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Terminvorschau BAG 10-2023

– BAG 8 AZR 318/22 –

Entschädigungsanspruch (AGG) – Evangelische Kirche als Teil der öffentlichen Verwaltung?

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung.

Der Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist ein Kirchenkreis in der Evangelischen Kirche. Er schrieb zum nächstmöglichen Zeitpunkt „eine Stelle in Vollzeit mit 39 Wochenstunden (m/w/d) in der Finanzbuchhaltung“ aus. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf diese Stelle. Die Beklagte lehnte die Bewerbung des Klägers ab, ohne den Kläger zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern. Er ist der Ansicht, bei dem Beklagten handele es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX* geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründe, gelte daher auch für den Beklagten. Der Beklagte sei zwar kein Teil der Staatsverwaltung. Entscheidend sei aber, dass der Beklagte durch den Staat als eine Körperschaft anerkannt werde sowie nach außen als eine solche auftrete. Der Beklagte genieße – wie alle öffentlich-rechtlichen Kirchenverbände – als öffentlich-rechtliche Körperschaft gewisse staatsähnliche Rechte, wie das Recht zum Steuereinzug bei den Mitgliedern und die Dienstherrenfähigkeit. Folgerichtig sei er auch als öffentlicher Arbeitgeber zu behandeln. Die in Rede stehende Gleichstellungsvorschrift des § 165 Satz 3 SGB IX könne als Ausfluss des christlichen Gedankenguts angesehen werden und stehe daher nicht mit dem grundgesetzlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Konflikt.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.7.2022 – 5 Sa 10/22

Termin der Entscheidung: 25.1.2024, 9:00 Uhr

Zuständig: Achter Senat

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