weitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen
Einleitung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) berichtet einmal jährlich umfassend zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland an das Bundesministerium des Inneren (BMI) und die deutsche Öffentlichkeit.
Seit dem 11. November ist der Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland veröffentlicht. Der Bericht untersucht jährlich die Entwicklungen der Bedrohungs‑ und Gefährdungslagen sowie das Wachstum der Angriffsflächen für Cyberangriffe.
Zitat: „Angreifer (suchen) verstärkt einfach anzugreifende Ziele mit schlechter Resilienz aus. Alle Institutionen müssen ihre Risikobewertung entsprechend anpassen: Je schlechter eine Angriffsfläche geschützt wird, desto wahrscheinlicher wird ein erfolgreicher Angriff. (…) Dies trifft nicht nur auf große und umsatzstarke Unternehmen zu, sondern genauso auf KMU, Behörden, Wissenschaft sowie Bürgerinnen und Bürger. Und nur, wer sich aktiv schützt, erhöht die Chancen, Gefährdungen zu entgehen oder Schadwirkungen zu minimieren.“
Den letzten Bericht des BSI können Sie hier einsehen: Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2025
Auch der Bundesinnenminister bestätigt die weiterhin hohe Bedrohungslage durch Cyberkriminalität. Die größte Bedrohung bleibt Ransomware – Schadsoftware, die Daten sperrt und erst nach Lösegeld freigibt.
Der Bundesinnenminister geht davon aus, dass Cyberangriffe auf staatliche Institutionen oft in Verbindung mit ausländischen Geheimdiensten stehen und von ihnen finanziert werden. Dazu kündigte er Gegenmaßnahmen an: Man wolle konsequenter gegen Hackerangriffe vorgehen. Die erwogenen Cyber-Gegenangriffe, auch Hackbacks genannt, sind rechtlich allerdings umstritten. Um dem Bundeskriminalamt mehr Kompetenzen zu geben, müsste das Grundgesetz geändert werden, da die Gefahrenabwehr bislang Ländersache ist.
Die Deutsche Bundesbank beklagt 5.000 Cyberangriffe pro Minute. Hochgerechnet auf ein Jahr seien es zweieinhalb Milliarden Cyberattacken auf die IT-Systeme. Die Bundesbank hat nach eigenen Angaben ihre IT-Abwehr entsprechend hochgefahren und sie „so sicher wie möglich“ gemacht hat. Daher prallten die allermeisten Angriffe an der Firewall ab. Trotzdem handelt es sich um einen ständigen Wettlauf. Denn professionelle Hacker entwickeln ihre Technik immer weiter.
TÜV Cybersecurity Studie 2025
Allgemein ist zu beobachten, dass Cyberbedrohungen wachsen, aber viele Unternehmen beim Schutz hinterherhinken.
Die hybride Bedrohungslage verschärft sich: Staatliche und kriminelle Hacker attackieren gezielt kritische Infrastrukturen, Unternehmen und staatliche Stellen. Besonders betroffen sind die Energieversorgung, das Gesundheitswesen und die Verteidigungsindustrie. Phishing, Erpressung, Datendiebstahl – die Angriffe werden raffinierter, häufig auch mit dem Einsatz von KI.
Die TÜV Cybersecurity Studie 2025 zeigt, dass KI-gestützte Angriffe zunehmen, doch nur wenige Betriebe KI zur Verteidigung einsetzen. Die Studie liefert alarmierende Zahlen – und klare Handlungsempfehlungen für Politik und Wirtschaft.
Die Studie zeigt die wichtigsten Ergebnisse:
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IT-Sicherheitsvorfälle nehmen zu: 15 Prozent der Unternehmen sind 2024 Opfer eines Cyberangriffs geworden – das ist ein Anstieg um 4 Prozentpunkte im Vergleich zur TÜV Cybersecurity Studie 2023. Besonders häufig: Phishing (84 Prozent). Einzelheiten dazu nennt auch die Phishing-Statistik 2024 des BSI
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KI wird zur Waffe – aber nicht zur Verteidigung: Die Hälfte der Unternehmen (51 Prozent) vermutet KI-gestützte Angriffe, doch nur 10 Prozent nutzen selbst KI zur Abwehr – etwa zur Anomalie-Erkennung oder zur automatisierten Reaktion.
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Lieferketten als Einfallstor: 10 Prozent der Unternehmen wurden über Zulieferer oder Kunden attackiert. Zwar stellen 32 Prozent Sicherheitsanforderungen an Partner – eine echte Auditierung ist allerdings selten.
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Das eigene Cybersicherheitsniveau wird überschätzt: 91 Prozent der Unternehmen halten sich für „gut geschützt“ – trotz steigender Angriffszahlen und unzureichender technischer Abwehr.
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Normen geben Orientierung – werden aber selten voll umgesetzt: 70 Prozent halten sie für wichtig, aber nur 22 Prozent setzen sie konsequent um.
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Mehrheit fordert eine Regulierung: 56 Prozent sprechen sich für gesetzliche Cybersecurity-Pflichten aus. Dennoch kennt nur die Hälfte der Befragten die NIS2-Richtlinie – ein gefährlicher Blindspot.
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Die TÜV Cybersecurity Studie 2025 ist im Internet abrufbar.
Auch wenn die Studie auf Unternehmen fokussiert, lassen sich wichtige Lehren auf den Alltag – auch in der Anwaltskanzlei – übertragen:
Misstrauen bewahren: Phishing-Mails sind die größte Gefahr – genau prüfen, bevor man Links klickt oder Daten eingibt.
Updates und Backups: Moderne Software und regelmäßige Datensicherungen sind entscheidend, um Angriffe abzuwehren. Gerade auch Anwaltskanzleien sollten von intelligenten Sicherheitslösungen profitieren– etwa durch aktuelle Virenscanner oder Zwei-Faktor-Authentifizierung.
Wissen stärkt Sicherheit: Schulungen und Informationen sind nicht nur für Unternehmen wichtig. Je mehr jeder in der Kanzlei Tätige über aktuelle Risiken weiß, desto besser ist man geschützt.
Bundestag beschließt strengere Vorgaben für Cybersicherheit
Der Bundestag hat beschlossen, dass für das Gemeinwesen wichtige Unternehmen künftig mehr tun müssen, um sich vor IT-Ausfällen und Cyberangriffen zu schützen. Ziel ist, die NIS-2-Richtlinie der Europäischen Union für Cybersicherheit der kritischen Infrastruktur in nationales Recht umzusetzen.
Für die rund 29.850 betroffenen Unternehmen und die Behörden der Bundesverwaltung bedeutet das nicht nur, dass sie präventiv handeln müssen – etwa durch die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Es besteht auch eine Verpflichtung, alle relevanten IT-Sicherheitsvorfälle dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden.
Die neuen Vorgaben betreffen unter anderem Unternehmen aus den Bereichen Energie, Gesundheit, Transport oder digitale Dienste. Sie müssen künftig, sofern noch nicht vorhanden, bestimmte Schutzmaßnahmen etablieren, wie etwa Risikoanalysen, Notfallpläne, Backup-Konzepte oder Verschlüsselungslösungen. Das Ausmaß der Vorkehrungen richtet sich nach der Bedeutung der jeweiligen Einrichtung.
Wird ein Unternehmen Opfer eines Cyberangriffs, muss es diesen binnen 24 Stunden melden, nach 72 Stunden einen Zwischenstand liefern und innerhalb eines Monats einen Abschlussbericht vorlegen. Das Bonner Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekommt mehr Aufsichtsbefugnisse und kann bei schwerwiegenden Verstößen Bußgelder verhängen.
Im Gesetzgebungsprozess wurde intensiv debattiert über die „Untersagung des Einsatzes von kritischen Komponenten“. Dies betrifft Bedenken, dass Hardware, Software oder Cloud-Dienste aus Ländern wie China Spionage- oder Sabotagemöglichkeiten bieten könnten. Nunmehr kann das Bundesinnenministerium solche Verbote in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Ministerium aussprechen, „wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt“.
Dazu passt eine aktuelle Meldung der Tagesschau vom 25.1.2026. Polen beginnt, die Nutzung von Autos aus China zu beschränken. Von smarten Autos gesammelte Daten könnten für Spionage, Cyberangriffe oder militärische Zwecke genutzt werden, warnen Experten.
Eine Analystin beim Warschauer Zentrum für östliche Studien und Verfasserin eines aktuell vielbeachteten Berichts mit dem Titel „Smartphones auf Rädern – Intelligente Autos aus China und die Cybersicherheit Europas“ erklärte: „Die Chinesen sind weltweit führend bei der Entwicklung intelligenter Fahrzeuge. Diese sind mit zahlreichen Sensoren, hochauflösenden Kameras und Radargeräten ausgestattet und ermöglichen eine umfassende Datenerfassung – innerhalb wie außerhalb des Fahrzeugs.“ Und diese Daten könnten schlimmstenfalls zur Spionage, für Cyberangriffe oder militärische Zwecke genutzt werden.
BSI veröffentlicht Cybersicherheitspaket für Schüler und Schülerinnen
Kinder und Jugendliche sind zunehmend im Internet unterwegs und haben immer mehr Zugriff auf digitale Medien und Geräte. Gleichzeitig sind sie sich selten der Gefahren im Netz bewusst. Deshalb hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein Medienpaket für Schüler und Schülerinnen von 10 bis 14 Jahren veröffentlicht, um sie für Cybersicherheit zu sensibilisieren und sicheres Verhalten im Netz zu fördern. Das Paket enthält Materialien und Übungen, die in Schulen eingesetzt werden können. Informationen für Erwachsene und ihren Beitrag zur Cybersicherheit für Jugendliche gibt es auf der Webseite des BSI.
Wer Kinder und Jugendliche begleitet, steht vor der Herausforderung, den bewussten Umgang mit digitalen Medien zu fördern und eine sichere Online-Umgebung zu schaffen. Dazu gehören auch technische Schutzmaßnahmen, um sie online vor potenziellen Gefahren zu schützen. Mit folgenden Basistipps legen Sie den Grundstein für einen sicheren digitalen Familienalltag, die das BSI auf einem Flyer veröffentlicht hat.
Ob ein Spiel auf dem Handy eines Elternteils oder der Chat mit Freundinnen und Freunden auf dem eigenen Smartphone: Kinder sind früh vernetzt. Die Webseite des BSI erklärt, wie Pädagoginnen, Pädagogen, Eltern und weitere Bezugspersonen Kinder beim sicheren Surfen unterstützen, mit ihnen über einen sicheren Umgang mit dem Internet sprechen können sowie welche technischen Schutzmaßnahmen in Frage kommen: Die Seite finden Sie hier.
VITAKO aktuell zur Cybersicherheit
Auch die VITAKO befasst sich in der Ausgabe VITAKO aktuell 03/2025 mit dem Schwerpunkt Cybersicherheit.
Die VITAKO ist die Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.V.
58 Rechenzentren, Software- und Serviceunternehmen mit mehr als 20.000 Beschäftigten bündeln innerhalb von VITAKO ihr Know-how. Insgesamt betreuen die VITAKO-Mitglieder rund 750.000 IT-Arbeitsplätze in mehr als 10.000 Kommunen. VITAKO ist als Berater und Betriebspartner für Kommunen tätig sowie der zentrale Ansprechpartner für Verbände und Entscheider aller Ebenen in allen Fragen des Einsatzes von Informationstechnik im kommunalen Sektor.
Cybersicherheit ist eine wesentliche Voraussetzung, damit digitale Verwaltung gelingt.
Um das Sicherheitsniveau kurzfristig zu heben, sei interföderale Zusammenarbeit das Gebot der Stunde. In Hessen und Bayern finden sich Beispiele, wie Kooperation auf kommunaler, Landes- sowie auch Bundesebene über das BSI gelingen kann. Weitere Perspektiven finden sich im Gastbeitrag von BMI-Abteilungsleiterin Friederike Dahns, die Unterstützungsmöglichkeiten von Seiten des Bundes aufzeigt, sowie im Interview mit Dr. Tilmann Dittrich und Dr. Michael Littger, die das IT-Sicherheitsniveau in Kommunen untersucht haben.
Online‑Verfahren für Zivilklagen startet an ersten Amtsgerichten
Seit dem 15.4.2026 läuft die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens in der Praxis. Ende 2025 ist das dazugehörige Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in Kraft getreten.
Gestartet wird die Erprobung des Online-Verfahrens mit zwei Anwendungsfällen, nämlich allgemeinen Zahlungsklagen bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR und Klagen aus Fluggastrechten.
Bürgerinnen und Bürger können mit dem neuen Onlinedienst auf service.justiz.de zivilrechtliche Zahlungsklagen niedrigschwellig und digital bei den teilnehmenden Amtsgerichten einreichen. Die erste Version der digitalen Zahlungsklage umfasst zum Launch auch eine Basis-Lösung für die Anwaltschaft, damit diese das Online-Verfahren ebenfalls eröffnen kann.
Insgesamt werden an der Erprobung 18 Amtsgerichte in 10 Bundesländern teilnehmen. Seit dem 15.4.2026 läuft die Erprobung des zivilrechtlichen Online-Verfahrens an den Amtsgerichten Mannheim, Nürnberg, Schöneberg, Bremen, Hamburg (Mitte), Frankfurt am Main sowie Leipzig, seit dem 20.4.2026 zusätzlich am Amtsgericht Nürtingen. Ab dem 1. Juni kommen die Amtsgerichte Bonn, Essen, Dortmund, Bitburg und Sinzig hinzu. In Bezug auf Fluggastrechte werden zusätzlich die Amtsgerichte in Erding, Eilenburg, Königs Wusterhausen (ab 1.10.), Düsseldorf und Steinfurt (ab dem 1.6.) teilnehmen. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren steht in der Erprobungsphase nur dann zur Verfügung, wenn die betreffende Streitigkeit auch in die Zuständigkeit eines der teilnehmenden Amtsgerichte fällt.
Das Online-Verfahren wird durch die Erstellung einer Klage mit den Onlinediensten auf service.justiz.de und der anschließenden digitalen Einreichung über den Dienst „Mein Justizpostfach“ (MJP) bzw. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei Gericht eröffnet.
Die Eingabesysteme der digitalen Zahlungsklage für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Anwaltschaft sollen nach dem Beginn der Erprobung agil und iterativ weiterentwickelt werden. Dazu gehören z.B. Funktionen für erweiterte Klage-Konstellationen und ein spezielles Eingabesystem für die Anwaltschaft, das stärker an die Bedürfnisse professioneller Nutzerinnen und Nutzer angepasst ist. Die Weiterentwicklung erfolgt auf Basis der Erkenntnisse, die durch die Erprobung gewonnen werden, durch Nutzungsdaten und Rückmeldungen aus den pilotierenden Gerichten. Die Onlinedienste für beide Anwendungsfälle wurden in enger Zusammenarbeit mit Richterinnen und Richtern der teilnehmenden Amtsgerichte entwickelt. So soll sichergestellt werden, dass diese in der Praxis möglichst effizient mit den über die Eingabesysteme erstellten Klagen weiterarbeiten können.
Das „Zivilgerichtliche Online-Verfahren“ ist ein Hebelprojekt der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) und als Reallabor als Maßnahme in der Föderalen Modernisierungsagenda vorgesehen.
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BT-Drucks 21/3737 i.V.m. BT-Drucks 21/4815), das im Bundestag am 19.3.2026 verabschiedet worden ist, reagiert der Gesetzgeber auf die seit dem 1.1.2022 stark zunehmende Praxis hybrider Vollstreckungsverfahren. Während Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts Anträge an Vollstreckungsgerichte und Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher elektronisch übermitteln, wird die für die Vollstreckung erforderliche vollstreckbare Ausfertigung bislang ausschließlich in Papierform erteilt und vorgelegt. Dies führt in der Praxis zu erheblichem Zuordnungsaufwand, Verzögerungen sowie zu Verlust- und Fehlerrisiken. Ziel des Gesetzes ist es auch hier, diese Medienbrüche zu beseitigen und die Zahl hybrider Aufträge und Anträge deutlich zu verringern.
Kern der Reform ist die Ausweitung der Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung von Vollstreckungsvoraussetzungen. Der Anwendungsbereich der § 754a und § 829a ZPO wird erweitert, sodass in größerem Umfang als bisher anstelle der vollstreckbaren Ausfertigung und weiterer Schriftstücke elektronische Dokumente an die Vollstreckungsorgane übermittelt werden können. Insbesondere werden Kreditinstitute künftig dazu verpflichtet sein, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen (§ 173 Abs. 2 ZPO n.F.).
Klargestellt wird weiterhin, dass für bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung ausreicht, solange dieser der Ausführung des Vollstreckungsauftrags zugrunde gelegt werden darf (§§ 754, 755, 757 und 802a ZPO-E). Die bislang erforderliche körperliche Übergabe der Ausfertigung soll damit entbehrlich werden.
Daneben ordnet das Gesetz den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher neu. In § 753 Abs. 4–8 ZPO n.F. werden die zulässigen sicheren Übermittlungswege geregelt und bislang bestehende Unklarheiten zur elektronischen Kommunikation beseitigt. Zugleich werden die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, Vollstreckungsaufträge und Anträge künftig in unmittelbar elektronisch weiterverarbeitbaren Formaten einzureichen. Hierzu werden die Verordnungsermächtigungen in § 753 Abs. 3, § 758a Abs. 6 und $ 829 Abs. 4 ZPO teilweise neu gefasst, um perspektivisch die Übermittlung in bearbeitbaren elektronischen Formaten vorzuschreiben.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Neuordnung der Vollmachtsregelungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Der neue § 752a ZPO regelt einheitlich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen gegenüber allen Vollstreckungsorganen – also sowohl gegenüber dem Gerichtsvollzieher als auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht – nachzuweisen sind. § 753a ZPO n.F. beschränkt sich auf die Voraussetzungen, unter denen dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht versichert werden darf.
Der Entwurf versteht sich ausdrücklich als Übergangslösung. Mittelfristig strebt der Gesetzgeber die Schaffung einer zentralen elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung an, die einen fälschungs- und manipulationssicheren digitalen Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen ermöglichen soll. Bis zur Realisierung dieser Infrastruktur sollen die vorgeschlagenen Regelungen die Zwangsvollstreckung vereinfachen, beschleunigen und einen weiteren Schritt hin zu einem vollständig digitalen Vollstreckungsverfahren leisten.
Weitere Digitalisierung im Notariat
Mit der elektronischen Präsenzbeurkundung und dem digitalen Vollzug von Immobilienkaufverträgen setzt der Gesetzgeber konkrete Maßnahmen zur Digitalisierung des Notariats und auch zum Bürokratieabbau um. Sie stehen beispielhaft für eine Entwicklung, die langfristig auch andere Bereiche der Justiz und Verwaltung verändern wird.
Elektronische Präsenzbeurkundung
Das Bundeskabinett hatte am 16.7.2025 den Regierungsentwurf zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen, der zwischenzeitlich vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt (Nr. 320) verkündet worden ist. Das Gesetz ist zu weiten Teilen zum 29.12.2025 in Kraft getreten.
Danach ist es jetzt möglich, notarielle Urkunden auch im Präsenzverfahren vollständig digital zu errichten. Dazu wird die elektronische Urkunde von Notarinnen und Notaren im Notarbüro aufgenommen. Die Urkundsbeteiligten können die Urkunde beispielsweise auf einem Signaturpad unterzeichnen. Damit wird in diesem Verfahren die bislang übliche papiergebundene Beurkundung ersetzt. Es entfallen folglich die dafür nötigen Ausdrucke und Scans – und damit auch der umständliche doppelte Medienbruch. Der gesamte Beurkundungsvorgang wird dadurch effizienter und ressourcenschonender. Die Bundesnotarkammer unterstützt Notarinnen und Notare, indem sie eine technische Anwendung zur Verfügung stellt, mit der elektronische Urkunden rechtssicher errichtet werden können.
Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht
Bereits nach geltendem Recht können also bestimmte notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht im Wege der Videokommunikation vorgenommen werden (notarielle Online-Verfahren). Online-Beglaubigungen sind derzeit zulässig für sämtliche Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister.
Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (BT-Drucks 21/4782) soll das notarielle Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht ausgeweitet werden: Künftig sollen u.a. Anmeldungen zum Stiftungsregister online beglaubigt sowie per Videobeurkundung Gründungen von AG und KGaA, Beschlüsse zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und Abschlussprüfers sowie bestimmte Vollmachten (insb. Registervollmachten für Handels-/Gesellschafts-/Partnerschaftsregister, Vollmachten zur Stimmabgabe in der GmbH-Gesellschafterversammlung und Erklärungen zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils) online errichtet werden. Flankierend wird im BZRG ein digitales Führungszeugnis für private Zwecke als PDF mit Verifizierungsfunktion (ZD-Barcode) eingeführt (§ 30d BZRG-E).
Digitaler Vollzug von Immobilienkaufverträgen
Weitere Schritte im Rahmen des Digitalisierungsprojekts eNoVA (elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch) wurden mit dem am 9. ]uli 2025 veröffentlichten Referentenentwurf zum digitalen Vollzug von Immobilienverträgen angegangen. Aktuell erfolgt die Kommunikation zwischen Notarbüros, Gerichten und Behörden nach der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags weitgehend auf dem zeitaufwendigen Postweg. Künftig werden Anzeigen, Anträge und Genehmigungen digital zwischen Notarbüros, Gerichten und Behörden übermittelt. Dabei kommen strukturierte Datensätze zum Einsatz, die eine effiziente automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen.
Dazu wird die technische Kommunikation mit Gerichten und Verwaltungsbehörden künftig über die Infrastruktur des EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) abgewickelt. Für die Übermittlung an Finanzverwaltungen wird das ELSTER-System genutzt.
Unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes soll diese Kommunikation zwischen Notarinnen und Notaren und den Gerichten sowie die Mitteilungen an die Gutachterausschüsse verpflichtend elektronisch erfolgen. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Veräußerungsanzeigen an die Finanzverwaltung. Zu einem späteren Zeitpunkt sind weitere Elemente der digitalen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (wie etwa die Unbedenklichkeitsbescheinigung) vorgesehen.
Für dieses Reformprojekt liegt jetzt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, gerichtlichen Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und steuerlichen Anzeigen der Notare (BT-Drucks 21/3735) vor. Danach soll der bislang überwiegend papiergebundene Austausch zwischen Notariaten, Gerichten, Behörden und Finanzverwaltung durchgängig elektronisch abgewickelt werden (insb. über EGVP/beN-beBPo bzw. gegenüber den Finanzbehörden über ELSTER), ggf. unter Nutzung strukturierter Datensätze (XML), um überlange Postlaufzeiten, Medienbrüche und doppelte Datenerhebung zu vermeiden und den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen zu stärken.
Justizcloud: Bund und Länder starten mit Entwicklung
Die Justizminister und Justizministerinnen hatten sich auf ihrem Digitalgipfel im November 2025 auf die Entwicklung einer Justizcloud geeinigt. Jetzt haben Bund und Länder eine Vereinbarung zur Entwicklung dieser Cloud unterzeichnet, mit der ein eigenes Justiznetz errichtet werden soll. Mit der bundeseinheitlichen Justizcloud soll eine zukunftsfähige IT-Infrastruktur für die Justiz im Bund und in den 16 Bundesländern geschaffen werden. Eine erste lauffähige Version soll bis Anfang 2027 zur Verfügung stehen. Eine Machbarkeitsstudie wurde bereits im vergangenen Jahr erfolgreich durchgeführt.
Die Justizcloud baut auf der vorhandenen Infrastruktur der öffentlichen IT-Dienstleister auf. Es soll ein eigenes Justiznetz errichtet werden. Ziel ist es, die technologische Selbstständigkeit der Justiz zu stärken. Die Justizcloud soll Einsparpotenziale realisieren und zugleich die tägliche Arbeit in der Justiz verbessern. Sie soll moderne, nutzerzentrierte Anwendungen, schnelle Softwareupdates und einen stabilen Betrieb ermöglichen.
In einem ersten Schritt soll über die Justizcloud das Gemeinsame Fachverfahren (GeFa) der Justiz an Gerichten in mehreren Ländern zur Verfügung gestellt werden. GeFa unterstützt die Mitarbeitenden in der Justiz beim Erfassen, Bearbeiten und Verwalten von Daten, beim Abrufen von Informationen sowie beim Erstellen von Dokumenten. Perspektivisch sollen alle derzeit entwickelten und neu entstehenden Fachverfahren gemeinsam in der Cloud betrieben werden: Bestehende Strukturen sollen nach Möglichkeit nicht migriert, sondern abgelöst werden (sog. Greenfield-Ansatz).
Die Projektleitung übernimmt ein Aufbaustab, der im Land Baden-Württemberg angesiedelt wurde. Der Bund und alle weiteren Bundesländer sind eng in das Projekt eingebunden. Der Aufbaustab besteht aus Fachleuten aus Justiz und IT-Branche. Aus dem Aufbaustab soll künftig eine Betriebsanstalt für die Justizcloud entstehen – die Justizcloud-Einheit. Der Justizcloud-Einheit fällt die Aufgabe zu, die bundeseinheitliche Justizcloud künftig für die gesamte Justiz zu betreiben.
E-Akte in Bayern flächendeckend eingeführt
Seit dem vergangenen Dezember kann in Bayern flächendeckend in allen Fachbereichen und Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der E-Akte gearbeitet werden. Damit werden an 25 Staatsanwaltschaften und 99 Gerichten an insgesamt 127 Standorten mit 15.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Verfahrensakten jetzt digital geführt. Die Regeleinführung der elektronischen Akte ist in allen Zivil-, Familien-, Betreuungs-, Grundbuch-, Immobiliarvollstreckungs-, Insolvenz-, Nachlass-, Straf- und Mobiliarvollstreckungssachen vollzogen.
Digitaler Nachlass oft ungeregelt
Fotos in der Cloud, Chatverläufe auf dem Smartphone oder Profile bei sozialen Netzwerken – unser digitales Leben hinterlässt viele Spuren. Obwohl sämtliche Lebensbereiche immer stärker von Digitalisierung durchzogen werden, verfügen nur wenige Menschen darüber, was nach dem eigenen Tod mit ihrem digitalen Erbe geschehen soll. Knapp ein Drittel (32 %) hat seinen digitalen Nachlass geregelt, die Hälfte davon vollständig, die andere zumindest teilweise. Dies ergab eine repräsentative Befragung des Branchenverbands Bitkom e.V. Von denjenigen, die für den Todesfall vorsorgen, haben 77 % Login-Daten oder PINs für den Zugang zu Smartphones, Tablets oder anderen Geräten hinterlegt; jeweils 45 % haben dies mit den Zugängen für das Online-Banking bzw. zu E-Mail-Konten oder Messenger-Diensten wie WhatsApp getan. Demgegenüber werden Zugänge zu sozialen Medien häufig zurückgehalten: Nur 15 % haben insoweit ihre Zugangsdaten für den Todesfall weitergegeben. Die meisten (60 %) möchten nicht, dass jemand Zugriff auf diese Inhalte hat, wenn sie gestorben sind. 40 % wünschen sich, dass ihre Profile über ihren Tod hinaus online bleiben. Die große Mehrheit derjenigen, die ihr digitales Erbe geregelt haben (78 %), haben eine Vertrauensperson benannt, die sich um den Nachlass und die Onlineaccounts kümmern soll.
Die Bitkom gibt folgende praktische Tipps zum Umgang mit dem digitalen Nachlass:
Persönliche Informationen
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden Erbinnen und Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien. Es empfiehlt sich, bereits zu Lebzeiten eine Liste aller genutzten Geräte und Datenträger zu erstellen und festzuhalten, welche davon gelöscht, archiviert oder weitergegeben werden dürfen.
Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Manche Anbieter bieten inzwischen eigene Nachlass- oder Inaktivitätsfunktionen, über die Nutzer festlegen können, was mit ihren Konten geschieht, wenn sie längere Zeit inaktiv sind.
Profile in sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei einigen Plattformen ist es möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen.
Tipp
Wer mehrere soziale Netzwerke nutzt, sollte in einer digitalen Nachlassliste vermerken, welche Profile bestehen und wie damit verfahren werden soll (z.B. löschen, in den Gedenkzustand versetzen, verwalten lassen).











