Neue anhängige Rechtsfragen
– BAG 3 AZR 157/19 –
Berechtigung einer Pensionskasse zur Reduzierung der Rentenfaktoren – Ausgleichsanspruch durch Zahlung eines Zusatzbeitrags
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die von der Pensionskasse vorgenommene Reduzierung der Rentenfaktoren durch Zahlung eines Zusatzbeitrags auf das Beitragskonto des Klägers ausgleichen muss.
Der 1968 geborene Kläger ist seit August 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist seit Januar 2003 in der Pensionskasse des BVV im Tarif DN versichert. Die Mitgliederversammlung des BVV beschloss am 24.6.2016, von dem satzungsmäßigen Recht Gebrauch zu machen, die Rentenfaktoren in Tarifen mit einem kalkulierten Rechnungszins von vier Prozent zu reduzieren. Dieser Beschluss führte in seiner Umsetzung dazu, dass die Rentenfaktoren im Tarif DN um 24,02 % abgesenkt wurden. Die Änderung gilt für bestehende Versicherungsverhältnisse ab dem 1.1.2017. Um die Verringerung künftiger Rentenleistungen auszugleichen, muss ein zusätzlicher Beitrag i.H.v. max. 31,61 % gezahlt werden. Dies sind im Fall des Klägers 36,67 EUR monatlich.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zum Ausgleich der sich aus der Reduzierung der Rentenfaktoren ergebenen Deckungslücke monatlich die Zahlung eines um 36,67 EUR erhöhten Beitrags zu seinen Gunsten auf sein Beitragskonto bei der Pensionskasse. Er hat die Auffassung vertreten, es liege eine betriebliche Altersversorgung vor. Er habe durch die Anmeldung zur Pensionskasse davon ausgehen können, dass ihm auf Grundlage der geleisteten Beiträge bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung durch die Pensionskasse gewährt werde. Es seien keine Anhaltspunkte für eine nicht vom Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erfasste reine Beitragszusage ersichtlich. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG bestehe unabhängig davon, welchen Durchführungsweg der Arbeitgeber zur Umsetzung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung wähle. Die betriebliche Altersversorgung unterliege nicht der Abänderungsmöglichkeit durch die Pensionskasse. Die Einstandspflicht beziehe sich auch auf die durch ihn, den Kläger, finanzierten Beiträge.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Kläger habe aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG nicht nur einen verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch, die sog. Einstandspflicht, sondern auch einen Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Vorinstanz: Hessisches LAG, Urt. v. 12.12.2018 – 6 Sa 153/18
Termin der Entscheidung: 31.3.2020, 10:00 Uhr
Zuständig: Dritter Senat