Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer symptomlos verlaufenden SARS-CoV-2-Infektion aus rechtlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil für ihn aufgrund der Infektion behördlich die Isolierung (Quarantäne) oder Absonderung angeordnet wurde und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt
[Orientierungssatz der Richter des BAG]
I. Der Fall
Coronainfektion der Klägerin
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche. Die Klägerin war bei der Beklagten, die Pflegeeinrichtungen betreibt, als Pflegefachkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der AVR Anwendung, der Ansprüche gemäß § 616 BGB ausschließt. Am 5.11.2021 wurde bei der ungeimpften Klägerin eine Coronainfektion nachgewiesen. Daraufhin erließ der zuständige Landkreis eine Anordnung, nach der die Klägerin sich bis zum 18.11.2021 in häusliche Quarantäne begeben musste.
Symptomloser Krankheitsverlauf
Die Erkrankung verlief bei der Klägerin symptomlos. Sie konnte in der Zeit vom 16.11.2021 bis 20.11.2021 an einem Online-Lehrgang teilnehmen.
Zahlungsverweigerung der Beklagten
Der Arbeitgeber verweigerte für den Zeitraum der Quarantäne die Entgeltfortzahlung. Zur Begründung verwies er darauf, dass ein Erstattungsanspruch gemäß § 616 BGB ausgeschlossen sei. Im Übrigen treffe die Klägerin an der Infektion ein Verschulden, da sie sich gegen die Infektion nicht habe impfen lassen.
Verfahrensgang
Das Arbeitsgericht hat die Vergütungsklage abgewiesen (ArbG Erfurt, Urt. v. 1.12.2022 – 1 Ca 470/22). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (LAG Thüringen, Urt. v. 8. 8.2023 – 1 Sa 41/23).
II. Die Entscheidung
Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für den Zeitraum, in dem die Klägerin aufgrund der angeordneten Quarantäne keine Arbeitsleistung erbracht hat, vollständig zu vergüten.
Infektion ist eine Erkrankung
Zur Begründung führt das BAG aus, dass es sich bei der festgestellten Infektion mit dem Coronavirus um eine Erkrankung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt. Auch bei einer symptomlosen Infektion handele es sich um eine Erkrankung, da die Infektion selbst bereits einen regelwidrigen Körperzustand darstelle.
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
Die Klägerin sei auch arbeitsunfähig aufgrund dieser Erkrankung gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Infektionsverlauf bei der Klägerin symptomlos gewesen sei. Aufgrund der damaligen Rechtslage und der hierauf beruhenden Quarantäneanordnung des zuständigen Landkreises liege eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor. Die Quarantäneanordnung stelle auch keinen neben die Erkrankung tretenden weiteren Grund für die Unmöglichkeit, Arbeitsleistung zu erbringen, dar. Vielmehr handelt es sich bei Quarantäneordnung um die direkte Folge der Erkrankung, so dass die geforderte Monokausalität für den Entgeltfortzahlungsanspruch vorliege.
kein Verschulden
Der Entgeltfortzahlungsanspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre Infektion selbst verschuldet habe. Zwar sei die Klägerin gegen die Infektion nicht geimpft gewesen. Allerdings habe auch bereits das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass eine Impfung nicht dazu führe, dass eine Infektion von vornherein ausgeschlossen sei. Schließe die Impfung die Infektion jedoch nicht aus, könne ein Verschulden der Klägerin nicht angenommen werden.
§ 56 Abs. 1 S. 4 IfSG
Auch aus der gesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ergebe sich nichts Anderes. Zwar habe der Gesetzgeber dort festgehalten, dass ein Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG nicht bestehe, wenn vorhandene Impfungen nicht wahrgenommen worden seien. Allerdings handele es sich bei der Regel des § 56 IfSG um eine Billigkeitsregelung, so dass die dortige Wertung auf die Frage des Verschuldens gemäß § 3 EFZG nicht übertragen werden könne.
Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht daran, dass sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, weshalb die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG berechtigt gewesen sei, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Insoweit sei anerkannt, dass, wenn die Erkrankung zwischen den Parteien unstreitig oder aus anderen Gründen offenkundig sei, es einer gesonderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bedürfe.
III. Der Praxistipp
Erweiterung des Entgeltfortzahlungsanspruchs
Die Aufarbeitung der Corona-Pandemie ist nunmehr auch bei dem Bundesarbeitsgericht angelangt. Mit der hiesigen Entscheidung sowie einer weiteren am selben Tag verkündeten Entscheidung (BAG, Urt. v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23), hält der 5. Senat fest, dass bereits eine Infektion mit einem ansteckenden Virus und eine daraus resultierende Quarantäneentscheidung, den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertige. Das Bundesarbeitsgericht folgt auch der Auffassung, dass die verweigerte Impfung gegen das Coronavirus kein Verschulden gegen sich selbst darstelle. Für diese Feststellung fehle es an dem Nachweis, dass die Impfung eine Infektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließe.
§ 56 IfSG ohne Anwendungsbereich
Die Entscheidung des Gerichtes überrascht insoweit, als dass mit der jetzigen Rechtsprechung ein Anspruch gemäß § 56 IfSG in den meisten Fällen ausgeschlossen ist. War bisher im Wesentlichen streitig, wie lange der gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Anspruch gemäß § 616 BGB zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz führe, dürfte nunmehr ein solcher Anspruch auf Erstattung völlig ausgeschlossen sein. Da der Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz immer voraussetzt, dass kein anderweitiger Entgeltanspruch besteht, das Bundesarbeitsgericht nunmehr aber feststellt, dass jede Infektion, die zu einer Quarantäne führt, ein Fall der Arbeitsunfähigkeit und damit der Entgeltfortzahlung sei, verliert § 56 IfSG insoweit seinen praktischen Nutzen. Es verbleibt für den Erstattungsanspruch nur der Anwendungsfall einer selbst nicht infizierten Person, die aufgrund des Kontaktes zu einem Infizierten sich in Quarantäne begeben muss.
Markus Pillok, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, pillok@michelspmks.de











