, so komme – gerade auch bei Unterhaltsverträgen – eine Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse in Betracht, die unter Umständen auch darin bestehen könne, dass die Unterhaltsverpflichtung ganz entfalle.

Im vorliegenden Fall hätten die Antragsgegnerin und die Mutter der Antragstellerin bei Abschluss der Vereinbarung vom 3.12.2014 erkennbar die Vorstellung gehabt, die persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und dem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind würden sich so entwickeln, als sei die Antragsgegnerin ihre (weitere) Mutter. Es sei davon auszugehen, dass zumindest die Antragsgegnerin ohne diese Vorstellung die Vereinbarung nicht getroffen und von einer heterologen Insemination abgesehen hätte.

Diese Geschäftsgrundlage sei nicht schon deshalb entfallen, weil – nach derzeitigem Stand – die Lebenspartnerschaft der Mutter der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin gescheitert sei und die Antragstellerin deshalb nicht in einer Hausgemeinschaft mit der Antragsgegnerin aufwachsen werde. Eine solche Entwicklung hätte genauso eintreten können, wenn die Antragsgegnerin die biologische Mutter der Antragstellerin wäre.

bb) Adoption

Ebenso wenig komme eine Freistellung der Antragsgegnerin deshalb in Betracht, weil eine Adoption der Antragstellerin durch sie nicht mehr möglich wäre. Dafür müsste die Antragsgegnerin als erstes substantiiert darstellen, dass die Adoption der Antragstellerin durch sie tatsächlich Grundlage des Rechtsgeschäftes mit der Mutter der Antragstellerin war. In dem gesamten vorgelegten Schriftverkehr sei eine solche Grundlage, die zwischen den Vertragspartnerinnen zudem einvernehmlich getroffen hätte werden müsste, allerdings nicht enthalten. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Einstandspflicht bzw. ihre Einwilligung in die heterologe Insemination schon bei Vertragsschluss (3.12.2014) an eine Adoption der Antragstellerin geknüpft habe. Ein bloßer innerer Vorbehalt der Antragsgegnerin wäre dagegen unbeachtlich.

Letzten Endes könne dies nach derzeitigem Stand sogar dahinstehen. So könne jeder Ehegatte das Kind seines Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, sog. Stiefkindadoption). Bereits mit Wirkung vom 1.1.2005 seien die Regelungen über die Stiefkindadoption auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übertragen worden, jedenfalls soweit dies ein biologisches Kind eines Lebenspartners betrifft.

Den entsprechenden Adoptionsantrag habe die Antragsgegnerin beim Familiengericht bislang noch nicht gestellt. Dieser sei – solange die Lebenspartnerschaft noch bestehe – nicht von vornherein aussichtslos, weil jedenfalls die notwendigen Einwilligungserklärungen der Mutter und des Samenspenders in unwiderruflicher Form vorlägen und daher fortbestünden. Da die Antragstellerin für etwa ein halbes Jahr innerhalb der Beziehung der beiden Lebenspartnerin gelebt habe, sei eine sozial familiäre Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Es sei daher nach derzeitigem Stand offen, wie ein eventuelles Adoptionsverfahren ausgehen würde. Zudem sei es angesichts des derzeit wohl nicht betriebenen Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft offen, ob die Lebenspartnerschaft tatsächlich aufgelöst werde. Vor endgültiger (rechtskräftiger) Auflösung derselben komme daher ein Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein nicht in Betracht.

Vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin:

Sofern dagegen die Antragsgegnerin selbst nicht mehr die Adoption wünsche bzw. soweit sie die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ihrerseits begehre, scheide ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichsam aus. In diesem Falle wäre es der Antragsgegnerin vielmehr zuzumuten, die eingetretene Störung hinzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung könne nämlich derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst (mit)bewirkt habe bzw. mittrage, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten. Dies gelte auch für die eine vertragliche Vereinbarung wie die vorliegende. Von daher bedürfe es auch nicht des Abwartens – wie dies die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung wünscht – eventueller gesetzgeberischer Vorhaben für neue Regeln über eine Mutterschaft zweier Frauen usw. Im vorliegenden Fall bestehe jedenfalls zumindest für die Fortdauer der Lebenspartnerschaft unzweifelhaft eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin.

III. Der Praxistipp

Diese Entscheidung setzt sich mit dem nicht ganz alltäglichen Thema der Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen die Lebenspartnerin der Mutter, das durch heterologe Insemination gezeugt worden ist, auseinander.

Richtigerweise stellt das OLG Brandenburg fest, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Lebenspartnerin der Mutter nicht besteht. Anspruchsgrundlage ist daher ein vertraglicher Unterhaltsanspruch, der sich aus den Regelungen des § 328 BGB i.V.m. den §§ 1601 ff. BGB als Vertrag zugunsten Dritter ergibt.

Die entsprechenden Voraussetzungen prüft der Senat nachvollziehbar sowie übersichtlich. Gleiches gilt für die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung durch Widerruf und/oder Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen ist.

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