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BAG: Headset-Pflicht für Angestellte: Nicht ohne Mitbestimmung

1. Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.

2. Auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht an.

Amtlicher / Redaktioneller Leitsatz

BAG, Beschl. v. 16.7.20241 ABR 16/23

I. Der Fall

Mitbestimmungspflicht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Einführung eines Headset-Systems der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt.

Einführung zentral gesteuertes Headset-System

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen eines Bekleidungseinzelhandelskonzerns, plante, eine allgemeine Pflicht zur Nutzung von Headsets für die interne Kommunikation der Beschäftigten in den Filialen einzuführen. Hierfür schloss das Unternehmen eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat. Die zentrale Steuerung des Headset- Systems sollte über die IT-Abteilung des Konzerns in Dublin erfolgen. Das System war dabei so konzipiert, dass weder Gespräche aufgezeichnet noch die Nutzung eines bestimmten Headsets einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet werden konnte.

keine individuelle Zuordnung

Innerhalb jeder Filiale sollte eine gemeinsame Kommunikationsgruppe („Conference“) gebildet werden. Das bedeutete, dass alle internen Gespräche der Filiale über eine Basisstation koordiniert werden, ohne dass eine direkte Verbindung zu anderen Filialen bestand. Die einzelnen Headsets waren keiner bestimmten Person zugeordnet.

Betriebsratszuständigkeit

Trotz der getroffenen Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat war der Betriebsrat einer Filiale mit mehr als 200 Beschäftigten der Ansicht, dass die Einführung des Systems der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Er argumentierte zudem, dass nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der örtliche Betriebsrat zuständig sei, da die Kommunikation ausschließlich innerhalb der jeweiligen Filiale erfolge und keine Auswirkungen auf andere Filialen habe.

Verfahrensgang

Nachdem der Unterlassungsantrag des Betriebsrats bereits beim ArbG Dresden (ArbG Dresden, Urt. v. 9.12.2021 – 5 BV 29/21), sowie beim LAG Sachsen (LAG Sachsen Urt. v. 21.10.2022 – 4 TaBV 9/22) gescheitert war, bleibt nun auch die hiergegen eingelegte Revision beim BAG ohne Erfolg.

II. Die Entscheidung

Revision ohne Erfolg

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die zulässige Revision für unbegründet, da das Landesarbeitsgericht Sachsen die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen habe. Zwar bestehe grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dieser Frage, allerdings stehe dieses dem Gesamtbetriebsrat gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zu.

Headset-System ist technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

In der Begründung stellte es zunächst fest, dass die Einführung des Headset-Systems der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliege. Das Gericht qualifizierte das System als technische Einrichtung, die geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

„Überwachung“ fordert Identifizierbarkeit

Das BAG sieht das Überwachungspotential jedoch nicht in dem Umstand, dass die zentrale IT-Abteilung in Dublin Zugriff auf die Geräte hat. Zwar stelle dies eine Form der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, für eine Überwachung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei jedoch die Identifizierbarkeit der einzelnen Mitarbeiter durch Zuordnung der Daten erforderlich (BAG, Beschl. v. 13.12.2016 – 1 ABR 7/15). Werde lediglich das Verhalten einer Gruppe überwacht, wäre eine Überwachung nur dann anzunehmen, wenn ein solcher Druck auf die Gruppe ausgeübt wird, dass dieser auf die einzelnen Mitglieder übergreift.

indirekte Kontrolle durch Führungskräfte

Das BAG erkennt das Überwachungspotential hier vielmehr in der Möglichkeit, dass jede Person, die das Headset nutzt – einschließlich Führungskräfte –, Gespräche innerhalb der „Conference“ der Filiale mithören kann. Dadurch entstehe zumindest eine indirekte Kontrollmöglichkeit. Diese Kontrollmöglichkeit besteht nach Auffassung des BAG selbst dann, wenn die Geräte nicht einzelnen Personen zugeordnet sind, da die Nutzer anhand ihrer Stimme oder der Verwendung von Eigennamen in der Kommunikation von den Führungskräften identifiziert werden können.

Aufzeichnung oder Speichern nicht erforderlich

Das BAG betont, dass es für eine mitbestimmungspflichtige Überwachungsmaßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht erforderlich ist, dass Gespräche aufgezeichnet oder gespeichert werden. Für den Schutzzweck der Norm reiche es aus, dass die Datenerhebung und -übermittlung auf technischem Wege erfolgt und die gewonnenen Daten in einer wahrnehmbaren Form verfügbar gemacht werden.

keine Trennung der Zuständigkeit

Trotz der festgestellten Mitbestimmungspflicht weist das BAG den Antrag als unbegründet zurück. Begründet wird dies damit, dass das Mitbestimmungsrecht in diesem Fall nicht dem Betriebsrat der Filiale, sondern gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zustehe. Ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats liegt vor, wenn es sich um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (BAG, Beschl. v. 8.3.2022 – 1 ABR 20/21). Als zwingendes Erfordernis für eine gesamtbetriebliche Regelung führt das BAG die zentrale Steuerung der Software durch die IT-Abteilung in Dublin an. Eine Trennung der Zuständigkeiten nach Hardware und Software lehnt das Gericht ab.

III. Der Praxistipp

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung nochmals seine ständige Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestätigt. Dabei ist der zu entscheidende Sachverhalt gerade für den gesamten Einzelhandel von großer Bedeutung, da die Nutzung von Headsets für die Kommunikation innerhalb der Belegschaft mittlerweile in vielen Betrieben des Einzelhandels üblich geworden ist und immer wieder Fragen der Mitbestimmung aufwirft. Durch die Entscheidung besteht hinsichtlich der Frage der grundsätzlich bestehenden Mitbestimmung für diese Einrichtung nun Klarheit.

Zuständigkeit geklärt

Erfreulich klar hat das Bundesarbeitsgericht auch hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates Stellung bezogen. Bei der Frage der Zuständigkeit für Headsets wäre durchaus theoretisch eine Zuständigkeit des lokalen Betriebsrates konstruierbar gewesen, jedoch vollkommen praxisfern. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist hier absolut sinnvoll und nicht bloß „nützlich“. Um nicht in einen Flickenteppich von Regelungen hineinzulaufen, sollten Arbeitgeber bei der Einführung und Nutzung von Headset-Systemen darauf achten, dass das Element der zentralen Steuerung und Konfiguration gewährleistet ist, um so zu einer sicheren Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zu kommen.

Jan Schiller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf, schiller@michelspmks.de

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