– BAG 9 AZR 577/20
Die Parteien streiten noch über die Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2016.
Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Am 5.12.2012 vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 1.2.2013 bis 31.5.2016 und einer Freizeitphase in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 30.9.2019. Ein vom Kläger für den Zeitraum vom 4. bis 25.5.2016 beantragter Urlaub für noch offene Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2016 wurde von der Beklagten genehmigt. Aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 31.5.2016 konnte der Kläger den genehmigten Urlaub nicht vollständig nehmen
Der Kläger verlangt die Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Abgeltungsanspruch zu. Die Beklagte entgegnet – soweit für die Revision noch von Belang –, der gesetzliche Teil des Urlaubsanspruches sei entsprechend der Grundsätze zur lang andauernden Arbeitsunfähigkeit spätestens zum 31.3.2018 verfallen. Der Kläger habe den Urlaub während der Freistellungsphase nicht einbringen können, sodass sich der Verfall des restlichen Jahresurlaubs 2016 während der Freistellungsphase nicht habe verhindern lassen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Mit Teilurteil vom 12.10.2021 wies der Neunte Senat die Revision des Klägers zurück, soweit der Kläger die Abgeltung übergesetzlichen Urlaubs verlangte und setzte den Rechtsstreit im Übrigen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus. Mit Beschl. v. gleichen Tag legte der Neunte Senat dem EuGH u.a. die Frage vor, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Auslegung einer nationalen Regelung wie § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes entgegenstehe, der zufolge der in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erworbene, bisher nicht erfüllte Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Freistellungsphase mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt erlischt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union bejahte mit Urt. v. 27.4.2023 – C-192/22 – die Vorlagefrage. Das Bundesarbeitsgericht kann nunmehr – unter Berücksichtigung des Auslegungsergebnisses des EuGH – über die Revision des Klägers hinsichtlich der Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs entscheiden.
Vorinstanz: LAG München, Urt. v. 11.8.2020 – 7 Sa 392/20
Termin der Entscheidung: 17.10.2023, 9:00 Uhr
Zuständig: Neunter Senat