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Wieder mal Neues zum Corona-Arbeitsschutz

Nach einem vermeintlich ruhigeren und trügerischen Verlauf der Pandemie in den Sommermonaten hat sich die Lage in den letzten Wochen leider wieder dramatisch zugespitzt und die vierte Welle nimmt ihren Lauf. Dies hat den Gesetzgeber wieder auf den Plan gerufen, wobei dieses Mal die Initiative nicht von der noch amtierenden Bundesregierung der Großen Koalition ausging, sondern von der mutmaßlichen künftigen Regierung und Ampelkoalition. Der von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drucks. 20/15) war naturgemäß nicht unumstritten. Gleichwohl wurde er unter dem 18.11.2021 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Hauptausschusses – BT-Drucks. 20/78, 20/89 – vom Parlament mehrheitlich mit den Stimmen der drei vorgenannten Fraktionen gegen das Votum der CDU/CSU und der AfD bei Enthaltung der Linke verabschiedet (vgl. BR-Drucks. 803/21) und einen Tag später vom Bundesrat einvernehmlich gebilligt (vgl. BR-Drucks. 803/21 (B) Beschlussdrucksache). Das Gesetz ist am 23.11.2021 verkündet worden und tritt nach Art. 22 Abs. 1 am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft; somit greifen die Änderungen mit Wirkung zum 24.11.2021.

Im Folgenden soll ein Überblick über die mit dem Gesetz einhergehenden generellen Änderungen erfolgen, bevor wir uns sodann detailliert den arbeitsrechtlichen Regelungen zuwenden.

I.Generelle Änderungen

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll sichergestellt werden, dass trotz der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Trageweite auch zukünftig entsprechende Schutzmaßnahmen in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz bestehen bzw. ergriffen werden können.

Hintergrund ist, dass die Annahme einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die damit verbundenen Corona-Verordnungen mit Ablauf des 25.11.2021 nicht mehr greifen. Bereits im Frühjahr 2020 (am 25.3.2020) hatte der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und zuletzt im Sommer 2021 (am 25.8.2021) deren Fortbestehen beschlossen. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 3 IfSG mit Ablauf des 24.11.2021 als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag bis dahin keinen Beschluss über ihre Fortgeltung trifft. So sah § 6 Corona-ArbSchV a.F. auch entsprechend vor, dass die Verordnung am 1.7.2021 in Kraft und am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG, spätestens jedoch mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft tritt. Obwohl die Pandemie noch lange nicht vorbei zu sein scheint – im Gegenteil: die sog. vierte Welle trifft uns derzeit mit voller Wucht – hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der mutmaßlichen Ampelkoalitionäre nun beschlossen, dass kein Bedürfnis mehr für die Feststellung einer solchen epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht. Dies ist in jeder Hinsicht mehr als befremdlich und ein völlig falsches Signal.

Intendiert ist damit offenbar die Sicherstellung bundeseinheitlicher Schutzmaßnahmen. Nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist es den Ländern nämlich grundsätzlich nicht mehr möglich, von den in § 28a Abs. 1 IfSG a.F. bislang genannten Schutzmaßnahmen Gebrauch zu machen. Beschlossen wurde stattdessen die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen. Hierdurch soll ermöglicht werden, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Schutzvorkehrungen zu treffen. In der neugefassten Vorschrift des § 28a Abs. 7 IfSG ist daher – so wörtlich – vorgesehen, dass unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG sind, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:

  • 1.die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen,
  • 2.die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  • 3.die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz),
  • 4. Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen,
  • 5.die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, für die in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen,
  • 6.die Beschränkung der Anzahl von Personen in oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen,
  • 7.die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen und
  • 8.die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können; dabei kann auch angeordnet werden, dass die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten vorrangig durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt.

Diese Schutzmaßnahmen beziehen sich somit zusammengefasst auf die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.

Ungeachtet dessen sieht § 28 Abs. 8 IfSG vor, das individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG weiterhin möglich bleiben. Hierbei sollen die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen sein. Durch diese Regelungssystematik würden – so lautet es im Gesetzesentwurf – gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz im regulären parlamentarischen Verfahren jederzeit kurzfristig ermöglicht.

II.Änderungen im Betrieb

Soweit die generellen Änderungen, die hier nur zum besseren Verständnis wiedergegeben, aber nicht weiter kommentiert werden sollen. Doch was gilt nun – um zum eigentlichen Thema zu kommen – am Arbeitsplatz. Auch insoweit ergeben sich einige Modifizierungen der bislang schon geltenden Regelungen sowie einige bedeutsame Neuerungen, die „es in sich haben“ und von Arbeitgebern wie Arbeitnehmern mit Wirkung ab dem 24.11.2021zu beachten sind.

Neu ist insbesondere die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz, die allgemein greift und nicht nur auf bestimmte Arbeitsstätten beschränkt ist. Nach der Vorgabe des § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen anerkannten Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Gleiches gilt für Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte. Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese maximal 48 Stunden zurückliegen. Ungeachtet dessen ist Arbeitgebern und Beschäftigten nach § 28b Abs. 1 S. 2 IfSG ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um sodann unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Satz 3 sieht schließlich vor, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren hat. Strengere Vorgaben gelten für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 36 IfSG, für die nur mit Test ein Zugang möglich ist. Allerdings können Geimpfte und Genesene die Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen und müssen die Testung auch nur zweimal die Woche durchführen. Die Einrichtungen sind zudem zur Erstellung eines Testkonzepts verpflichtet.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Um dies zu ermöglichen, ist ferner vorgesehen, dass alle Arbeitgeber sowie jeder Beschäftigte verpflichtet sind, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen, § 28b Abs. 3 S. 2 IfSG. Bei den Kontrollen der Nachweise über den Status geimpft und genesen – so lautet es im Bericht des Hauptausschusses (BT-Drucks. 20/89) – seien vereinfachte Kontrollprozesse anwendbar; eine sichere Kontrolle sei vor allem dann gewährleistet, wenn sie digital durch geeignete technische Lösungen (zum Beispiel die CovPass-App) erfolge.

Des Weiteren ist eine von Arbeitgeberseite seit Monaten eingeforderte Rechtsgrundlage zur Datenerhebung und -verarbeitung eingeführt worden. Soweit es zur Erfüllung der oben genannten Pflichten erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber nun zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheben und verarbeiten, § 28b Abs. 3 S. 3 IfSG. Nach dem Bericht des Hauptausschusses (BT-Drucks. 20/89) sollen auch digitale Formen der Erhebung und Speicherung von Nachweisen sind zugelassen sein, um zusätzliche Möglichkeiten zur Reduzierung des betrieblichen Umsetzungsaufwands zu schaffen. Die Daten dürfen gem. § 28b Abs. 3 S. 4 IfSG auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 ArbSchG verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Wieder eingeführt wurde die Regelung zum Angebot der Durchführung der Tätigkeit im Home-Office in § 28b Abs. 4 IfSG. Hiernach hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 28b Abs. 4 S. 1 IfSG). Solche betriebsbedingten Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele können sein: mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb. Technische oder organisatorische Gründe, wie zum Beispiel die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten, können in der Regel nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Auch können besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Home-Office sprechen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen (§ 28b Abs. 4 S. 2 IfSG). Gründe, die dem entgegenstehen, können bspw. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung sein. Über die Gründe, die dem Home-Office entgegenstehen, reicht eine formlose Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers aus. Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Home-Office-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen und sollte dies daher auch vorsorglich dokumentieren.

Die Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz – bzw. genauer an der Arbeitsstätte – wird in der Praxis zu vielfältigen neuen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung führen, auf die hier im Rahmen dieses Überblicks nicht im Einzelnen eingegangen werden kann. Wegen näherer Einzelheiten kann und soll an dieser Stelle stattdessen auf die den Internetseiten des BMAS veröffentlichen „FAQs zu 3G am Arbeitsplatz“ verwiesen werden, die sich mit folgenden Fragestellungen befassen:

  • Welche Ziele werden mit der Einführung der allgemeinen 3G-Regel für Arbeitgeber und Beschäftigte verfolgt?
  • Welche Bereiche fallen unter den Begriff „Arbeitsstätte“ im Sinne des § 28b IfSG?
  • Welche Personen fallen unter den Begriff „Beschäftigte“?
  • Was ist unter „möglichen physischen Kontakten“ zu verstehen?
  • Was ist ein Sammeltransport?
  • Welche Auswirkungen hat die betriebliche 3G-Regelung auf das Home-Office?
  • Welche Ausnahmen sind hinsichtlich der 3G- Nachweispflichten vorgesehen?
  • Warum ist die Mitwirkung der Betriebe an Kontrolle und Durchsetzung der betrieblichen 3G-Regelungen erforderlich?
  • Wer darf betriebliche Kontrollen der 3G-Nachweise durchführen?
  • Welchen Umfang müssen die Kontrollen durch den Arbeitgeber haben?
  • Was ist bezüglich der mitzuführenden 3G-Nachweise zu beachten?
  • Wie kann die ordnungsgemäße Durchführung der betrieblichen Zugangskontrollen dokumentiert werden?
  • Wie lange müssen/dürfen die Dokumentationen für behördliche Kontrollen aufbewahrt werden?
  • Was ist bei den betrieblichen Zugangskontrollen hinsichtlich des Datenschutzes zu beachten?
  • Welche Kosten hat der Arbeitgeber in Bezug auf die Umsetzung der betrieblichen 3G-Regelungen zu tragen?
  • Müssen die Beschäftigten für Testkosten aufkommen?
  • Können betriebliche Testangebote, die sich aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderen Rechtsnormen ergeben, als 3G-Nachweis herangezogen werden?
  • Was ist im Zusammenhang mit der Durchführung und Dokumentation von Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers zu beachten?
  • Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat es, wenn jemand seinen Status nicht preisgeben möchte? Wann ist eine Kündigung möglich? Wie verhält es sich mit der Lohnfortzahlung?
  • Mit welchen Bußgeldern muss bei Verstoß gegen Nachweis- und Kontrollpflichten gerechnet werden?

Weitere Änderungen betreffen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Die Regelung des § 1 Abs. 3 S. 1 Corona-ArbSchV, welche vorsieht, dass bei der Umsetzung der Anforderungen der Corona-ArbSchV die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7.5.2021 (GMBl 2021, S. 6229) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen ist, wurde um einen zweiten Satz ergänzt. Hiernach können zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden. Dies galt bislang nach der nun aufgehobenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 5 Corona-ArbSchV a.F. nur im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes, gilt nun aber generell.

Bereits bislang galten umfangreiche Regelungen zur Kontaktreduzierung im Betrieb. Die dies vorsehende Vorschrift des § 3 SARS-CoV-2 a.F. sah vor, dass der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren sowie die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren hat. Nach der neugefassten Regelung des § 3 SARS-CoV-2 hat der Arbeitgeber – weiterhin – zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren; auch die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist – wie bislang auch – auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, allerdings – und dies ist neu – nur insofern, als nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. In der Begründung zum Gesetzentwurf lautet es hierzu, dass betriebsbedingte Zusammenkünfte bspw. durch die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause auf ein betriebsnotwendiges Maß beschränkt werden können und durch intensives und fachgerechtes Lüften eine Verringerung der Konzentration ausgeschiedener Viren bewirkt und damit das Infektionsrisiko in Räumen gesenkt werden kann.

III.Ausblick

Insgesamt sind die Neuregelungen zu begrüßen und werden dem gesetzgeberischen formulierten Anspruch, der Pandemie nachhaltiger entgegenzuwirken, auch im Wesentlichen gerecht.

Der Nutzen dieser Verordnung – so lautet es im Gesetzentwurf – bestehe darin, dass weiterhin ein umfangreiches Maßnahmenportfolio zur Verfügung stehe, das die erforderliche flexible Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte an das jeweilige regionale oder branchenspezifische Infektionsgeschehen sowie auch den Impfstatus der Belegschaft ermögliche und zugleich einen wirkungsvollen Vollzug sicherstelle. Ob die Neuregelungen diesem Anspruch gerecht werden können, wird sich in der Praxis indes in den nächsten Wochen und Monaten erweisen müssen.

Schon jetzt wird auf viele sich neu stellende Frage und zurecht auch auf einige Unzulänglichkeiten hingewiesen. Diese wird die Praxis zu klären haben. Ungeachtet dessen stellt die Neuregelung einen wichtigen Impuls und ein Signal gegenüber dem Arbeitgeber dar, die nun endlich auch nach dem Impfstatus fragen und die hierzu erforderlichen Daten erheben und speichern können. Viel wichtiger ist allerdings die mit den Neuregelungen an die immer noch nicht geimpften Personen einhergehende Botschaft, sich doch nun endlich impfen zu lassen. Dies ist immens wichtig und lässt uns über den sich nun ergebenden Mehraufwand für alle Beteiligten hinwegsehen.

Die mit Wirkung zum 24.11.2021 in Kraft tretenden Änderungen sind ohnehin bis zum Ablauf des 19.3.2022 befristet. Es bleibt abzuwarten ob diese Maßnahmen dann noch weiter erforderlich sein werden und wir alle hoffen doch sehr, dass dies dann nicht mehr der Fall sein wird. Zunächst gilt aber, dass auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer – ggf. gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung – verantwortungsvoll ihren Beitrag zur weiteren Bekämpfung der Pandemie zu leisten haben: d.h. weiterhin „Masken auf und – falls noch nicht geschehen – bitte auch die Ärmel hoch“ – es ist immens wichtig, für einen jeden von uns allen. Anders wird der Übergang von der Pandemie in die Endemie nicht zu erreichen sein.

Dr. Gunther Mävers, Maître en Droit, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, maevers@michelspmks.de

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