Der Aufhebungsvertrag ist typischerweise das Instrument, welches in der Praxis eingesetzt wird, um die Anstellung eines Geschäftsführers ohne Ausspruch einer Kündigungserklärung im Einvernehmen zu beendigen. Wie auch bei Arbeitnehmern bietet der Aufhebungsvertrag flexible und individuelle Lösungsmöglichkeiten, wenn Gesellschaft und Geschäftsführer ihre Zusammenarbeit künftig einvernehmlich beenden möchten.
Beendigung von Organstellung und Anstellungsvertrag
Zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft bestehen zwei verschiedene Rechtsbeziehungen (Trennungsprinzip). Möchten Gesellschaft und Geschäftsführer ihre Zusammenarbeit künftig beendigen, so ist zwingend darauf zu achten, dass beide Rechtsbeziehungen wirksam beendet werden.
Einerseits besteht das sog. Organverhältnis, welches durch die Bestellung entsteht. Das Organverhältnis ist (außerhalb des MitbestG) grundsätzlich jederzeit für die Gesellschaft durch die Gesellschaftsversammlung frei widerruflich, vgl. § 38 Abs. 1 GmbHG. Der Geschäftsführer selbst kann das Organverhältnis durch Niederlegung des Amtes beendigen. Ob eine Amtsniederlegung jedoch möglich ist, sollte im Einzelfall gesondert geprüft werden, da unter Umständen eine Amtsniederlegung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gefahrlos möglich ist und auch nicht zur Unzeit erfolgen darf. Möglich ist auch eine einvernehmliche Amtsbeendigung. Mit dem Ende der Organstellung endet die Vertretungsbefugnis sowie Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsführung.
Anderseits besteht neben dem Organverhältnis auch ein schuldrechtliches Anstellungsverhältnis (i.d.R. Dienstvertrag), welches Regelungen zur Vergütungshöhe und Art und Umfang der Dienstleistung beschreibt. Für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt, wie bei „normalen“ Arbeitnehmern auch, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder aber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Betracht.
Zu beachten ist, dass die Trennung zwischen dem organschaftlichen und dem schuldrechtlichen Verhältnis in der vertraglichen Gestaltungspraxis durch sog. Kopplungsklauseln „durchbrochen“ werden kann, die für den Fall der Abberufung als Geschäftsführer vorsehen, dass dies zugleich als Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer gilt.
Formale Gesichtspunkte
Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages wird die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung und nicht durch einen Mitgeschäftsführer, Prokuristen oder Personalleiter vertreten, vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG. Bei mitbestimmten Gesellschaften ist hingegen der Aufsichtsrat zuständig, vgl. § 31 Abs. 1 S. 1. MitbestG.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem „echten“ Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich nicht den strengen Formvorschriften des § 623 BGB (Schriftform). Denn bei einem Geschäftsführeranstellungsvertrag handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Arbeitsvertrag. Möglich ist es jedoch, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag selbst ein (gewillkürtes) Schriftformerfordernis regelt. Im Übrigen gilt: Auch wenn im konkreten Einzelfall § 623 BGB keine Anwendung finden sollte, sollte allein aus Gründen der Rechtssicherheit ein schriftlicher Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
Inhaltliche Gesichtspunkte
Ein in der Praxis häufig vorkommender Problemfall bei der Trennung von vertretungsberechtigten Organmitgliedern ist die Frage eines möglicherweise wiederauflebenden Arbeitsverhältnisses. Dieses Problem stellt sich typischerweise bei Geschäftsführern, die vorher bei der Gesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Aus Sicht der Gesellschaft sollte daher überprüft werden, ob neben dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht, das im Falle der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses wieder aufleben kann. Die Gefahr ist hier, dass zwar das Geschäftsführeranstellungsverhältnis innerhalb der jeweils geltenden Kündigungsfristen beendet wird, nach Beendigung jedoch ein vorheriges Arbeitsverhältnis wiederauflebt, das nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden kann.
Insofern Anstellungs- und Organverhältnisse zu verschiedenen Gesellschaften bestehen, ist sorgfältig zu prüfen, dass auch alle Anstellungs- und Organverhältnisse ordnungsgemäß beendigt werden.
Ob Geschäftsführer in den Anwendungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes („BUrlG“) fallen, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH davon ab, ob sie als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne anzusehen sind. Ergibt eine Prüfung, dass das BUrlG keine Anwendung findet, kann mit dem Gesellschafter eine Urlaubsabgeltung in beliebigem Umfang vereinbart werden. Ergibt eine Prüfung, dass der Anwendungsbereich des BUrlG eröffnet ist, ist der Ausschluss des Urlaubsabgeltungsanspruchs möglich, soweit dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bereits entstanden ist. Auch können im Aufhebungsvertrag bestehende Urlaubsansprüche durch Erteilung des Urlaubs während einer unwiderruflichen Freistellung erledigt werden.
Anstellungsverträge mit Geschäftsführern sehen nahezu immer eine Vereinbarung über eine variable Vergütung vor. Die Behandlung von variablen Vergütungsbestandteilen ist daher ein wichtiger Verhandlungsgegenstand. Bei langfristigen variablen Vergütungselementen können im Anstellungsvertrag sog. „Clawback-Klauseln“ vereinbart worden sein, die es zu beachten gibt. Diese können es der Gesellschaft ermöglichen, bereits ausbezahlte Vergütungsbestandteilte zurückzufordern.
Vor allem Geschäftsführer sollten sorgfältig prüfen, ob es im Hinblick auf die D&O-Versicherung Regelungsbedarf im Aufhebungsvertrag gibt. Grund hierfür ist, dass Organhaftungsansprüche langen Verjährungsfristen (fünf bis zehn Jahre, vgl. § 93 Abs. 6 AktG; § 43 Abs. 4 GmbHG) unterliegen und die Frage, ob Versicherungsschutz bei der D&O-Versicherungen besteht, von der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs abhängt und nicht davon, wann der einen Versicherungsfall auslösende Sachverhalt stattgefunden hat („claims-made-Prinzip“). Für den ausscheidenden Geschäftsführer kann daher entscheidend sein, dass die D&O Versicherung auch dann noch für Schäden eintritt, wenn diese erst nach seinem Ausscheiden geltend gemacht werden. Möglich ist es, dass im Aufhebungsvertrag vereinbart wird, dass die Gesellschaft die D&O Versicherung für einen bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses aufrechterhält. Alternativ kann auf das Vereinbaren von sog. Nachmeldefristen bestanden werden. Diese ermächtigen die Gesellschaft dazu, den Schaden gegenüber der D&O Versicherung auch nach Beendigung der D&O Versicherung geltend zu machen.
Zusammenfassung
Die zuvor skizzierte (naturgemäß nicht abschließende) Darstellung zeigt, dass es beim Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Geschäftsführern eine Vielzahl von Besonderheiten gibt. In jedem Fall sollte daher der Aufhebungsvertrag mit einem Experten für Arbeitsrecht besprochen werden.











