1. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 S. 1 BGB bei Betreuung eines minderjährigen Kindes im Hinblick auf Abzugspositionen in Form des Kindesunterhalts für ein selbst betreutes Kind sowie Abzug von Verfahrenskosten aus der Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgeverfahren.
2. Schuldet ein geschiedener Ehegatte nachehelichen Unterhalt und betreut gleichzeitig ein minderjähriges Kind, kann er seine bisher vollschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht teilweise zur Wahrnehmung der Betreuung des Kindes mindern, soweit das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Dies folgt aus der Regelung des § 1570 Abs. 1 BGB, die für einen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten gleichermaßen gilt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Möglichkeit einer Drittbetreuung des Kindes nicht besteht.
3. Wird von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kein Kindesunterhalt geleistet, kann der das Kind betreuende Elternteil seine Einkünfte jedenfalls um den Mindestunterhalt im Sinne des § 1612a Abs. 1 BGB – unter Abzug des hälftigen Kindergeldes – bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts mindern.
4. Soweit der Unterhaltspflichtige Kosten aus Verfahren infolge der Trennung sowie Scheidung in Form von laufenden Raten geltend macht (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), sind diese nicht anzuerkennen, weil diese nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Soweit der Verfahrensbeteiligte keine Verfahrenskostenhilfe erhält, sind diese von dem jeweiligen Beteiligten in auferlegter Höhe aus den laufenden Lebenshaltungskosten selbst zu tragen.
5. Ein Unterhaltsberechtigter, der trotz Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und die sich ergebenden Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen. Eine Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute. Eine behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit ist auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch eine Unterhaltspartei darzulegen und zu beweisen. Sie trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung im Mini-Job-Bereich usw. gilt.
6. Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt. Wohngeld ist somit bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich einkommenserhöhend zu berücksichtigen, soweit es nicht tatsächlich bestehende, erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2020 – 9 UF 248/19
I. Der Fall
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Folgesache nachehelicher Unterhalt. Sie haben am 30.9.2011 die Ehe geschlossen, aus der ein gemeinsamer minderjähriger Sohn hervorgegangen ist. Die Trennung erfolgte im November 2015.
Die Antragsgegnerin erlitt in 02/2016 einen Schlaganfall (Hirninfarkt). Infolgedessen erhält sie mittlerweile die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, seit 07/2019 beträgt diese 840,92 EUR netto. Daneben bezieht sie Wohngeld von zuletzt 241 EUR monatlich.
Die Beteiligten haben ursprünglich um den Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes gestritten. In 2017 haben sich die Beteiligten auf den Aufenthalt des Sohnes im Haushalt des Vaters einvernehmlich verständigt. Für den gemeinsamen Sohn bezieht der Antragsteller Unterhaltsvorschuss. Die Unterhaltsvorschusskasse hat die Antragsgegnerin – die keinen direkten Unterhalt an ihr Kind zahlt – aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin zahlt hierauf mittlerweile monatlich 5 EUR. Wegen Rückforderungsansprüchen des Jobcenters zahlte die Antragsgegnerin zudem bereits seit längerem monatlich 10 EUR zurück.
Der Antragsteller war ursprünglich vollzeitig erwerbstätig bei einem Nettoeinkommen von zuletzt (Stand 2018) brutto 3.250 EUR = netto 2.072,88 EUR. Mit Neuregelung des Arbeitsverhältnisses zum 1.1.2019 wurde seine Arbeitszeit auf durchschnittliche 30 Wochenarbeitsstunden herabgesenkt, zugleich verminderte sich sein Einkommen auf monatlich brutto 2.400 EUR = netto 1.640 EUR. Wegen zwischen den Beteiligten geführter Rechtsstreitigkeiten leistet(e) der Antragsteller auf insoweit aufgelaufene Gerichtskosten und Rechtsanwaltshonorar monatliche Zahlungen. Versicherungsbeiträge leistet er monatlich auf eine Unfallversicherung, auf eine Kapitallebensversicherung sowie auf eine Rentenlebensversicherung.
II. Die Entscheidung
Das OLG Brandenburg führt zur Begründetheit der Beschwerde folgendes aus:
1. Beginn des nachehelichen Unterhaltsanspruches
[zum Beginn des Unterhaltsanspruchs]
2. Einkünfte der Antragsgegnerin
a) Erwerbsunfähigkeit
Beim nachehelichen Unterhalt besteht wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB grundsätzlich die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1574 Abs. 1 BGB). Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Ehedauer und der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, unbillig wäre (§ 1574 Abs. 2 BGB).
Innerhalb der Beschwerdeinstanz streiten die Beteiligten nicht mehr um die Frage der (uneingeschränkten) Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist auch anhand des bisherigen Vorbringens sowie nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich im Grundsatz erwerbsunfähig ist. Im eingeholten Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar die sehr eingeschränkte Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Ableistung von Arbeitszeiten dargestellt sowie nachvollziehbar prognostiziert, dass eine volle Erwerbsfähigkeit nicht mehr erreichbar ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der hier stattfindende Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zudem die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit indiziert (vgl. Senat NZFam 2014, 568).
b) Zeitweise Erwerbstätigkeit
Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI setzt allerdings allein voraus, dass der Rentenbezieher wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Dies folgt hier auch aus dem Ergebnis des Gutachtens, wonach die Antragsgegnerin zur Ableistung von aktuell zwei Stunden täglicher Arbeit in der Lage ist. Zwar ist anhand des Gutachtens erkennbar, dass die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze erheblich begrenzt sind. Nach den Ausführungen im Gutachten kommt z.B. ein häuslicher Bildschirmarbeitsplatz oder eine sonstige sitzende Tätigkeit infrage, was die Möglichkeiten der Antragsgegnerin auf dem Arbeitsmarkt sicherlich einschränkt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass derzeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt ein Kräftemangel herrscht und dies die Chancen der Antragsgegnerin erheblich erhöht. Die Antragsgegnerin trägt jedoch (auch) hinsichtlich ihrer Teilarbeitsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast. Ein Unterhaltsberechtigter, der trotz Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und die sich ergebenden Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen. Eine Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute (BGH FamRZ 2014, 637).
Eine behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit ist auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch eine Unterhaltspartei darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2017, 109 Senat NZFam 2014, 568). Denn die Unterhaltspartei trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung im Mini-Job-Bereich usw. gilt (BGH FamRZ 2017, 109; BGH FamRZ 2012, 517 Senat NZFam 2014, 568 Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn 781 a.E., 786). An diesen Gründen innerhalb der Senatsentscheidung vom 15.1.2020 (dort Seite 7 f.) ist auch angesichts des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin festzuhalten. Die Antragsgegnerin hat insbesondere innerhalb ihres Schriftsatzes vom 4.2.2020 nach wie vor keinerlei Erwerbsbemühungen hinsichtlich der Ausfüllung der sie treffenden Erwerbsobliegenheiten von mindestens zwei Stunden arbeitstäglich erkennen lassen. Ihre nach wie vor pauschal gebliebene Behauptung, angesichts ihrer Vita und des erlittenen Schlaganfalls mit daraus folgenden gesundheitlichen Einschränkungen stehe ihr ein entsprechender Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, ist weder mit Unterlagen bzw. mit (insbesondere ablehnenden) arbeitgeberseitigen Bescheinigungen noch mit ärztlichen Attesten (die für sich betrachtet nicht einmal geeignet wären, den eingeschränkten Arbeitsmarkt darzustellen) belegt. Entgegen ihren Ausführungen ist dabei allgemein bekannt, dass mittlerweile der gesamte Einzelhandel wie auch sonstige Unternehmen händeringend auch Teilzeitbeschäftigte suchen und diesen auch bei bestehenden Einschränkungen – sei es in zeitlicher, sei es in gesundheitlicher Hinsicht – deutlich entgegenkommen.
Bei alledem lässt die Antragsgegnerin nicht einmal im Ansatz erkennen, dass sie ihrer insoweit gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Antragsteller bestehenden Obliegenheit zur Ausfüllung ihrer Arbeitsfähigkeit nachkommt. Soweit sie nach ihrem Vorbringen für Tätigkeiten am Computer schon aufgrund ihrer Kenntnisse nicht in der Lage ist, muss sie sich entsprechend um den Erwerb solcher Kenntnisse bemühen; auch dazu fehlt jegliche erkennbare Anstrengung der Antragsgegnerin. Fehlt es ihr an (im Übrigen nicht näher belegter) Konzentrationsfähigkeit, stehen auch in derlei Hinsicht genügend Tätigkeiten zur Verfügung, die von einfachen Aushilfstätigkeiten beispielsweise im Verkäuferinnenbereich bis hin zu bloßen Aufsichtstätigkeiten reichen können. Im Übrigen spricht für ihre Fähigkeit zur Ableistung von solchen Arbeiten der Umstand, dass sie nach wie vor in der Lage ist, ihren Haushalt selbstständig zu bestreiten und sich selbst zu versorgen. Bei allen bekannten und zu berücksichtigenden körperlichen Einschränkungen hinterlässt das Vorbringen der Antragsgegnerin eher den Eindruck, dass sie sich mit ihrer durchaus schwierigen gesundheitlichen Lage in dem Sinne abgefunden hat, sich aus dem allgemeinen Erwerbsleben zurückzuziehen; dies ist aber aus unterhaltsrechtlicher Sichtweise inakzeptabel. Im Übrigen muss beachtet werden, dass – wozu auch der Antragsteller zutreffend ausführt – aus dem Ergebnis des Gutachtens bei Aufnahme entsprechender Tätigkeiten langfristig eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich wäre, ein Umstand, der auch dem allgemein körperlichen Wohlbefinden der Antragsgegnerin zugutekommen würde. Damit ist dem mehrfach durch die Antragsgegnerin beantragten Sachverständigengutachten nicht nachzukommen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin durch entsprechenden substantiierten Vortrag tatsächlich nachgewiesen hätte, dass für ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsmarkt in keiner Weise zu Verfügung stünde.
Bei der von der Antragsgegnerin bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung existiert eine feststehende Hinzuverdienstgrenze, bis zu deren Maximalhöhe eine Anrechnung auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung unterbleibt (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Sie beträgt maximal 6.300 EUR im Kalenderjahr = 525 EUR monatlich, gilt also jeweils für die Gesamteinkünfte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Trotz des unzureichenden Sachvortrages der Antragsgegnerin scheidet aber hier die vollständige Zurechnung der vorgenannten Nebeneinkünfte von 525 EUR/monatlich aus. Zwar sind in der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage mit annähernder Vollbeschäftigung an den Nachweis vergeblichen Bemühens höhere Anforderungen zu stellen als in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt (Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn 784). Andererseits müssen aber auch stets die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten und die individuellen Umstände beachtet werden. Ob ein Arbeitsuchender eine geeignete Nebentätigkeit bzw. eine geringfügige Beschäftigung finden kann, ist auch von objektiven Voraussetzungen abhängig, etwa den jeweiligen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und den persönlichen Eigenschaften des Arbeitsuchenden wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Geschlecht usw. (BGH FamRZ 2013, 1378; Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019 a.a.O.).
Aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin folgen erheblich eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten. Hinzu tritt die Tatsache, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers die Antragsgegnerin ein großzügiges Umgangsrecht wahrnimmt, welches sie zeitlich einschränkt. Daher erscheint die volle Zurechnung der monatlichen 525 EUR unrealistisch. Derzeit kann allein davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin rd. 200 EUR monatlich bereinigt hinzuverdienen könnte. Dieser Betrag ist ihr daher fiktiv zuzurechnen, vermindert um das Erwerbstätigensiebtel (vgl. Nr. 15.2 Abs. 4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020; zur Nichtbeeinträchtigung des Wohngeldes durch solch hohe fiktive Einkünfte siehe sogleich).
c) Wohngeld
Das bezogene Wohngeld hat sich die Antragsgegnerin grundsätzlich zuzurechnen. Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt (Nr. 2.3 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020). Wohngeld ist bei der Unterhaltsbemessung also grundsätzlich einkommenserhöhend zu berücksichtigen, soweit es nicht tatsächlich bestehende, erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht. Der Bezug von Wohngeld wird zwar häufig als Indiz dafür angesehen, dass den Wohngeldempfänger Wohnkosten treffen, die unterhaltsrechtlich als erhöht zu werten sind. Dann gleicht das Wohngeld nur die überhöhten Mietkosten aus und ist nicht als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Weil das aber nicht zwingend der Fall ist, muss der Wohngeldempfänger darlegen und ggf. beweisen, dass und in welcher Höhe das Wohngeld im konkreten Fall erhöhte Wohnkosten ausgleicht. Kommt er dem nicht nach, ist das Wohngeld als Einkommen anzurechnen. Wohngeld ist danach voll anzurechnen, wenn die tatsächlich gezahlte Miete niedriger ist als der im Unterhaltsanspruch oder im jeweiligen Selbstbehalt enthaltene Wohnkostenanteil, weil dann das Wohngeld nicht unvermeidbare erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht. Ist dagegen die tatsächlich gezahlte Miete höher als der im Unterhaltsanspruch oder im jeweiligen Selbstbehalt enthaltene Wohnkostenanteil, so bleibt ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Miete und dem Wohnkostenanteil des Selbstbehalts anrechnungsfrei. Nur der überschießende Rest des Wohngeldes ist dann als Einkommen anzurechnen (vgl. insgesamt Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn 666 f.).
[Ausführungen zur konkreten Höhe des anrechenbaren Wohngelds]
d) Rückforderung Jobcenter (2 x 5 EUR = 10 EUR monatlich)
Die entsprechende Verbindlichkeit kann auf Seiten der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Rückforderungsanspruch jedenfalls ein Zeitraum von zu viel gezahlten Bezügen (offenbar aus ALG II) gegenübersteht. Es ist nicht erkennbar, dass diese Überzahlungen (z.B. innerhalb der Berechnung eines Trennungsunterhaltsanspruches) dem Antragsteller bzw. dem gemeinsamen Kind tatsächlich zugute gekommen sind. Daher kann auch die Rückforderung nicht zu einer Bereinigung der unterhaltsrechtlichen Einkünfte der Antragsgegnerin führen, unabhängig davon, ob sie den Rückforderungsanspruch verschuldet hat oder nicht.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Schuldverbindlichkeiten, die erst nach Trennung verursacht worden sind, unterhaltsrechtlich im Grundsatz unbeachtlich sind und aus dem Selbstbehalt bestritten werden müssen; gerade an letzterem Argument bestehen angesichts der geringen Höhe dieser monatlichen Rückforderung keine Zweifel.
e) Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse
Soweit die Antragsgegnerin solche Zahlungen i.H.v. 5 EUR monatlich leistet, ist zu berücksichtigen, dass dies auf übergegangenen Unterhaltsansprüchen ihres Sohnes beruht (§ 7 UVG). Daher zahlt die Antragsgegnerin insoweit faktisch Unterhalt an den Sohn (mag dies auch ggf. Rückstände betreffen), weshalb sie die entsprechende (zumal geringe) Zahlung für sich unterhaltsrechtlich reklamieren kann.
f) Berechnung zum Einkommen der Antragsgegnerin:
[Berechnung zum Einkommen der Antragsgegnerin]
3. Einkommen des Antragstellers
a) Erwerbseinkünfte
Soweit der Antragsteller zum Januar 2019 seine Arbeitszeit und damit auch seine Nettoerwerbseinkünfte reduziert hat, hat er sich unterhaltsrechtlich in vorwerfbarer Weise schuldhaft verhalten. Daher ist ihm weiterhin das zuvor aus vollschichtiger Tätigkeit bezogenen Erwerbseinkommen von netto monatlich 2.072,88 EUR zuzurechnen. Bei beruflichen Veränderungen, die sich nachteilig auf die Einkünfte auswirken, ist stets zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige eine sich daraus ergebende Leistungsunfähigkeit oder Leistungsminderung selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Erforderlich ist insoweit ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten. Leichtfertig in diesem Sinn handelt, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, also die Faktoren, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, aufs Spiel setzt und einbüßt. Der Unterhaltspflichtige muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinweggesetzt haben (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH FamRZ 2001, 541 sowie Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn 743 ff. m.w.N.).
Die trotz der laufenden Zahlungen von Trennungsunterhalt und dem geführten Streit um den nachehelichen Unterhalt erfolgte Reduzierung der Einkünfte des Antragstellers stellt sich in diesem Sinne als verantwortungs- und rücksichtslos gegenüber der unterhaltsberechtigten Antragsgegnerin dar. Demgegenüber kann sich der Antragssteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Reduzierung zwecks Betreuung seines (mittlerweile annähernd sieben Jahre alten) Sohnes notwendig und geboten (und somit nicht leichtfertig) war. Aus dem Wortlaut des § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich, dass für den betreuenden Elternteil vor der Vollendung des 3. Lebensjahrs des (jüngsten) Kindes keine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht, weil von ihm wegen der Pflege oder Erziehung des oder der Kinder keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass ab dem 3. Lebensjahr des Kindes im Grundsatz eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden muss. Dies gilt für den Unterhaltsberechtigten wie auch für den -verpflichteten gleichermaßen (vgl. insgesamt Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn 743 ff. 748). In Ausnahmefällen kann eine Betreuung von Kindern auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres unterhaltsrechtlich beachtlich sein.
Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Betreuung von Kindern nach Vollendung des 3. Lebensjahres richtet sich für jede Unterhaltspartei nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. auch Nr. 17.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020). Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist vor allem der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte. Nach dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdeerwiderung erfolgte die Reduzierung der Arbeitszeit, um Besorgungen und Haushaltstätigkeiten zu verrichten, die der Antragsteller zuvor erst am späten Abend nach Abholung seines Sohnes von der Kindertagesstätte verrichten konnte. Bei solchen, den privaten Bereich betreffenden Tätigkeiten liegt aber kein Grund vor, in unterhaltsrechtlich anzuerkennender Weise die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Ableistung einer vollschichtigen Tätigkeit einzuschränken. Denn solche, dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten können keinen Einfluss auf die allgemeine Erwerbsobliegenheit haben. Nur wenn eine Fremdbetreuung nicht in ausreichendem Maße vorhanden oder aus kindbezogenen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, darf der Elternteil ausnahmsweise auch nach der Vollendung des 3. Lebensjahres zu Lasten seiner Erwerbstätigkeit weiter betreuen (vgl. eingehend Bömelburg in: Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn 174 ff.). Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall sind aber nach wie vor nicht dargetan noch anhand der Aktenlage erkennbar. Es ist nicht dargetan, dass die Betreuungszeiten der Kita usw. in einer Art und Weise geregelt sind, dass dies der Fortsetzung der offenbar bereits langjährig ausgeübten vollschichtigen Tätigkeit des Antragsstellers im Wege stehen würde. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mindestens über ein Jahr hinweg neben der Betreuung des bei ihm lebenden Kindes vollschichtig erwerbstätig war, was zumindest indiziell gegen eine notwendige Eigenbetreuung spricht.
Soweit der Antragsteller im Einzelnen zum Verbringen des Sohnes H. in die Kita und zurück bzw. zu zukünftigen Grundschulzeiten des Kindes vorträgt, lässt dies erkennen, dass auch bei Berücksichtigung dieser Zeiten eine vollschichtige Tätigkeit des Antragstellers möglich bleibt. Es besteht insoweit kein Anspruch des Antragstellers bzw. eines Elternteils im Allgemeinen, vermehrt Zeit mit seinem Kind zulasten seiner Unterhaltsverpflichtung zu verbringen. Dies gilt erst recht, soweit dies sportliche Bedarfe des Kindes – Fußballtraining – betrifft. Nach der Darstellung des Antragstellers hätte dieser die Möglichkeit, das Verbringen des Sohnes in die Kita und das entsprechende Abholen mit seinen Arbeitszeiten zu verbinden und so die entsprechenden Zeiten einzuhalten – wie dies bereits in der Vergangenheit tatsächlich geschehen war. Selbst wenn er den Sohn zeitlich früh in die Kita bringen und erst kurz vor Schließzeiten abholen würde, wäre eben ein entsprechender Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt. Unsicherheiten in den täglichen Fahrzeiten zur Arbeitsstätte und zurück sind Allgemeinproblematik des heutigen Verkehrs und können daher nicht zu einer (unterhaltsrechtlich akzeptablen) Einschränkung der Arbeitszeiten selbst führen. Im Übrigen wäre angesichts des fortschreitenden Alters des Sohnes auch eine Rundumbetreuung außerhalb der Kita bzw. Schule nicht mehr geboten und es erschließt sich auch nicht, weshalb das Kind die Wege zur Kita / Schule und zurück nicht auch selbstständig bewältigen könnte.
b) Einkommensteuerrückerstattung
Ferner ist dem Antragssteller die letzte erlangte Einkommensteuerrückerstattung fiktiv zuzurechnen. Soweit er seit dem Veranlagungszeitraum 2016 keine weiteren Steuererklärungen mehr abgegeben hat, ist dies in unterhaltsrechtlicher Sicht nicht hinzunehmen. Besondere Gründe dafür hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Der Unterhaltspflichtige ist aber gehalten, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Steuerentlastung auszunutzen (vgl. Gerhardt in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn 1011, 1017). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, sind seinem Nettoeinkommen Erstattungsbeiträge, die er hätte realisieren können, zuzusetzen (Senat, jurisPR-FamR 11/2015 Anm. 5). Daher ist die vormals erhaltene, hier auch auf den fiktiv zugerechneten vollen Erwerbseinkünften beruhende Steuererstattung fortzuschreiben (zur Fortschreibung vgl. auch die Unterhaltsleitlinien Nr. 1.7 Abs. 1 S. 2 des Brandenburgischen OLG – Stand 2020). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller darauf hinweist, dass sich die Besteuerungsgrundlagen durch den Wegfall des Ehegattensplittingvorteils, den Unterhaltszahlungen sowie seinem geringeren Einkommen geändert haben.
Hinsichtlich des geringeren Einkommens ist bereits ausgeführt worden (fiktive Zurechnung des vollschichtigen Einkommens). Dass die übrigen Umstände tatsächlich zu einer Reduzierung der Einkommensteuerrückerstattung führen, ist weder anhand entsprechender Berechnungen durch den Antragsteller dargetan noch angesichts der nunmehr infrage kommenden erhöhten Sonderausgaben (Unterhaltszahlungen) zwingend.
c) Berufsbedingte Aufwendungen
Abweichend von den Ausführungen des Senats sind die von dem Antragsteller nunmehr konkret dargelegten berufsbedingten Aufwendungen in Gestalt von anfallenden Fahrtkosten (282,70 EUR monatlich) zu berücksichtigen. Die Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer ist dabei grundsätzlich anzuerkennen (Vergleich Ziff. 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG) und bedarf auch angesichts der hier durchaus üblichen Entfernungen (arbeitstäglich rund 51 km –Fahrtstrecke hin und zurück) keiner Korrektur. Da die entsprechenden Werte bereits erstinstanzlich zur Rede standen, genügt das Vorbringen des Antragstellers seiner Substantiierungspflicht. Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass die entsprechende Fahrstrecke benötigt wird, um den Sohn zur Kita bzw. zukünftig zur Schule zu bringen bzw. von dort abzuholen. Demgemäß hätte die Antragsgegnerin insoweit im Einzelnen darstellen müssen, weshalb die durch den Antragsteller (nach wie vor) dargestellten Fahrtstrecken und -kosten tatsächlich nicht anfallen. Dies hat sie nicht getan; ihr pauschales Bestreiten der entsprechenden (bereits früher angefallenen) Fahrtkosten genügt daher als Bestreiten „ins Blaue hinein“ nicht. Die durch den Senat lediglich berücksichtigten 5 % an berufsbedingten Aufwendungen entfallen zugunsten der höheren Fahrtkosten.
d) Zusätzliche Altersvorsorge
An der Abzugsfähigkeit einer ergänzenden Altersvorsorge, die der Antragsteller hier tatsächlich in Form einer Kapitallebensversicherung bei der E. und einer Rentenlebensversicherung bei der A. durch monatliche Beiträge von 51,45 EUR bzw. von 91,53 EUR betreibt, bestehen keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH NJW 2019, 3570) darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden. Diese beträgt aber beim Ehegattenunterhalt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, allein bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (BGH a.a.O.). Bezogen auf das (fiktive) Bruttomonatseinkommen von 3.250 EUR sind dies monatlich maximal 130 EUR.
e) Unfallversicherung
Soweit sich der Antragsteller auf eine Unfallversicherung mit monatlichen Beiträgen von 7,69 EUR berufen hat, ist diese abzugsfähig, da Anhaltspunkte für eine Überversicherung nicht erkennbar sind (vgl. Gerhardt in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn 1029, 1031), zumal diese Versicherung offenbar bereits zu Zeiten des Zusammenlebens bestand und dann die Ehe geprägt hat.
g) Raten für Gerichtskosten und Rechtsanwaltshonorar
Auch diese Verbindlichkeiten kann der Antragsteller der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten (zumal das Honorar des Rechtsanwalts seit 2009 gestundet sein soll, vgl. Bl. 241). Bedenken daran bestehen bereits deshalb, weil der Antragsteller diese bereits vor dem hier relevanten unterhaltsrechtlichen Zeitraum angefallenen Kosten ratenweise zurückführt und auf diesem Wege in den unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum zu Lasten der Antragsgegnerin verschiebt. Letztendlich kommt es darauf aber nicht an. Schulden sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, wenn sie vor Trennung und Scheidung entstanden sind, da sie nur dann die Ehe geprägt haben (vgl. auch Nr. 10.4 S. 1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020). Die durch Trennung und Scheidung selbst veranlassten Verbindlichkeiten zählen in aller Regel nicht zu den berücksichtigungswürdigen Schulden, z.B. Kredite, die zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs aufgenommen werden (BGH FamRZ 2000, 950). Aus gleichem Grunde sind Verfahrenskosten für Scheidungs- und Folgeverfahren sowie sonstige Rechtsstreitigkeiten von jedem Beteiligten in der Höhe, in der sie ihm auferlegt wurden, aus den Lebenshaltungskosten selbst zu tragen (Gerhardt in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn 1098). Ist ein Beteiligter zur Tragung solcher Verfahrenskosten nicht in der Lage, kann er Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Dem Antragsteller wurde aber nach eigenem Vorbringen Verfahrenskostenhilfe insoweit gerade nicht gewährt. Deshalb hat er diese Kosten aus dem eigenen Selbstbehalt zu bestreiten. Anderenfalls würde die Antragsgegnerin auf dem Umwege des Unterhaltes an diesen Kosten, für die der Antragsteller infolge der gerichtlichen Kostenentscheidung bzw. der Mandatierung seines Rechtsanwalts selbst einzustehen hat, mitbeteiligt werden.
f) Unterhalt
Zugute halten kann sich der Antragsteller dagegen den Mindestunterhaltsanspruch, der dem bei ihm lebenden gemeinsamen Sohn im Grundsatz zusteht. Barunterhaltspflichtig ist zwar dafür an sich die Antragsgegnerin. Da die Antragsgegnerin (mit Ausnahme einer Zahlung von 5 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse) für den Mindestunterhaltsanspruch aber tatsächlich nicht aufkommt, darf der Antragsteller – der als betreuende Elternteil hier auch faktisch für den Barunterhalt des Kindes aufkommt – diesen aus unterhaltsrechtlicher Sicht dem Ehegattenunterhaltsanspruch entgegenhalten, d.h. von seinen Einkünften in Abzug bringen (Siebert in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn 441 a.E. unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2017, 437). Der Mindestunterhaltsanspruch beträgt ab Januar 2020 im Zahlbetrag 322 EUR. Dies gilt allerdings nur, soweit der Antragsteller für den Mindestunterhalt tatsächlich selbstständig aufkommt. Da er Unterhaltsvorschuss bezieht, muss er sich diesen entgegenhalten lassen.
Seit Januar 2020 beträgt der Unterhaltsvorschuss für die Altersstufe des gemeinsamen Sohnes der Beteiligten 220 EUR (Mindestunterhaltsanspruch 424 EUR abzüglich volles Kindergeld von 204 EUR). Mangels entsprechenden Vorbringens des Antragstellers geht der Senat davon aus, dass dies der aktuellen Unterhaltsvorschusszahlung entspricht.
g) Erwerbstätigensiebtel [Erwerbsbonus]
Zuletzt kann sich der Antragsteller noch das Erwerbstätigensiebtel zugute halten (vgl. Nr. 15.2 Abs. 4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020).
h) Berechnung zum Einkommen des Antragstellers
[Berechnung zum Einkommen des Antragstellers]
4. Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
[Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs]
a) Angemessenheitskorrektur
Eine Angemessenheitskorrektur angesichts hier konkurrierender Unterhaltsansprüche (der Antragsgegnerin und des gemeinsamen Sohnes) erfolgt nicht. Konkurriert der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit dem des geschiedenen Ehegatten, ist nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Rangvorrangs der Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB (die Antragsgegnerin unterfällt hier dem Nachrang des § 1609 Nr. 3 BGB) auf ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug zum betreuenden Ehegatten zu achten (BT-Drucks 16/1830, 24). Das ausgewogene Verhältnis ist aber nur in Frage gestellt, wenn im zweiten Rang ein Mangelfall eintritt, d.h. der Mindestbedarf des Ehegatten von derzeit 960 EUR (vgl. Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020) nicht gedeckt ist (Siebert in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn 442). Die Antragsgegnerin kann diesen Mindestbedarf aber bereits aus ihren tatsächlichen Einkünften (Erwerbsunfähigkeitsrente zzgl. Wohngeld) decken, ganz unabhängig von der Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte. Zudem würde selbst eine (hier nicht gebotene) Angemessenheitskorrektur dazu führen, dass für das Kind statt eines höheren nunmehr allein der Mindestunterhalt abzuziehen ist (Siebert in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn 442). Vorliegend ist der Senat in seiner Berechnung bereits vom Mindestunterhaltsanspruch des Sohnes ausgegangen. Eine darüber hinausgehende Korrektur kann dann angesichts der §§ 1612a, 1609 Nr. 1 BGB nicht erfolgen.
b) Selbstbehalt
Der eheangemessene Selbstbehalt des Antragstellers von 1.280 EUR bleibt unberührt (vgl. Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020), zumal dabei das Erwerbstätigensiebtel unbeachtet bliebe (vgl. Nr. 21.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG – Stand 2020).
III. Der Praxistipp
Diese Entscheidung bearbeitet das Thema Leistungsfähigkeit und das Thema Bedürftigkeit sowie damit einhergehend die Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten monatlichen Nettoeinkommens unter Berücksichtigung regelmäßig auftretender praktischer Problemfelder.
Im Rahmen der Bedürftigkeit setzt sich das OLG Brandenburg im Einzelnen mit der krankheitsbedingten Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers auseinander. Es geht von dem Grundsatz aus, dass der Unterhaltsberechtigte, der trotz Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit hat. Konsequenterweise fordert das OLG Brandenburg, dass der Anspruchsteller in nachprüfbarer Weise vorträgt, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und die sich ergebenden Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen. Das Gericht stellt klar, dass eine Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO dem Anspruchsteller nicht zugute kommt.
Quasi en passant handelt das OLG Brandenburg die Thematik Wohngeld dogmatisch ab und bietet darüber hinaus ein konkretes Berechnungsbeispiel für den Praktiker.
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners stellt das OLG Brandenburg klar, dass bei beruflichen Veränderungen, welche sich nachteilig auf dessen Einkünfte auswirken, stets zu prüfen ist, ob der Unterhaltspflichtige eine sich daraus ergebende Leistungsunfähigkeit oder Leistungsminderung selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
Die schuldhafte Herbeiführung setzt ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten voraus, wobei leichtfertig in diesem Sinne handelt, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen aufs Spiel setzt und einbüßt.
Der Unterhaltspflichtige muss sich unter grober Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinweggesetzt haben.
Das OLG Brandenburg kommt zu dem Ergebnis, dass die Betreuung eines minderjährigen Kindes, das das 3. Lebensjahr bereits vollendet hat, es nicht rechtfertigt, eine vollschichtige Berufstätigkeit zeitlich einzuschränken.
Allerdings berücksichtigt es – jedenfalls in Höhe des Mindestunterhalts – einkommensmindernd den Kindesunterhalt, sofern zu Händen des betreuenden Elternteils durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil kein Kindesunterhalt geleistet wird.