1. Auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs sind nach § 11 Nr. 1 KSchG neben den Entgelten aus einem Arbeitsverhältnis auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis anzurechnen. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Zuflusses des Ertrags, sondern der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglichte Wert des Erwerbs.
2. Ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach § 11 Nr. 2 KSchG kann auch dann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer in dem im Laufe des Kündigungsschutzprozesses neu begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnis vorsätzlich mit einem – gemessen an der üblichen Vergütung für die ausgeübte Tätigkeit – zu geringen Entgelt zufrieden gibt oder unentgeltlich eine Leistung erbringt, die regelmäßig nur gegen eine Vergütung erbracht wird.
I. Der Fall
Streitgegenstand: Vergütung wegen Annahmeverzug nach Kündigung
Die Parteien stritten vor dem BAG über Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 1.5. bis 30.9.2014. Mit Schreiben vom 27.2.2014 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Anstellungsverhältnis zum 30.4.2014, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt und stellte die Klägerin von der Arbeit frei.
Keine Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit
Die Klägerin meldete sich im März 2014 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Bis Ende 2015 konnte ihr keine andere Tätigkeit vermittelt werden.
unentgeltliche Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin
Am 13.3.2024 wurde die G GmbH gegründet und am 15.5.2014 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin wurde als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingetragen. Für ihre Tätigkeit erhielt sie kein Entgelt, sondern nur eine Gewinnbeteiligungszusage.
Klägerin wird Kommanditistin, erhält aber keine Gewinnausschüttung
Nach einer Umfirmierung wurde die G GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der am 19.2.2015 in das Handelsregister eingetragenen G GmbH & Co. KG, an der die Klägerin mit einem Anteil von 10.000,– EUR als Kommanditistin beteiligt ist. Am 17.12.2015 bescheinigten die Steuerberater, dass die G GmbH und die G GmbH & Co. KG bis zum 31.10.2015 Verlust erzielt haben, die Klägerin keine Vergütung erhalten habe und an sie keine Ausschüttung erfolgt sei.
Weitere Kündigungen – Ende Arbeitsverhältnis am 1.10.2014
Die Beklagte sprach weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen aus. ArbG und LAG haben festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Basis der letzten Kündigung am 1.10.2014 geendet hat.
Gang des Verfahrens im Hinblick auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs
Der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1.5. bis zum 30.9.2014 hat das Arbeitsgericht – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben (ArbG Gera, Urt. v. 19.11.2020 – 5 Ca 264/17). Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen (LAG Thüringen, Urt. v. 6.9.2022 – 1 Sa 427/20). Die zugelassene Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
II. Die Entscheidung
Rechtsfehlerhafte Entscheidung des LAG
Das LAG hat – so das BAG – hinsichtlich der Frage, was die Klägerin gem. § 11 Nr. 1 KSchG durch anderweitige Arbeit verdient hat, die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast rechtsfehlerhaft angewendet. Bei der weiteren Prüfung, was die Klägerin gem. § 11 Nr. 2 KSchG hätte verdienen können, wenn sie es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihr zumutbare Arbeit anzunehmen, habe das Berufungsgericht einen unzutreffenden Maßstab angewendet und den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und gewürdigt.
Rechtsfolge des Annahmeverzugs der Beklagten
Die Beklagte hat sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Annahmeverzug befunden. Rechtsfolge des Annahmeverzugs nach § 615 S. 1 BGB ist die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs. Der Arbeitnehmer hat trotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Anrechnung anderweitiger Verdienst kann nicht ausgeschlossen werden
Mit der Begründung des LAG könne nach den Ausführungen des BAG die Anrechnung anderweitigen Verdiensts nach § 11 Nr. 1 KSchG aber nicht ausgeschlossen werden. Das LAG habe insoweit die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast der Klägerin verkannt. Anderweitiger Verdienst ist nach § 11 Nr. 1 KSchG auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs anzurechnen, wenn anderweitiger Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde. Dabei sind nicht nur Entgelte aus einem Arbeitsverhältnis, sondern auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis anzurechnen. Erzielt der Arbeitnehmer durch eine Tätigkeit während des Annahmeverzugs erst später einen Ertrag, kommt eine Anrechnung, die der Arbeitsleistung im Verzugszeitraum entspricht, in Betracht. Anzurechnen ist der Wert des Erwerbs, der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht worden ist. Einkünfte, die der Arbeitnehmer aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen ohne eigene Tätigkeit für das Unternehmen erzielt, sind dagegen grundsätzlich nicht anrechenbar.
Kommanditanteil könne anderweitige Vergütung darstellen
Auf der Grundlage der Feststellung des LAG konnte das BAG nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der G GmbH anderweitigen Verdienst erzielt hat. Insoweit sei das LAG zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für ihre Geschäftsführertätigkeit keine laufenden Einkünfte und aus der vereinbarten Gewinnbeteiligung keine Vergütung erzielt hat. Das LAG habe aber die Anrechnung der Kommanditistenbeteiligung mit einer unzutreffenden Begründung ausgeschlossen. Der Kommanditanteil könne eine anderweitige Vergütung darstellen, wenn die Klägerin ihn für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin gewährt bekommen habe. Dies sei unter zutreffender Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast vom LAG neu zu beurteilen.
böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs kann nicht ausgeschlossen werden
Das LAG habe – so das BAG weiter – auch den von der Beklagten erhobenen Einwand, die Klägerin habe nach § 11 Nr. 2 KSchG böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen, zu Unrecht zurückgewiesen. Gem. § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Das Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs ist nicht nur dann böswillig, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der objektiven Umstände, nämlich Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolge für den Arbeitgeber, vorsätzlich untätig bleibt, sondern kann auch dann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer zu geringen Vergütung zufriedengibt. Die Absicht einer Schädigung ist dabei nicht erforderlich. Es genügt das vorsätzliche außer Acht lassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbstätigkeit. Der Arbeitnehmer soll seine Annahmeverzugslohnansprüche nicht ohne Rücksicht auf den Arbeitgeber durchsetzen können. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.
mögliche „Böswilligkeit“ nicht ausreichend aufgeklärt
Bei der Anwendbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs „Böswilligkeit“ kommt dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar ist. Dennoch halte die Würdigung des LAG, dass die Einwendung böswillig unterlassenen Erwerbs durch die Klägerin unbegründet sei, einer Überprüfung nicht stand. Das LAG habe nicht alle relevanten Umstände des vorliegenden Falls berücksichtigt. Die Annahme des LAG, die Klägerin habe sich vergleichbar mit dem Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit mit ihrer unentgeltlichen Tätigkeit eine Existenz aufbauen wollen, sei rechtsfehlerhaft. Insoweit habe das LAG unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin bei der G GmbH beschäftigt war. Dies steht der Gleichwertigkeit mit einer selbstständigen Tätigkeit entgegen. Des Weiteren habe das LAG nicht aufgeklärt, wovon die Klägerin im Verzugszeitraum gelebt haben will.
keine „Böswilligkeit“ wegen ordnungsgemäßer Meldung bei der Agentur für Arbeit
Dagegen habe das LAG zutreffend berücksichtigt, dass sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet habe. Die Klägerin habe keine adäquaten Stellenangebote erhalten. Eine konkrete zumutbare Arbeitsgelegenheit für die Klägerin habe die Beklagte nicht dargelegt. Der allgemeine Hinweis des Arbeitgebers, es seien für den Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen vorhanden, reicht nicht aus.
III. Der Praxistipp
Konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG
Das BAG setzt seine Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Annahmeverzugslohnprozess konsequent fort. Die Entscheidung macht deutlich, dass die nicht darlegungspflichtige Partei nicht durch einfaches Bestreiten ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast gerecht werden kann, wenn die darlegungspflichtige Partei Behauptungen nicht „ins Blaue hinein“ erhebt, der Bestreitende aber alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies gilt insbesondere für außenstehenden Dritten nicht bekannte Gesellschaftsstrukturen und Vergütungsabreden. Umgekehrt macht die Entscheidung auch noch einmal deutlich, dass der pauschale Hinweis im Annahmeverzugslohnverfahren, es seien für den Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen vorhanden, ebenfalls unzureichend ist. Insoweit ist arbeitgeberseitig darzulegen, welche konkreten, zumutbaren aber ausgelassenen Arbeitsgelegenheiten bestanden haben.
Dr. Tilman Isenhardt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, isenhardt@michelspmks.de











