– BAG 6 AZR 7/26 –
fehlerhafte Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war seit 1.10.2016 bei der Insolvenzschuldnerin als Maschineneinrichter und Bediener beschäftigt. Diese produzierte und vertrieb u.a. Schlüsselrohlinge, Schließzylinder und Schließanlagen. Des Weiteren stellte sie Schlüsselfräsmaschinen her. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 1.8.2024 beschäftigte die Insolvenzschuldnerin insgesamt 43 Arbeitnehmer und es war ein dreiköpfiger Betriebsrat gebildet. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 1.11.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Mit Beschl. v. 5.11.2024 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 11.2.2025 leitete der Beklagte das Konsultationsverfahren ein. Darin hieß es: „Nach der bisherigen Planung werden alle Arbeitnehmer zu entlassen sein. Bei 24 Arbeitnehmer wird oder ist ein Abbau auf sonstige Art und Weise (…) erfolgen. Die 61 zu entlassenden Arbeitnehmer werden ausfolgenden Berufsgruppen stammen: (…)“ Die daran anschließende Tabelle umfasste allerdings nur 31 Arbeitnehmer; dies ergibt die Addition der unter „Anzahl“ aufgeführten Zahlen. Der Beklagte und der Betriebsrat schlossen unter dem 25.2.2025 einen Interessenausgleich ohne Namensliste und einen Sozialplan. Bei der Agentur für Arbeit erstattete der Beklagte mit Schreiben vom 25.2.2025 eine Massenentlassungsanzeige, wobei die Anzahl der Entlassungen mit 34 angegeben war. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte der Beklagte mit am 28.2.2025 zugegangenem Schreiben vom 26.2.2025 zum 31.5.2025.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist. Er macht, soweit für die Revision noch von Interesse, geltend, dass das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erstattet worden sei. Die Angaben zur Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer seien objektiv unzutreffend und widersprüchlich. Der Beklagte meint demgegenüber, die fehlerhaften Angaben seien unschädlich. Dem Betriebsrat sei aufgrund einer mitübersandten Personalliste klar gewesen, dass insgesamt nur 31 Arbeitnehmern zu kündigen gewesen sei. Die Angabe zur Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer in der Massenentlassungsanzeige sei nur geringfügig zu hoch gewesen und der Kläger in jedem Fall berücksichtigt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Kündigungsschutzantrag weiter.
Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. v. 6.11.2025 – 15 SLa 634/25
Termin der Entscheidung: 25.6.2026, 9:15 Uhr
Zuständig: Sechster Senat











