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Terminvorschau BAG 2021-04

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 2 AZR 342/20 –

Auskunftsanspruch/Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Erteilung einer Kopie seines E-Mail-Verkehrs mit ihr sowie der E-Mails, die ihn persönlich erwähnen, verlangen kann.

Der Kläger war bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erteilte sie dem Kläger auf dessen Verlangen im März 2019 Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren Kategorien. Außerdem stellte sie dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten als sog. ZIP-Dateien zur Verfügung.

Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO weiterhin eine Kopie seiner von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zu diesen gehörten auch der zwischen ihm und der Beklagten geführte E-Mail-Verkehr sowie diejenigen E-Mails, in denen er genannt werde.

Das ArbG hat die Klage, soweit sie auf die Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten gerichtet ist, abgewiesen. Das LAG hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Kopien des vollständigen E-Mail-Verkehrs, bestehe dagegen nicht. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren, soweit er damit unterlegen ist, weiter.

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 9.6.2020 – 9 Sa 608/19

Termin der Entscheidung: 27.4.2021, 11:00 Uhr

Zuständig: Zweiter Senat

– BAG 9 AZR 383/19 –

Wirksamkeit/Widerruf der Bestellung als Beauftragter für Datenschutz

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestellung sowie der Abberufung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten und freigestellter Betriebsratsvorsitzender des bei ihr gebildeten Betriebsrats. Daneben ist er stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzender in mehreren in Deutschland ansässigen Unternehmen, die zum internationalen X-Konzern gehören, dem auch die Beklagte angehört. Mit Wirkung zum 1.6.2015 wurde der Kläger von der Beklagten zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten und von den weiteren in Deutschland ansässigen konzernzugehörigen Gesellschaften zum externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Ziel seiner Bestellungen war die Erreichung eines konzerneinheitlichen Datenschutzstandards. Im September 2017 meldete der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Muttergesellschaft der Beklagten wegen der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Betriebsratsvorsitzender und dadurch zu befürchtender Interessenkollisionen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als Datenschutzbeauftragter an. In der Folge traf der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Bezugnahme auf § 4f BDSG a.F. die Feststellung, dass der Kläger nicht über die für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten notwendige Zuverlässigkeit verfüge und er nicht wirksam zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 1.12.2017 teilten die Unternehmen, die ihn zum Datenschutzbeauftragten bestellt hatten, dem Kläger mit, dass er wegen der Inkompatibilität der Ämter nicht wirksam zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei. Hilfsweise widerriefen sie ihre jeweiligen Bestellungen des Klägers zum Datenschutzbeauftragten mit sofortiger Wirkung nach § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG a.F. Mit Wirkung zum 1.12.2017 bestellten sämtliche Unternehmen eine neue Datenschutzbeauftragte. Nach Inkrafttreten der DSG-VO berief die Beklagte den Kläger im Mai 2018 vorsorglich aus betriebsbedingten Gründen gemäß Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSG-VO als Datenschutzbeauftragten ab.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger hiergegen. Er ist der Auffassung, er sei wirksam zum Datenschutzbeauftragten bestellt und auch nicht wirksam abberufen worden.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urt. v. 19.8.2019 – 9 Sa 268/18

Termin der Entscheidung: 27.4.2021, 12:00 Uhr

Zuständig: Neunter Senat

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