Fachbuchautorin und Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, Fachberatung für Rechtsanwälte und Notare
Im Anschluss an die Rechtsprechung in der E-Broschüre Ausgabe 1/2026 (Rn 37 ff.) stellen wir Ihnen weitere Entscheidungen vor, die Sie bei der Arbeit mit dem Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beachten sollten.
Kontrollpflicht Eingangsbestätigung
BVerwG, Beschl. v. 16.5.2025 – 5 B 8.25
Kontrollpflicht des Prozessbevollmächtigten, Sorgfaltspflichten nicht gewahrt, Versand über Anwaltssoftware
Wiedereinsetzung wurde abgelehnt Die Fristversäumnis ist eingetreten, weil der Prozessbevollmächtigte die ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht gewahrt hat.
Sorgfaltspflichten entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax
Die Rechtsprechung ist sich einig: Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des ERV per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
Überprüfung der Eingangsbestätigung ist unerlässlich
Es ist unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Dabei ist es erforderlich, die Eingangsbestätigung des elektronischen Dokuments, die automatisiert erteilt wird, zu überprüfen. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender eines elektronischen Dokuments unmittelbar Gewissheit verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, so besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang „erfolgreich“ war. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. erneuten Übermittlung veranlassen.
Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht
Dem Kläger kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da nicht dargelegt ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Versandvorgang ordnungsgemäß kontrolliert hat.
Prozessbevollmächtigter hat selbst versandt
Der Bevollmächtigte begründete den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass er selbst die Beschwerdebegründung am 19.12.2024 signiert, an das OVG versandt und die Versendung anhand des Signaturprotokolls geprüft habe.
Anwaltssoftware unterstütze den Versand bestimmter Anlagen nicht
Weiterhin führte der Bevollmächtigte aus, dass seine Software den Versand bestimmter Anlagen nicht unterstütze, weshalb auch der hier in Rede stehende Schriftsatz aus technischen Gründen nicht habe übermittelt werden können. Von diesen Umständen habe er zuvor nichts gewusst; auch dem Softwareanbieter sei das Problem noch nicht lange bekannt gewesen.
Fehlende Kontrolle der Eingangsbestätigung
Der Prozessbevollmächtigte hatte nach eigenem Vortrag selbst die Verantwortung für die Kontrolle übernommen. Er hätte sich über den Erfolg des Versandvorgangs durch eine Prüfung der Eingangsmitteilung vergewissern müssen. Eine solche Mitteilung konnte es jedoch gar nicht geben, weil der Schriftsatz nach eigenem Vortrag des Prozessbevollmächtigten gar nicht übermittelt wurde und deshalb auch nicht beim OVG eingehen konnte.
Prüfung des Signaturprotokolls genügt nicht
Die Prüfung des beigefügten Signaturprotokolls stellt keine hinreichende Vergewisserung über den Versandvorgang dar. Denn dieses belegt weder die Versendung noch den Eingang des Schriftsatzes. Es zeigt nur, dass der Signaturvorgang ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch nach erfolgreicher Signatur verbleibt die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt wird. Hätte der Prozessbevollmächtigte die in seine Verantwortung fallende Prüfung, ob eine Eingangsbestätigung erteilt und übermittelt worden ist, vorgenommen, so wäre eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdebegründung ohne Weiteres noch möglich gewesen, weil die Frist erst am 30.12.2024 ablief.
Fehler bei der Anwaltssoftware?
Der Versuch, den Fehler „der Anwaltssoftware in die Schuhe zu schieben“, misslingt. Im ERV sind als zulässige Dateiformate nach § 5 der ERVV die Dateiformate PDF und TIFF vorgegeben. Jede Anwaltssoftware sollte in der Lage sein, diese Dateiformate zu unterstützen. Diese Dateiformate sind seit Beginn des ERV als Standard definiert. Sonst wäre die vom Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren genutzte Anwaltssoftware für den ERV unbrauchbar. Ständige Rechtsprechung ist bereits, dass Anwälte sich nicht auf ihre Anwaltssoftware verlassen dürfen und im Zweifel die beA-Webanwendung nutzen müssen.
Anmerkung:
Immer wieder wird das Signaturprotokoll mit der Eingangsbestätigung verwechselt. Während sich im Signaturprotokoll, das in der Export-Zip-Datei als „VerificationReport“ bezeichnet wird, das Prüfprotokoll der Signatur verbirgt, befindet sich in der Datei „export.html“ die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts unter der Überschrift „Zustellantwort“.
Noch vor kurzem wurde allerdings anstelle der Überschrift „Zustellantwort“ der Hinweis „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ angegeben. Der Hinweis war verwirrend, denn auch im Signaturprotokoll ist von „Prüfprotokoll“ die Rede.
Automatisierte Eingangsbestätigung (export.html) mit „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ (alt):


Signaturprotokoll (VerificationReport) als „Prüfprotokoll“ bezeichnet:

Automatisierte Eingangsbestätigung (export.html) mit „Zustellantwort“ (neu):

Praxishinweis:
Entscheidend bei der Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung ist neben der Kontrolle, ob der richtige Absender, der richtige Empfänger mit dem richtigen Aktenzeichen und den vollständigen Anhängen (Schriftsatz, ggf. Signatur, ggf. Anlagen) aufgeführt sind, die Zeile der Zustellantwort mit:
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dem Übermittlungscode (0800),
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dem Meldungstext (Request executed, dialog closed – manchmal auch auf Deutsch),
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der OSCI-Nachrichten-ID (danach kann die Justiz auf deren Server nach der Nachricht suchen),
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dem Eingangsdatum und Uhrzeit auf dem Intermediär (Server der Justiz) und
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dem Übermittlungsstatus (Erfolgreich).
Erst wenn die Kontrolle dieser Punkte erfolgt ist und der Übermittlungsstatus als „Erfolgreich“ ausgewiesen ist, kann der Nutzer davon ausgehen, dass die Nachricht ordnungsgemäß bei der Justiz eingegangen ist.
Ersatzeinreichung bei vorübergehender Unmöglichkeit
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes (Berufungsbegründung) als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte.
BGH, Beschl. v. 7.10.2025 – VIII ZB 21/25
Die Prozessbevollmächtigte reichte am 14.8.2024 die Berufungsbegründung per Telefax ein. Sie begründete diese Einreichung wie folgt:
„Wir reichen diese Berufungsbegründung vorab fristwahrend per Telefax ein, da es im beA-Postfach eine Softwareaktualisierung gibt und die alte beA-Karte der Unterzeichnerin derzeit nicht funktioniert. Es wurde bereits Kontakt zum beA-Support aufgenommen und es wird noch versucht, eine Freischaltung bis 20:00 Uhr am 14.8.2024 herbeizuführen.“
Keine Begründung bis zum Ablauf der verlängerten Berufungsfrist
Das Berufungsgericht wies am 26.8.2024 darauf hin, dass die Berufung bis zum Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden sei und deshalb die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei. Noch am 26.8.2024 reichte die Bevollmächtigte den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung per beA ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Nicht formwirksam und nicht fristgerecht
Am 13.9.2024 wurde vorgetragen, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis gewesen. Die Funktionsuntüchtigkeit der beA-Karte sei der Bevollmächtigten erst am 14.8.2024, an dem Tag, an dem die Berufungsbegründung eingereicht werden sollte, aufgefallen. Zuvor habe die Karte einwandfrei funktioniert.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft zu machen. Es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, ob die Bevollmächtigte die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorgehalten habe. Der Vortrag lasse offen, ob die Funktionsunfähigkeit auf einer technischen Störung beruht habe oder auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten beA-Karte zurückzuführen sei. Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen eines professionellen Einreichers gehöre nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die gültige beA-Karte. Mangele es an der notwendigen Ausstattung, beruhe eine Unmöglichkeit der Übermittlung nicht auf technischen Gründen.
Glaubhaftmachung nicht ausreichend und verspätet
Die Bevollmächtigte habe die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihrer beA-Karte als Störungsursache nicht ausgeräumt. Sie habe sich nicht dazu geäußert, ob sie im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten habe und ob und gegebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen gewesen sei. Auch sei sie nicht darauf eingegangen, wann sie Kenntnis davon gehabt habe, dass ihre alte beA-Karte nicht funktioniere und sie habe nicht dargelegt, dass sie sich rechtzeitig um eine neue Karte bemüht habe. Die Ersatzeinreichung sei damit unwirksam. Zudem könne eine Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen nur glaubhaft machen, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichere. Eine solche Schilderung und Glaubhaftmachung seien vorliegend nicht erfolgt. Unverzüglich – und somit ohne schuldhaftes Zögern – sei die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich der Ersatzeinreichung unmittelbar nachfolge. Die Glaubhaftmachung im Schriftsatz vom 13.9.2024 – soweit diese als ausreichend zu betrachten wäre – sei damit verspätet erfolgt.
Keine „vorübergehende technische Unmöglichkeit“
Professionelle Einreicher müssen die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe sorgen. Daher stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar. Der Beklagten ist es nicht gelungen, bei der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax am 14.8.2024 oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft zu machen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung des Vorliegens einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit.
Hinzu kommt, dass die Schriftsätze vom 26.8.2024 und vom 13.9.2024 auch nicht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Zugangsschwierigkeiten am 14.8.2024 eingereicht wurden.
Gründe liegen in der Person des Einreichers
Wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht, sind die technische Unmöglichkeit und die vorübergehende Natur glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen erfolgt, aufgrund derer Bedienungsfehler als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden können.
Vortrag zu vage
Die Ausführungen, dass es eine Softwareaktualisierung gebe und die alte beA-Karte derzeit nicht funktioniere und man Kontakt zum beA-Support aufgenommen habe, stellen keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe dar, die auf eine technische Unmöglichkeit schließen lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte dieses Vorbringen nicht durch eine anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht hat. Weder ist erkennbar, welche Software aktualisiert worden ist, noch ob die von der Bevollmächtigten verwendete beA-Karte zum Zeitpunkt der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes noch den Zugang zum beA ermöglichen sollte. Das Vorbringen, dass die beA-Karte „derzeit nicht funktioniert“, enthält keine Aussage über die Gültigkeit, sondern lediglich über die Funktionsfähigkeit im technischen Sinn.
Glaubhaftmachung nicht mehr „unverzüglich“
Die Angaben in den Schriftsätzen vom 26.8.2024 und 13.9.2024 sind nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen. Die Glaubhaftmachung hat möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung der Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung im ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht. Das Vorbringen der Beklagten ist als verspätet anzusehen, denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, warum nicht bereits am 14.8.2024 zu der Gültigkeit der damals verwendeten beA-Karte und den Folgen der Zertifikatsumstellung hätte vorgetragen werden können.
Anmerkung:
Es ist bereits ständige Rechtsprechung, dass bei einer Ersatzeinreichung die Glaubhaftmachung entweder direkt im Schriftsatz, unverzüglich (am gleichen Tag) in einem separaten Schriftsatz oder sofort (zwei Tage sind zu lang) zu erfolgen hat. Eine derart lange Zeitspanne wie im vorliegenden Fall ist in jedem Fall verspätet.
Praxishinweis:
Aus Fehlern lernen: Um solche Pannen auszuschließen, empfiehlt es sich, neben dem Zugang zum beA über die beA-Karte auch ein Softwarezertifikat vorzuhalten, damit ein zweiter Weg offensteht. Seit der Möglichkeit des „kartenlosen Signierens“ mittels Softwarezertifikat über das Smartphone in Verbindung mit der Fernsignatur der BNotK (vgl. ausführlich: Cosack, Elektronischer Rechtsverkehr Ausgabe 2/2026, Rn 68 ff.) kann jetzt auch ein Schriftsatz in der beA-App signiert und vom Anwalt versendet werden. Das Hochladen des Schriftsatzes muss allerdings noch in der beA-Webanwendung erfolgen. Jedoch kann die Anmeldung an der beA-Webanwendung nun wahlweise mit der beA-Karte oder dem Softwarezertifikat erfolgen, so dass der Zugang zum beA erleichtert wird. Die Begründung, „man käme mit der beA-Karte nicht mehr in das beA“ gehört damit der Vergangenheit an (sofern man sich rechtzeitig um den zweiten Zugangsweg gekümmert hat!).
Führung des elektronischen Fristenkalenders
BGH, Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 338/24
Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben.
Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.
In einer Ehesache wurde die Ehe der Beteiligten aufgehoben. Hiergegen richtete sich die Beschwerde. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 10.5.2024 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Beschwerde begründet.
Eintragung in den elektronischen Fristenkalender und Ablauf
Der Bevollmächtigte schilderte den Ablauf wie folgt:
„…seine mit dem Fristenwesen betraute – erfahrene und zuverlässige – Kanzleikraft habe die Rechtsmittelfrist und die Begründungsfrist nebst Vorfrist zunächst zutreffend in den elektronischen Fristenkalender eingetragen sowie das entsprechende Deckblatt ausgedruckt und in die Handakte geheftet. Nach Eingang der Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens am Tag der für die Beschwerdebegründung notierten Vorfrist (15.4.2024) habe sie diese Mitteilung in die elektronische Akte eingefügt. Hierbei habe sie – entgegen der grundsätzlichen Arbeitsanweisung – alle Fristen im elektronischen Fristenkalender geändert, indem sie beim Einfügen des Schriftsatzes über das Fenster „Fristen bearbeiten“ dessen Abrufdatum als Fristbeginn eingetragen und hierdurch die Berechnung eines neuen Fristlaufs veranlasst habe. Die Vorfrist sei damit auf den 8.5.2024 und die Begründungsfrist auf den 15.5.2024 geändert worden. Die Kanzleikraft habe sodann ein neues Deckblatt ausgedruckt, auf dem die zuvor vermerkten Fristen nicht mehr sichtbar gewesen seien, sowie das alte Deckblatt mit den richtigen Fristen entsorgt und in der Handakte durch das neue Deckblatt ersetzt. Über die vorgenommene Änderung im Fristenkalender habe ihn seine Mitarbeiterin – entgegen einer diesbezüglichen Arbeitsanweisung – nicht unterrichtet. Der Fehler sei erst bei Vorlage der Akte zur neuen, unrichtig auf den 8.5.2024 eingetragenen Vorfrist bemerkt worden.“
Kontrollmechanismus „Blick in den Kalender“
Das OLG ging davon aus, dass ein wesentlicher Organisationsmangel vorliege, insbesondere deshalb, weil gestrichene, gelöschte und verschobene Fristen nicht weiterhin im elektronischen Fristenkalender zu sehen seien. Hierdurch werde der Kontrollmechanismus „Blick in den Kalender“ außer Kraft gesetzt. Rückfragen oder Zweifel des Anwalts hinsichtlich der Löschung oder Eintragung durch die Bürokraft würden mangels Sichtbarkeit der Änderungsvorgänge unmöglich. Da auch Kontrollausdrucke oder Fehlerprotokolle offenbar nicht erstellt würden, gebe es keinerlei Schutz vor versehentlichen Änderungen einer schon anwaltlich kontrollierten Frist. Schließlich sei durch die Entsorgung des Deckblatts der Handakte ein weiterer Kontrollmechanismus außer Kraft gesetzt worden. Aus der vorgelegten Arbeitsanweisung für das Fristenwesen sei keine Weisung zu ersehen, dass Deckblätter immer in der Handakte zu belassen seien. Insgesamt bleibe daher die Organisation des elektronischen Fristenkalenders hinter dem Sicherheitsstandard eines Kalenders in Papierform weit zurück, weil dort Streichungen und Umtragungen sichtbar seien und bei einer Endkontrolle aufgefallen wären.
Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten
Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin treffe ein Organisationsverschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, weil das in seiner Kanzlei eingerichtete Fristenwesen nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht und dies zu der Fristversäumung beigetragen hat.
Auch eine gestrichene Frist muss erkennbar und überprüfbar bleiben
Mit Blick auf das Fristenwesen ist von einem Rechtsanwalt ein hohes Maß an Sorgfalt zu verlangen. Er hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Eintragung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig eingetragen und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18.10.2023 – XII ZB 31/23).
Fristenkalender sind dabei so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist erkennbar und überprüfbar bleibt (vgl. BGH Beschlüsse vom 21.11.2024 – I ZB 34/24 und vom 4.11.2014 – VIII ZB 38/14).
Dies gilt auch für geänderte Fristen. Denn nur so ist eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der eingetragenen Fristen eröffnet, die selbst bei sachgerecht organisierten Arbeitsabläufen erforderlich ist, weil stets individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. BGH Beschl. v. 21.11.2024 – I ZB 34/24).
Wenn demgegenüber gestrichene oder geänderte Fristen nicht mehr im Kalender sichtbar sind, wird nicht nur ohne erkennbare Notwendigkeit das menschliche Erinnerungsvermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet und hierdurch der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter erreicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, organisationsbedingt herabgesetzt (vgl. BGH Beschl. v. 11.10.2000 – IV ZB 17/00).
Vielmehr wird dem verantwortlichen Rechtsanwalt auch die Möglichkeit genommen, im Fristenkalender vorgenommene Änderungen rechtzeitig zu erkennen und sie auf ihre Veranlassung und Richtigkeit zu überprüfen.
Maßstäbe gelten auch bei einer elektronischen Kalenderführung
Diese Maßstäbe gelten auch bei einer elektronischen Kalenderführung, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.3.2023 – XII ZB 483/21 und vom 9.7.2014 – XII ZB 709/13).
Organisationsverschulden bei der Auswahl der Software
Gemessen daran ist dem Verfahrensbevollmächtigten ein zuzurechnendes Organisationsverschulden zur Last zu legen, weil dieser einen elektronischen Fristenkalender führt, der geänderte Fristen nicht erkennen lässt. Dass die vom Verfahrensbevollmächtigten gewählte Kanzleisoftware nicht dazu in der Lage sein mag, gestrichene und geänderte Fristen darzustellen, entlastet ihn insoweit nicht. Vielmehr läge ihm dann ein Organisationsverschulden bei der Auswahl der Software zur Last. Erschwerend kommt im Übrigen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, hinzu, dass die Arbeitsanweisung des Verfahrensbevollmächtigten zur Führung der Handakte nicht einmal die Pflicht vorsieht, zumindest dort gestrichene und geänderte Fristen dokumentiert zu lassen oder einen Kontrollausdruck über die Friständerung zur Akte zu nehmen.
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beruht auf Sorgfaltsverstoß
Auf diesem Sorgfaltsverstoß beruht die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Denn bei der gebotenen fortdauernden Sichtbarkeit der von seiner Kanzleikraft geänderten Fristen wäre die eigenmächtige, fehlerhafte Friständerung ohne Weiteres aus dem Fristenkalender und der Handakte erkennbar gewesen. Damit hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, deren Veranlassung und Berechtigung zu überprüfen und hierdurch die fehlerhafte Friständerung aufzudecken. Ebenso wäre bei Sichtbarkeit der Friständerung erkennbar gewesen, dass der Verfahrensbevollmächtigte hierüber nicht unverzüglich informiert wurde, wie dies die kanzleiinterne Arbeitsanweisung vorsieht.
Dieser elektronische Fristenkalender bleibt sorgfaltswidrig hinter einem Papierkalender zurück
Die Kausalität der Pflichtverletzung für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist entfällt auch nicht deshalb, weil die Kanzleikraft des Verfahrensbevollmächtigten zusätzlich gegen die Anweisung verstoßen hat, ihm die Änderung einer Frist unverzüglich mitzuteilen und die Akte nebst neuem Deckblatt vorzulegen. Diese Verpflichtung der Kanzleikraft kann das Erfordernis einer fortdauernden Sichtbarkeit gestrichener oder geänderter Fristen im Fristenkalender und in der Handakte nicht außer Kraft setzen. Ihre Verletzung unterbricht auch nicht den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlenden Sichtbarkeit von geänderten Fristen in Fristenkalender und Handakte und der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Denn die Umsetzung der Weisung, jede Friständerung dem Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich mitzuteilen, kann mangels Erkennbarkeit der Friständerung aus dem Kalender schon nicht effektiv kontrolliert werden.
Die fortdauernde Sichtbarkeit gestrichener Fristen gewährleistet im Übrigen – anders als die bloße Mitteilung einer vorgenommenen Friständerung – aufgrund der damit verbundenen dauerhaften Dokumentation der Friständerung in Kalender und Handakte, dass die Änderung auch zu einem späteren Zeitpunkt sofort ins Auge fällt und damit jederzeit Anlass geben kann, die Fristeintragung einer Überprüfung zu unterziehen. Die durch eine fortdauernde Sichtbarkeit gestrichener und geänderter Fristen im Fristenkalender und in der Handakte bewirkte aktenmäßige Dokumentation von Friständerungen führt damit gegenüber der Arbeitsanweisung, den Verfahrensbevollmächtigten nach einer Änderung von Fristen unverzüglich zu informieren und ihm die Akte vorzulegen, zu einem zusätzlich erhöhten Sicherheitsstandard. Dies dient gerade dazu, auch bei Versagen anderer organisatorischer Maßnahmen, wie es etwa bei Nichtbefolgung der Anweisung an die mit dem Fristenwesen betraute Kanzleikraft, Friständerungen unverzüglich dem Verfahrensbevollmächtigten mitzuteilen und die Akte vorzulegen, der Fall ist, eine fehlerfreie Fristenkontrolle zu gewährleisten und die Versäumung von Fristen möglichst zu vermeiden. Durch den Verzicht auf diesen Sicherheitsstandard bleibt der hier geführte elektronische Fristenkalender sorgfaltswidrig deutlich hinter einem in Papierform geführten Kalender zurück.
Kein Fall der überholenden Kausalität
Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität schließt ein früheres Verschulden eines Beteiligten oder ihres Verfahrensbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.6.2023 – XII ZB 418/22).
Das pflichtwidrige – vom Verfahrensbevollmächtigten nicht zu vertretende – Absehen der Kanzleikraft von dessen Information über die Friständerung sowie die Nichtvorlage der Akte nach Änderung der Frist lassen die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichenden Kanzleiorganisation mit Blick auf die nicht den Anforderungen entsprechende Führung des Fristenkalenders und der Handakte nicht entfallen. Denn die fortdauernde Sichtbarkeit der geänderten Fristen im Kalender und in der Handakte hätte die Aufdeckung der fehlerhaften Friständerung auch nach diesem weiteren Versäumnis der Kanzleikraft ermöglicht. So wäre bei fortbestehender Sichtbarkeit der geänderten Fristen zu erwarten gewesen, dass zumindest bei der täglichen Fristenkontrolle am Tag des Ablaufs der ursprünglich notierten Vorfrist die fehlerhafte Friständerung aufgefallen wäre.
Keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Die Antragsgegnerin ist durch die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil das Beschwerdegericht nicht auf ihren Vortrag zum Verstoß der Kanzleikraft gegen die Arbeitsanweisung, den Verfahrensbevollmächtigten über Friständerungen unverzüglich zu informieren und ihm in diesem Fall die Akte vorzulegen, eingegangen ist. Denn auch unter Berücksichtigung dieses als übergangen gerügten Vortrags wäre das der Antragsgegnerin zuzurechnende Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausgeräumt.
Anmerkung:
Dieser Entscheidung liegt ein Fall aus dem Jahr 2024 zugrunde. Leider ist in der Praxis davon auszugehen, dass auch heute noch in vielen Kanzleien diese Arbeitsweise gang und gäbe ist und die sogenannte „hybride“ Aktenführung, d.h. Führung einer Papierakte und Führung einer elektronischen Akte, in einer Anwaltssoftware die Regel ist. Ebenso ist das Führen eines Papierkalenders für Fristen und das Führen eines elektronischen Fristenkalenders zu sehen. Nach dem Motto „doppelt hält besser“ werden sowohl Papier- als auch elektronische Kalender geführt. In diesem Fall hat die Kanzlei offenbar zwar hybride Akten, nicht jedoch doppelte Kalender geführt, sondern auf einen Papierkalender verzichtet und ist damit Opfer ihrer eigenen Organisation geworden.
Praxishinweis:
Überprüfen Sie Ihre Kanzleisoftware. Ist diese in der Lage, bereits gelöschte Fristen (ggf. in einem gesonderten Modus) darzustellen, damit tatsächlich überprüft werden kann, wer wann eingetragene Fristen geändert / gelöscht hat?
Verzichten Sie auf das Führen einer Papierakte. Die im vorliegenden Fall geschilderte Arbeitsweise ist – wie diese Entscheidung eindringlich aufzeigt – nicht zukunftsgerichtet.
Professor Niko Härting, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins, empfiehlt: „Der Weg zur digitalen Kanzlei erfordert Mut zur Investition in Technik. Und noch mehr Mut zur radikalen Umstellung aller Arbeitsabläufe. Letzteres ist Chefsache und sollte nicht delegiert werden.“ (vgl. Cosack, Digitalisierung erfolgreich umsetzen, § 6, Rn 29, downloaden unter https://digitalisierung-anwaltskanzlei.de/).











