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D. Güterrechtsregister an Amtsgerichten vor dem Aus

Verfasser: Dr. Wolfram Viefhues
weitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

Der Bundestag hat die Abschaffung der Güterrechtsregister beschlossen, um die Amtsgerichte von überflüssigen Aktenbergen zu befreien. Denn die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden. Die meisten Amtsgerichte führten die Register nicht elektronisch. Dies hat zu einem enormen Papieraktenbestand von weit über 500.000 Eintragungen geführt, der aufgrund der sehr langen Aufbewahrungsfristen kostenintensiv zu archivieren ist.

Mit der Reform wird das Güterrechtsregister durch Aufhebung der §§ 1558 bis 1563 BGB ersatzlos abgeschafft. Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren gilt für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten § 1412 BGB in geänderter Fassung weiter. Die Aussonderung der Akten soll 15 Jahre nach der Abschaffung des Güterrechtsregisters erfolgen.

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