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Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsregress des Scheinvaters

1. Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Gläubiger nicht dargelegt werden.

2. Der Schuldner hat eine etwa aufgehobene oder eingeschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.

BGH,Urt. v.19.9.2018–XII ZB 385/17

1. Der Fall

Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress geltend.

Während der 1972 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter wurde im Mai 1975 der Sohn Y. (im Folgenden: Sohn) geboren. Die Ehe wurde 1988 geschieden. In einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hatte sich der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt für den im Haushalt der Kindesmutter lebenden Sohn von monatlich 400 DM verpflichtet. Der Sohn absolvierte eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann, die er im August 1992 abschloss. Bis einschließlich Juli 1992 zahlte der Antragsteller den titulierten Kindesunterhalt.

Der 1948 geborene Antragsteller war von 1969 bis 1981 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hieran schloss sich eine Tätigkeit beim Versorgungsamt der Stadt H. an. Der 1944 geborene Antragsgegner war bei der Stadt H. als Architekt beschäftigt und beim Bau des Hauses für den Antragsteller und dessen damalige Ehefrau tätig. Seit 1971 war er verheiratet. Seine Ehefrau brachte vier minderjährige Kinder mit in die Ehe, deren leiblicher Vater keinen Unterhalt zahlte. Die sechsköpfige Familie, die Mitte der 70-er Jahre in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Antragstellers wohnte, lebte von den Erwerbseinkünften des Antragsgegners.

Nachdem der Sohn Ende 2014 von Zweifeln an der Vaterschaft des Antragstellers erfahren hatte, ließen er und der Antragsteller ein privates Sachverständigengutachten erstellen, nach dessen Ergebnis die Vaterschaft des Antragstellers „praktisch ausgeschlossen“ war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers wurde der Antragsgegner 2016 als Vater des Sohns gerichtlich festgestellt.

Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller für die Zeit von der Geburt des Sohns im Mai 1975 bis zu dessen Ausbildungsabschluss im Juli 1992 im Wege des Unterhaltsregresses gegen den Antragsgegner Ansprüche in Höhe von insgesamt 42.400 EUR. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

2. Die Entscheidung

Nach der, von der des OLG Celle, das dem Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen zusprach, (vgl. FamRZ 2018, 98) abweichenden Auffassung des BGH hat die Rechtsbeschwerde in der Sache Erfolg.

In der Sache führt der BGH aus, dass nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil, soweit ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt, auf diesen über gehe.

Der nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes auf den sogenannten Scheinvater übergegangene Anspruch sei mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch. Verfahrensgegenstand des Regressverfahrens sei daher der gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes (Senatsbeschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 56/16, FamRZ 2017, 900 Rn 11, 14).

Der Anspruch könne im – hier vorliegenden – Regelfall, dass die Vaterschaft des Scheinvaters erfolgreich angefochten und anschließend die Vaterschaft des Anspruchsgegners gerichtlich festgestellt worden sei, nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB rückwirkend ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.6.2009 – XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402 Rn 11 und vom 22.3.2017 – XII ZB 56/16, FamRZ 2017, 900 zu abweichenden Fallgestaltungen).

Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 1601 BGB gegen den Anspruchsgegner als seinen rechtlichen Vater setze neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) voraus, dass der Anspruchsgegner während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig gewesen sei (§ 1603 BGB). Dementsprechend treffe den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357 Rn 16, 39; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 6 Rn 703). Dagegen habe der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 243 = FamRZ 2013, 887 Rn 27; BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn 38 m.w.N. und vom 24.9.2014 – XII ZB 111/13, FamRZ 2014, 1992 Rn 22; Staudinger/Klinkhammer, BGB [2018], § 1603 Rn 2, 385 ff. m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten erfahre allerdings eine Einschränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs. Dieser sei nach heutiger Rechtslage in § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt. Auch in der Vergangenheit hätte das Gesetz Mindestbedarfsbeträge festgelegt, auch wenn diese nicht durchgehend das Existenzminimum der unterhaltsbedürftigen Kinder abgedeckt hätten. Stets wäre jedoch bezüglich der gesetzlich festgesetzten Ausgangsbeträge, die in die erste Einkommensgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle Eingang fanden, eine Darlegung des entsprechenden Bedarfs durch das unterhaltsberechtigte Kind entbehrlich gewesen (vgl. Senatsurt. v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, FamRZ 2002, 536, 538 m.w.N.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 6 Rn 704 m.w.N.).

Diese Beweislastverteilung gelte im Fall des gesetzlichen Anspruchsübergangs auch zugunsten des neuen Gläubigers (Senatsurt. v. 27.11.2002 – XII ZR 295/00, FamRZ 2003, 444, 445 zum Regress des Sozialleistungsträgers). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung bestünde für eine Differenzierung nach der jeweiligen Art des gesetzlichen Anspruchsübergangs kein Grund. Dass der Antragsteller seinerzeit aufgrund eigener gesetzlicher Verpflichtung gezahlt hätte, entspreche vielmehr der Lage beim Regress des Sozialleistungsträgers.

Anders als das Oberlandesgericht meine, treffe den Anspruchsteller nicht die Obliegenheit zur Bezifferung der jeweiligen Mindestbedarfsbeträge. Da es sich insoweit um Gesetzesanwendung handele, sei es Aufgabe des Gerichts, die für die streitbefangenen Zeiträume geltenden Bestimmungen anzuwenden und diesen die jeweils gültigen Mindestbedarfsbeträge zu entnehmen. Der vom Oberlandesgericht vermissten Unterhaltsberechnung habe es insoweit nicht bedurft, zumal sich sowohl der Mindestbedarf als auch der Abzug des hälftigen Kindergelds (§ 1615g Abs. 1 BGB) aus dem Gesetz ergebe.

Hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs verbleibe es indessen bei der uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 6 Rn 705 m.w.N.). Aufgrund der von beiden rechtlichen Eltern und damit auch vom Antragsgegner abgeleiteten Lebensstellung des Sohnes habe der Antragsteller mithin bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle darzulegen, dass und in welchem Umfang der Antragsgegner im betreffenden Zeitraum ein Einkommen oberhalb der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erzielt habe. Erforderlich sei die Darlegung des jeweiligen Nettoeinkommens (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn 24 ff.). Insoweit habe das Oberlandesgericht die Darlegungen des Antragstellers – für sich genommen – mit Recht als unzureichend angesehen, da es an einem konkreten Vorbringen zur Entwicklung des Nettoeinkommens des Antragsgegners während der streitbefangenen Zeit viele. Demgegenüber ergebe sich jedoch aus der vom Antragsgegner vorgelegten und vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Rentenauskunft für den streitbefangenen Zeitraum durchaus ein (Brutto-)Einkommen, das jedenfalls zeitweise unzweifelhaft zu einem oberhalb der jeweiligen ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle liegenden Nettoeinkommen führe, wobei die Düsseldorfer Tabelle seinerzeit auf drei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten gewesen wäre.

Der Anspruch gehe auf den Scheinvater höchstens bis zu dem Umfang über, in dem dieser Unterhalt geleistet hat. Für einen über die Leistungen des Scheinvaters etwa hinausgehenden Unterhaltsanspruch bleibe mithin das Kind aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts komme es nicht darauf an, ob der Scheinvater zu den tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen auch in vollem Umfang verpflichtet gewesen sei. Schon aus dem Wortlaut des § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB folge, dass es für den gesetzlichen Anspruchsübergang nur darauf ankomme, in welchem Umfang der Scheinvater Unterhalt gewährt habe, nicht aber, ob er dazu auch verpflichtet sei. Wie zudem der Regelungszusammenhang mit § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB nahelege, komme es auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht der leistenden Personen nicht an. Der Unterschied zwischen den in § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgeführten nicht unterhaltspflichtigen Personen und dem Scheinvater bestünde insoweit allein darin, dass dessen Unterhaltspflicht erst nachträglich – rückwirkend – entfallen sei. Auf die weitere Frage, ob auch vom abweichenden Standpunkt des Oberlandesgerichts aus ein Anspruchsübergang jedenfalls nach § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB stattgefunden hätte, weil der Antragsteller in diesem Fall als (nicht unterhaltspflichtiger) Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt geleistet hätte, komme es daher nicht an. Den Antragsteller treffe dementsprechend insoweit nur die Darlegungs- und Beweislast für von ihm erbrachte Unterhaltsleistungen. Daher seien im vorliegenden Fall die vom Antragsteller während der Dauer der titulierten Unterhaltspflicht unstreitig erbrachten Zahlungen ohne weiteres zugrunde zu legen. In der Zeit vor Inkrafttreten der Unterhaltsvereinbarung sei der Antragsteller ebenfalls unstreitig für den Unterhalt des Sohnes aufgekommen. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass er Unterhalt in der später titulierten Höhe schon für diese Zeit aufgebracht habe, wobei es sich naheliegend jedenfalls im Wesentlichen um Naturalunterhalt gehandelt habe. Damit mangele es auch für die Zeit während des Zusammenlebens des Antragstellers mit Mutter und Sohn nicht an einem konkreten Vortrag zu den erbrachten Leistungen. Ob der Unterhaltsanspruch in der vorgetragenen Höhe begründet war, sei auch insoweit unerheblich. Ob es daneben auf eine etwaige indizielle Bedeutung des geschuldeten Unterhalts für die Höhe der erbrachten Leistungen oder eine entsprechende tatsächliche Vermutung ankomme, könne dahinstehen, denn aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob und gegebenenfalls inwiefern der Antragsgegner das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers bestritten habe. Dem vom Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Einwand, auch die Mutter könne nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB unterhaltspflichtig gewesen sein, stehe schließlich die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung entgegen, dass der Antragsteller die finanzielle Grundlage der Familie sicherte.

Daher sei nach Auffassung des BGH die angefochtene Entscheidung mithin aufzuheben. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lasse sich auch ein Mindestbetrag derzeit noch nicht festlegen, zumal für den Antragsgegner bislang noch keine Gelegenheit bestanden habe, eine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Außerdem habe das Oberlandesgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – noch nicht über den Einwand der Unbilligkeit nach § 1613 Abs. 3 BGB entschieden. Demgegenüber könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch teilweise unbegründet sei. Da die Sache wegen noch erforderlicher tatrichterlicher Feststellungen somit auch nicht teilweise entscheidungsreif sei, sei sie in vollem Umfang an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

3. Der Praxistipp

Der Unterhaltsregress des Scheinvaters begegnet dem Praktiker nicht allzu häufig, jedoch immer wieder. Daher kann dieser nicht nur als theoretische bzw. rein dogmatische Problemstellung betrachtet werden.

Die vorliegende Entscheidung bietet dem Praktiker eine gute Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen, aber insbesondere auch eine wertvolle Orientierung bezüglich der Darlegungs- und Beweislastverteilung. Eine echte Hilfe in der Bearbeitung eines solchen Mandats ist die Feststellung des BGH dahingehend, dass die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten eine Einschränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs erfahre.

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