Ermittlungsbehörden in der EU sollen künftig auch über Landesgrenzen hinweg einfacher auf digitale Beweismittel zugreifen können – .Das Bundesjustizministerium hat hierzu einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das sogenannte „E-Evidence-Paket“ der EU in nationales Recht umsetzen soll mit dem Ziel, die Strafverfolgung an technische Entwicklungen anzupassen und zugleich rechtsstaatlich abzusichern.
Unter bestimmten Voraussetzungen sollen künftig Strafverfolgungsbehörden direkt bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten Daten anfordern können – etwa bei E-Mail-, Cloud- oder Messenger-Diensten.
Der Gesetzentwurf soll die internationale Zusammenarbeit stärken und zugleich klare rechtsstaatliche Verfahren schaffen. Im Gesetzesentwurf werden dafür Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt. Das neue Regelwerk besteht aus einer EU-Verordnung und einer ergänzenden Richtlinie. Es soll unter Wahrung hoher rechtsstaatlicher Standards und Datenschutzanforderungen den Zugriff auf digitale Beweise vereinfachen.
Kern des neuen EU-Rechtsrahmens sind zwei Instrumente: die Europäische Herausgabeanordnung und die Europäische Sicherungsanordnung.
Mit der Herausgabeanordnung sollen Ermittlungsbehörden digitale Beweismittel – wie E-Mail-Inhalte, IP-Adressen oder Kundendaten – direkt bei Anbietern in anderen Mitgliedstaaten anfordern können. Herausgabeanordnungen sind in der Regel innerhalb von zehn Tagen zu erfüllen, in Notfällen sogar binnen acht Stunden. Besondere Schutzmechanismen gelten für besonders sensible Daten – etwa aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen und Ärzten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Durch die Sicherungsanordnung werden Anbieter verpflichtet, entsprechende Daten vorläufig zu speichern, bis über eine Herausgabe entschieden ist.
Internetdienste – auch aus Drittstaaten – müssen künftig einen festen Ansprechpartner („Adressaten“) innerhalb der EU benennen.





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