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BAG: Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für Datenschutz

Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG in der bis zum 24.5.2018 geltenden Fassung (a.F.) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG a.F. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG a.F.

[Amtlicher Leitsatz]

BAG,Urt.v.5.12.2019–2 AZR 223/19

I. Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.4.2010 als Arbeitnehmer beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt arbeiteten in der Niederlassung neun Beschäftigte, die alle ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiteten. Sie bestellte den Kläger mit Schreiben vom 1.6.2010 gem. § 4f BDSG a.F. zum Beauftragten für Datenschutz. Seit den Jahren 2010 bis 2015 beschäftigte die Beklagte zwischen 10 und 13 Arbeitnehmer, im Jahr 2016 indes nur noch neun Arbeitnehmer in der maßgeblichen Niederlassung.

Mit Schreiben vom 12.4.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.7.2017, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag kündigte sie das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.9.2017. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschäftigte die Beklagte nur noch acht Arbeitnehmer.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz gem. § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG a.F. Hiernach hätte er nur außerordentlich gekündigt werden können.

Das ArbG (Frankfurt am Main) gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des ArbG wurde durch das LAG (Hessen) zurückgewiesen. Sowohl das ArbG als auch das LAG vertraten die Rechtsauffassung, dass der Kläger den Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG a.F. genieße. Das BAG hob die Urteile des ArbG bzw. des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG.

II. Die Entscheidung

In den Entscheidungsgründen führt der 2. Senat des BAG aus, dass es für den Sonderkündigungsschutz entscheidend darauf ankommt, ob ein Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung verpflichtet war, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG a.F. stelle auf die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigter Personen ab. Sinke die Beschäftigungszahl, ende auch der Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG a.F. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Norm. Nach diesem bestehe der Sonderkündigungsschutz nur dann, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Voraussetzungen für die verpflichtende Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz vorliegen. § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG a.F. knüpfe nicht an die vergangenheitsbezogene Betrachtung an, sondern an die gegenwärtige Pflicht zur Bestellung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut „ ist nach Abs. 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen “.

Für dieses Verständnis spreche auch die Gesetzesbegründung. Die Gesetzesbegründung verweise darauf, dass der Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten dem Kündigungsschutz der Betriebsräte nachgebildet sei. Bei Betriebsräten sei anerkannt, dass das Betriebsratsamt ende, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer absinke. In diesem Falle ende auch der besondere Kündigungsschutz des Betriebsrates während der Amtszeit. Es schließe sich der Sonderkündigungsschutz nach Beendigung der Amtszeit an. Nichts anderes könne für das BDSG gelten.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung des 2. Senats des BAG überzeugt. Arbeitnehmervertreter müssen vortragen, dass der Arbeitgeber nicht nur zum Zeitpunkt der Bestellung des Datenschutzbeauftragten, sondern auch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung verpflichtet war, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Ohne diesen Vortrag greift der Sonderkündigungsschutz nicht.

Ausdrücklich offengelassen hat das BAG die Frage, ob die Stellung und der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten dann wieder eingreift, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten den Stellenwert des § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG a.F. übersteigt. Das BAG deutet unter Rn 89 der Entscheidungsgründe an, dass der Sonderkündigungsschutz dann wiederauflebt. Solange der Arbeitgeber die Bestellung des Beauftragten für Datenschutz nämlich nicht widerruft, hindert dies auch nicht das Schriftformerfordernis des § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG für ein erneutes Einrücken in die zuvor übertragene Funktion eines verpflichtend bestellten Beauftragten für den Datenschutz.

Dr. Marcus Michels, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

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